Umstufung im UN-Suchtstoffabkommen

Weg frei für leichteren Umgang mit Medizinalcannabis

Remagen - 07.12.2020, 12:15 Uhr

Die UN-Suchtstoffkommission hat beschlossen, Cannabis und Cannabisharz aus dem Anhang IV des internationalen Suchtstoffabkommens von 1961 herauszunehmen. (c / Foto: imago images / CTK Photo)

Die UN-Suchtstoffkommission hat beschlossen, Cannabis und Cannabisharz aus dem Anhang IV des internationalen Suchtstoffabkommens von 1961 herauszunehmen. (c / Foto: imago images / CTK Photo)


Die UN-Suchtstoffkommission hat den Weg für eine vereinfachte Handhabung von medizinischem Cannabis freigemacht und ist damit der Empfehlung der WHO gefolgt. Die Herausnahme von Cannabidiol, das nicht mehr als 0,2 Prozent Delta-9-THC enthält, aus der internationalen Suchtstoffkontrolle wurde allerdings abgelehnt und der Vorschlag, reines Cannabidiol davon auszunehmen, gar nicht beraten.

Bei ihrer Tagung vom 2. bis 4. Dezember 2020 in Wien hat die UN-Suchtstoffkommission (Commission on Narcotic Drugs, CND) beschlossen, Cannabis und Cannabisharz aus dem Anhang IV des internationalen Suchtstoffabkommens von 1961 herauszunehmen (27 Ja, 25 Nein, 1 Enthaltung). Das Einheitsabkommen listet Suchtstoffe in vier Anhängen (Schedule 1-4) auf, die die Verkehrsfähigkeit unterschiedlich stark einschränken. In Anhang IV sind „generell nicht verkehrsfähige Suchtmittel“ zu finden, darunter auch Heroin oder Kokain. Cannabis soll nun in den Anhang I heruntergestuft werden. Die Suchtstoff-Kommission folgte damit der Empfehlung 5.1 der Weltgesundheitsorganisation (WHO).  Die WHO hatte sich mit Blick auf die Einstufung seit dem Jahr 2017 eingehend mit dem medizinischen und dem Gefährdungspotenzial von Cannabis und „related substances“ befasst. 

Was sonst noch abgelehnt und vertagt wurde

Andere Empfehlungen der WHO zur Neubewertung von Cannabis und Cannabinoiden wurden abgelehnt oder nicht mehr behandelt. Der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) hat diese und die Ergebnisse der CND-Abstimmung in einem Dokument zusammengestellt.

  • So fand der Antrag, Stoffextrakte und Tinkturen aus Cannabis aus Anhang I des Übereinkommens von 1961 zu streichen, keine Zustimmung.
  • Auch der Vorschlag, Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-THC) zu Anhang I des Übereinkommens von 1961 hinzuzufügen, wurde nicht angenommen.
  • Das Hinzufügen einer Fußnote zu Cannabidiol-Präparaten in Anhang I des Übereinkommens von 1961, wonach Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 Prozent Delta-9-THC enthalten, nicht unter internationaler Kontrolle stehen sollten, wurde mit überwältigender Mehrheit abgelehnt.
  • Der Vorschlag, Zubereitungen, die als reines Cannabidiol gelten, nicht in die Übereinkommen aufzunehmen, bleibt erhalten. Er wurde auf der Tagung nicht behandelt.


Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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