DAZ aktuell

Verwaltungsgericht München bestätigt Regelung zu dienstbereiten Feiertagen

BERLIN (ks). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Landesapothekerkammer die Dienstbereitschaft in einer Region neu regelt und eine Apotheke dadurch im Lauf von vier Jahren an acht Feiertagen dienstbereit sein muss. Dass andere Apotheken des Notdienstbezirks in diesem Zeitraum an keinem Feiertag Notdienst leisten müssen, ändert daran nichts. Dies hat das Verwaltungsgericht München jüngst entschieden und eine entsprechende Klage eines Apothekers zurückgewiesen. (Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013, Az.: M 16 K 12.4912d – rechtskräftig)

Im Oktober 2012 hatte die Bayerische Landesapothekerkammer die Dienstbereitschaft in einer oberbayerischen Region neu geregelt. Aufgrund einer Apothekenschließung wurde der Turnus von 13 auf zwölf Gruppen verringert. Für den klagenden Apotheker hat diese Änderung zur Folge, dass er in den Jahren 2013 und 2015 jeweils an einem Feiertag, 2014 an zwei Feiertagen und 2016 an vier Feiertagen zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist. Andere Apotheken müssen nach dem neuen Plan hingegen an überhaupt keinem Feiertag dienstbereit sein. Der Kläger sah sich dadurch ungleich mehr belastet als seine Kollegen. Zudem könne er für diese Tage bei entsprechend geringem Lohn und für den kurzen Zeitraum keine Ersatzkraft finden. Eine gesonderte Betrachtung der Dienstbereitschaft an Feiertagen sei auch deshalb gerechtfertigt, da an Feiertagen wegen Brückentagen und Schulferien vermehrt Urlaubstage genommen würden. Da die Kammer ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt habe, müsse sie neu über die Dienstbereitschaft befinden, so der Kläger. Und das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Ermessensgrenze eingehalten

Doch das Gericht ließ den neuen Dienstplan passieren. In seinem Urteil führt es aus, dass die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Versorgungsinteresse der Bevölkerung gegeneinander abwägen müsse. Die Notdienstregelung dürfe nicht dazu führen, dass sich die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen könne. Bei der Abwägung sei die örtliche Situation zu berücksichtigen, insbesondere die Zahl der für die Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den dienstbereiten Apotheken und den etwaig zu versorgenden Patienten sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsanbindungen. Das Gericht überprüfe bei solchen Ermessensentscheidungen lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Im vorliegenden Fall attestierte es der beklagten Apothekerkammer, sie habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Möglicherweise seien Regelungen denkbar, die für den Kläger im Hinblick auf die Dienstbereitschaft an Feiertagen eine höhere Entlastung als die angefochtene Anordnung bringen würden. Ermessensfehler lägen aber nicht vor.

Im streitgegenständlichen Dienstkreis gibt es 13 gesetzliche Feiertage. Zwar träfe den Kläger in den Jahren 2013 bis 2016 eine Dienstbereitschaft an acht Feiertagen. In den Jahren 2017 bis einschließlich 2020 falle bei ihm jedoch kein Notdienst an Feiertagen an. Diese langfristige Betrachtung hatte auch die Kammer als Argument eingebracht. "Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass sich etwaige Diensthäufungen an bestimmten Tagen über die Zeit ausgleichen", heißt es dazu im Urteil. Auch sonst habe sie eine umfassende Abwägung vorgenommen und alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen. Letztere seien aber nicht umsetzbar gewesen.

Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und andere Grundrechte sieht das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht. Denn der Grundrechtsschutz beschränke sich auf die Abwehr von Belastungen, die zur Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Wohl ungeeignet oder unverhältnismäßig sind. Die Apotheken im streitgegenständlichen Dienstkreis würden jedoch gleichmäßig belastet: Sie alle haben von 2013 bis einschließlich 2016 insgesamt 121 bzw. 122 Tage Dienstbereitschaft. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte lediglich auf die Anzahl der Tage abstelle – nicht aber darauf, ob es sich um einen Feiertag handelt. Zwar bedeute die Einteilung zur Dienstbereitschaft an einem Feiertag im Vergleich zu einem Werktag eine erhöhte Anzahl dienstbereiter Stunden. Diese etwaige Mehrbelastung werde aber wieder ausgeglichen durch eine erhöhte Kundenfrequenz und eines damit verbundenen finanziellen Vorteils. Auch die Urlaubsplanung des Klägers hält das Gericht nicht für mehr beeinträchtigt als bei den anderen dem Dienstkreis zugehörigen Apotheken. Weiterhin bestehe für den Kläger die Möglichkeit, seine Verpflichtung zur Dienstbereitschaft an Feiertagen dadurch zu reduzieren, dass er mit einer Apotheke einer Doppelgruppe des Dienstkreises tauscht und diesen Tausch der Kammer formlos mitteilt.

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