BAK-Arbeitshilfe

Das ist beim Umgang mit Comirnaty zu beachten

Berlin - 30.03.2021, 15:30 Uhr

Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat eine Arbeitshilfe zum Umgang mit Comirnaty erstellt.(Foto: IMAGO / CHROMORANGE)

Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat eine Arbeitshilfe zum Umgang mit Comirnaty erstellt.(Foto: IMAGO / CHROMORANGE)


Keine Rekonstitution in der Apotheke!

Bevor es kommende Woche losgehen kann mit der Belieferung der Arztpraxen, muss vorab den Dokumentationspflichten Genüge getan werden, wie aus dem ABDA-Papier hervorgeht. „Das Abpacken des Arzneimittels Comirnaty des pharmazeutischen Unternehmers Biontech ist eine pharmazeutische Tätigkeit (§ 1a Abs. 3 ApBetrO) und somit im Rahmen des QMS zu beschreiben“, heißt es in dem Dokument. „Dadurch wird sichergestellt, dass das Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und ggf. kurzfristig gelagert wird, die Qualität des Arzneimittels nicht negativ beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden.“ Näheres hierzu findet sich in der Arbeitshilfe der BAK, die laut ABDA mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und den zuständigen Landesbehörden abgestimmt ist. „Diese ist in jedem Fall beim Umgang mit Corminaty von Biontech zu verwenden und ggf. um Apotheken-spezifische Aspekte zu ergänzen.“

Die Auslieferung der Vials an die Apotheken erfolgt bei 2 bis 8 ° C, die den Impfstoff ebenfalls bei 2 bis 8 °C direkt weiter an die Arztpraxen ausliefern sollen – ungeöffnet, wohlgemerkt. Denn: „Die Rekonstitution von Comirnaty von Biontech und die Befüllung der Spritzen in der Apotheke ist nicht vorgesehen und wird mit Blick auf die Stabilität und haftungsrechtliche Fragen nicht empfohlen.“ Das für die Rekonstitution nötige Zubehör wie Spritzen und Kanülen sowie sterile NaCl-Lösung sind im Lieferumfang enthalten und müssen von den Apotheken nicht separat bestellt werden. Desinfektionsmittel und Tupfer werden jedoch nicht mitgeliefert. „Diese entnimmt der Arzt aus seinem Vorrat.“

Abrechnung und Vergütung noch immer nicht definiert

Nach wie vor ungeklärt sind die Fragen, wie hoch die Vergütung der Apotheken ausfällt und wie abgerechnet wird. „Grundlage für die Abrechnung ist die CoronaImpfV, die derzeit im Entwurf vorliegt“, so die ABDA. „Über das Verfahren wird rechtzeitig informiert.“ Die Abrechnung sowohl der eventuell vom Großhandel in Rechnung gestellten Handlingsgebühren als auch der Vergütung der Apotheken wird demnach voraussichtlich über die Apotheken bzw. deren Rechenzentren gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erfolgen.

Mehr Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

...jetzt plötzlich "eine pharmazeutische Tätigkeit"?

von Impfapotheker am 30.03.2021 um 19:35 Uhr

Wo ist denn die ABDA und wo ist die LAK Baden-Württemberg in den Laboren der Impfzentren? Da ist das "Abpacken des Arzneimittels Comirnaty" und die Rekonstitution laut Definition des Sozialministeriums BW nämlich keine "pharmazeutische Tätigkeit"! Deshalb sind Apotheker nämlich auch "nicht notwendig" laut Manne Lucha, und wenn sie trotzdem im Impfzentrum arbeiten werden sie behandelt und bezahlt wie eine MFA!
...und jetzt sollen wir in der Apotheke ein QMS für den Transport von einigen Vials zum Arzt erstellen?
Gibt es dieses QMS auch für den Großhandel, der noch nicht einmal weiß in welchem Aggregatszustand er den Impfstoff erhält und dass er im aufgetauten Zustand extrem erschütterungsempfindlich ist? Weiß der GH-Fahrer, wie er die Kisten auf dem Transport zu behandeln hat, damit der Impfstoff noch wirksam in der Apotheke ankommt?
Die Ärzte haben bestimmt schon ihre kostenpflichtigen Seminare absolviert, bei denen sie u.a. erfahren haben, dass sie die Mikroluftbläschen nicht durch Klopfen aus der Impfspritze entfernen dürfen...

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