COVID-19-Vakzine

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 18.05.2021, 07:00 Uhr

Neben Vaxzevria und Comirnaty können Ärzt:innen in dieser Woche erstmals einen weiteren Impfstoff gegen COVID-19 bestellen: das Präparat von Johnson & Johnson. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Neben Vaxzevria und Comirnaty können Ärzt:innen in dieser Woche erstmals einen weiteren Impfstoff gegen COVID-19 bestellen: das Präparat von Johnson & Johnson. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Alle paar Tage ändern sich derzeit die Modalitäten für die Bestellung der COVID-19-Impfstoffe. Bleiben Sie auf dem Laufenden: DAZ.online bietet ab sofort jeden Dienstagmorgen eine Übersicht über Liefermengen, Änderungen der Woche und aktuelle Bestellregeln. Heute steht der COVID-19-Impfstoff von Johnson & Johnson im Fokus, den die Arztpraxen nun erstmals ordern können.

In dieser Woche dürfen Ärzt:innen erstmals den COVID-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) bestellen – ohne Obergrenze, aber möglicherweise mit deutlichen Kürzungen. Darauf weist die ABDA in ihren „Aktuellen Hinweisen zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ hin. Realistisch ist demnach, dass pro Vertragsärzt:in letztlich zwei bis drei Vials mit je fünf Impfdosen rausspringen. Die gute Nachricht: Bei diesem Präparat ist eine einmalige Impfdosis ausreichend. Ein Ringen um Dosen für Zweitimpfungen ist folglich im Gegensatz zu den anderen beiden Corona-Impfstoffen, die derzeit im ambulanten Sektor zum Einsatz kommen (Comirnaty von Biontech/Pfizer und Vaxzevria von AstraZeneca), nicht zu erwarten.

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Darüber hinaus wird der Puffer beim Impfstoffzubehör wieder auf 20 Prozent aufgestockt. Zeitweise waren Spritzen und Kanülen knapp geworden und der Puffer daher auf 10 Prozent gekürzt worden.

Des Weiteren gab Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am gestrigen Montagabend bekannt, dass Betriebs- und Privatärzt:innen außerhalb von Modellprojekten voraussichtlich am 7. Juni in die Nationale Impfkampagne einsteigen werden. Auch sie sollen über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel mit Impfstoffen beliefert werden – noch müssen sie sich allerdings gedulden. Aktuell dürfen Apotheken Bestellungen von Betriebs- und Privatärzt:innen nicht beliefern.

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Liefermenge in Kalenderwoche 20: 1,6 Millionen Dosen Comirnaty® (Biontech), 600.000 Dosen Vaxzevria® (AstraZeneca) und 540.000 Dosen COVID-19 Vaccine Johnson & Johnson (Zulassungsinhaber hierzulande ist die Firma Janssen).
  • Der Impfstoff von Johnson & Johnson wird ebenfalls Vial-bezogen bestellt. Bei der Umrechnung der vom Arzt bestellten Dosen in Vials ist zu beachten, dass ein Vial fünf Dosen Impfstoff enthält.
  • Maximale Bestellmenge: Nach Empfehlung der KBV höchstens zwölf Dosen (zwei Vials) COVID-19-Impfstoff von Biontech/Pfizer für Erstimpfungen, Bestellung für Zweitimpfungen nach Bedarf.
  • Für den Impfstoff von AstraZeneca ist laut ABDA nach wie vor keine Obergrenze vorgesehen. „Sollten die Bestellmengen allerdings so groß sein wie für die KW 20, ist damit zu rechnen, dass deutlich weniger geliefert wird, als der Vertragsarzt bestellt hat“, heißt es in den aktuellen Hinweisen.
  • Für den COVID-19-Impfstoff von Janssen (Johnson & Johnson) gibt es derzeit ebenfalls keine Obergrenze für die Bestellmengen. „Auch wenn noch keine Erfahrungen zu den Bestellungen der Ärzte vorliegen, scheint es realistisch, dass jeder bestellende Arzt etwa zwei bis drei Vials mit jeweils fünf Dosen erhalten wird“, informiert die ABDA. „Allerdings ist bei großer Nachfrage damit zu rechnen, dass deutlich weniger geliefert wird, als der Vertragsarzt bestellt hat.“
  • Voraussichtlich am 7. Juni sollen die Betriebsärzte und die privatärztlichen Praxen in die Nationale Impfkampagne einbezogen werden. Die Details stimmt das BMG derzeit mit den Beteiligten ab. Noch gilt: Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit bei der Impfkampagne außen vor und dürfen keine COVID-19-Impfstoffe in den Apotheken bestellen.
  • Das Impfstoffzubehör wird nach einer zeitweisen Kürzung des Puffers auf 10 Prozent nun wieder mit einem Puffer von 20 Prozent geliefert.

Das gilt weiterhin

Weiterhin gilt:

  • Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
  • Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
  • Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
  • Sollen Zweitimpfungen mit Comirnaty zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: Der vertretende Vertragsarzt soll die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt, bestellen. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall vialbezogen in einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.
  • Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann der Vertragsarzt seine Bestellung schon früher als am Dienstag bei seiner Apotheke einreichen.
  • Apotheken übermitteln ihrem Großhändler je Arzt oder Ärztin
  1. die Gesamtmenge Comirnaty (Zahl der Durchstechflaschen für Erst- und Zweitimpfungen) mit der BUND-PZN 17377588,
  2. die Zahl der Dosen, die von der Anzahl unter 1) für Zweitimpfungen vorgesehen sind (BUND-PZN 17436138),
  3. die Zahl der Vials des AstraZeneca-Impfstoffs (BUND-PZN 17377625) und
  4. die Anzahl der Dosen des Johnson & Johnson-Vakzins (BUND-PZN 17377648).

Achtung: Die PZN 17436138 (Position zwei) ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfung verwendet werden sollen.

Noch keine Sonder-PZN für Zweitimpfungen mit Vaxzevria

  • Für Vaxzevria existiert laut ABDA noch keine Sonder-PZN für Impfdosen für Zweitimpfungen. „Angesichts der zur Verfügung stehenden Mengen an Vaxzevria® dürfte es derzeit auch ohne zweite Sonder-PZN keine Probleme bei der Belieferung dieses Impfstoffes für Zweitimpfungen geben“, informiert die Standesvertretung.
  • Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen. Privat- und Betriebsärzt:innen sind derzeit noch nicht in die Impfkampagne einbezogen.
  • Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe auf Muster-16-Formularen in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
  • Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
  • Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
  • Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria zehn Dosen und ein Vial Johnson & Johnson fünf Dosen.
  • Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
  • Pro Vertragsarzt oder -ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen.
  • Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
  • Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.

Detailliertere Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle. Zudem informiert die ABDA nun wöchentlich etwa über aktuelle Änderungen am Bestellprozess und Liefermengen. Das separate Dokument mit der Bezeichnung „Aktuelle Hinweise zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ steht ebenfalls im geschützten Bereich der ABDA-Website zur Verfügung.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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