G-BA-Bilanz zu Festbeträgen

Einsparungen ohne Qualitätseinbußen?

Berlin - 14.09.2017, 17:45 Uhr

Sortis ist ein Klassiker in der Festbetragsdebatte. Bereits vor Ablauf des Patentschutzes von Atorvastatin mussten Patienten hohe Aufzahlungen leisten, da der Preis über Festbetrag lag. (Foto:dpa)

Sortis ist ein Klassiker in der Festbetragsdebatte. Bereits vor Ablauf des Patentschutzes von Atorvastatin mussten Patienten hohe Aufzahlungen leisten, da der Preis über Festbetrag lag. (Foto:dpa)


BAH sieht Gefahren durch Festbeträge

Dennoch ließ die Antwort der Industrie auf die G-BA-Bilanz nicht lange auf sich warten: Beim Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) ist man durchaus der Meinung, dass Festbeträge die Versorgungsqualität der Patienten negativ beeinflussen. „Besonders kritisch ist es, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss den Willen des Gesetzgebers nicht beachtet – wie jüngst bei der Festbetragsgruppenbildung für das Reserveantibiotikum Linezolid“, sagt BAH-Hautpgeschäftsführer Martin Weiser. Der Gesetzgeber habe mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz bewusst eine Sonderregelung für Reserveantibiotika aufgenommen. „Hier ist also im Hinblick auf die Versorgungsqualität noch viel zu tun“, so Weiser.

Zudem reichten die heutigen Festbetragsregelungen nicht aus, patientenrelevante Weiterentwicklungen von bekannten Wirkstoffen angemessen zu fördern. Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen würden trotz therapierelevanter Weiterentwicklungen – beispielsweise von altersgerechten Arzneimittelformen – bestehenden Festbetragsgruppen zugeordnet. „Wir sehen die Gefahr, dass Arzneimittel-Hersteller entsprechende Präparate nicht mehr entwickeln und diese folglich auch nicht mehr für Patienten zur Verfügung stehen“, so Weiser.

Wie Festbeträge festgelegt werden

Festbetragsgruppen werden vom G-BA gebildet, wenn mehrere therapeutisch vergleichbare Präparate zugelassen und am Markt sind. Das können Arzneimittel mit gleichen Wirkstoffen sein (Stufe 1), solche, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind (Stufe 2) oder eine therapeutisch vergleichbare Wirkung haben, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Stufe 3).

Die Höhe der Festbeträge wird regelmäßig vom GKV-Spitzenverband überprüft und gegebenenfalls neu berechnet. Er legt sie auf der Grundlage von Vergleichsgrößen fest, die der G-BA zuvor ermittelt hat und veröffentlicht sie über das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Internet (www.dimdi.de).

Darüber hinaus erfolgt regelmäßig eine Aktualisierung der Vergleichsgrößen durch eine rechnerische Anpassung auf Grundlage der zuletzt verfügbaren Jahresdaten. Nach Aktualisierung der Vergleichsgrößen passt der GKV-Spitzenverband in der Regel die Festbetragshöhe an. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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