Mythen und Fakten

SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests in Apotheken

Stuttgart - 23.02.2021, 09:15 Uhr

Personal, das Testungen durchführt, wird das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) empfohlen. (Foto: BASILICOSTUDIO STOCK / stock.adobe.com)

Personal, das Testungen durchführt, wird das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) empfohlen. (Foto: BASILICOSTUDIO STOCK / stock.adobe.com)


Mythos 4: Durch ein Schnelltest-Angebot kommen mehr potenziell infizierte Personen in die Apotheke – das gefährdet die Kunden, das Team im HV und somit den Apothekenbetrieb

In Baden-Württemberg wurden die Apotheken bereits Ende Januar auf der Grundlage der Testverordnung des Bundes mit der Durchführung von PoC-Antigentests beauftragt. Seitdem können Apotheken im staatlichen Auftrag solche Schnelltests durchführen. Der baden-württembergische Leitfaden für Apotheken zur Durchführung von Corona-Antigen-Schnelltests empfiehlt die räumliche Trennung der zu testenden Personen und anderen Kund:innen. Manche Apotheken in Baden-Württemberg haben für die Durchführung der Tests daher externe Räumlichkeiten angemietet. Aber auch eine Durchführung in der Apotheke vorgelagerten Örtlichkeiten, zum Beispiel in Zelten, ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist natürlich die Eignung der Räume aus Sicht des Infektionsschutzes. Auf die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln ist zu achten. Sämtliche zu testenden Personen sollen vor Betreten eine Händedesinfektion durchführen und eine korrekt sitzende medizinische Maske oder einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen. 

Durch die räumliche Trennung kann eine Gefährdung des Apothekenbetriebs verhindert werden. Außerdem dürfen nur asymptomatische Personen zum Test in der Apotheke erscheinen, die nicht als potenziell infiziert gelten, sondern aus anderen Gründen durch einen Schnelltest Sicherheit benötigen. Dazu zählen beispielsweise Erziehende und Lehrende, Mitarbeitende in der mobilen Altenpflege, Personen mit roter Corona-Warn-App usw.. Zur Steuerung der Besucherströme empfiehlt sich außerdem ein Terminvergabesystem. Die Terminvergabe kann, je nach technischer Voraussetzung, online oder per Telefon erfolgen. Alternativ könnte ein Testangebot außerhalb der üblichen Öffnungszeiten erfolgen. Ansammlungen bzw. Schlangenbildungen von zu testenden Personen können so verhindert werden. Von einer zusätzlichen Gefährdung von Kund:innen und Apothekenteam durch die Testung kann also nicht ausgegangen werden.



Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Schnelltests bei Kindern

von Evelin am 15.03.2021 um 11:23 Uhr

Das Kultusministerium in Sachsen bietet für Grundschüler keine Schnelltests an und begründet das mit einer zu geringen 'Genauigkeit' dieser Tests bei der betroffenen Altersgruppe. Ist das wirklich so?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Schwachsinnig!

von Thomas Eper am 23.02.2021 um 16:38 Uhr

"...egal ob falsch-positiv oder nicht – nicht dem RKI gemeldet. Wenn eine Person ein positives Schnelltestergebnis erhält, wird dieses zwar dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt, und der Betroffene hat sich in Quarantäne zu begeben."
Äh, ist klar; logisch.
Und wenn die symptomlosen infizierten nur zu 60% als positiv erkannt werden, macht es wirklich Sinn!
Super Sache!

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