Festbeträge: Arzneimittelhersteller schlagen neue Vergleichsgrößenermittlung

Berlin (ks). Die Herstellerverbände der pharmazeutischen Industrie haben dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung einen gemeinsamen Vorschlag zur Ermittlung von Vergleichsgrößen bei der Festbetragsfestsetzung unterbreitet. Sie sind der Auffassung, die jüngst vom G-BA entwickelte Methodik zur Vergleichsgrößenermittlung lasse pharmakotherapeutische Aspekte vermissen.

Dem G-BA obliegt es nach § 35 Abs. 1 SGB V Festbetragsgruppen zu bilden und für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, geeignete Vergleichsgrößen zu ermitteln. Diese Vergleichsgrößen stellen die Grundlage für die spätere Festbetragsfestsetzung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen dar. Der G-BA hat für die Ermittlung dieser Vergleichsgrößen eine neue Methodik entwickelt. Als einziges Kriterium wird die verordnungsgewichtete durchschnittliche Wirkstärke herangezogen. Eine "rein mathematische Vergleichsgrößenkonzeption", bemängeln die Herstellerverbände. Sie vernachlässige, dass für unterschiedliche Indikationen verschieden hohe Wirkstärken erforderlich sind. Auch unterschiedliche Behandlungszeiten blieben unberücksichtigt.

Gemeinsam haben der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH), der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VFA), der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie sowie Pro Generika ihre Kritik formuliert und einen neuen Vorschlag erarbeitet. Sie fordern, dass die Vergleichsgrößenermittlung nach einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren erfolgen und strategiesicher sein muss. Zudem müsse das Verfahren dem allgemeinen Standard der medizinischen Erkenntnisse über die Wirkstoffe Rechnung tragen, die in eine Festbetragsgruppe einbezogen worden sind.

Als Kriterien für die Ermittlung schlagen die Verbände vor, dass die Wirkstoffe für die gleiche Indikation zugelassen sein müssen. Ausschließlich an dieser Indikation dürfe sich die Berechnung der Vergleichsgröße orientieren. Bei der Ermittlung der Vergleichsgrößen von Festbetragsgruppen der Stufe zwei dürften zudem die unterschiedlichen Behandlungsoptionen (Dauertherapie, Behandlungszyklus und Einmal-Therapie) nicht vermengt werden. Als Aufgreifkriterium für die Vergleichsgrößenermittlung ist den Herstellern zufolge die "deutsche" Defined Daily Dose (DDD) geeignet. Der Vorschlag der Herstellerverbände wurde dem G-BA und dem Bundesgesundheitsministerium am 31. August zugeleitet.

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