Notdienstregelungen

Dienstbereit!

Jeder Kammerbezirk regelt den Nacht- und Notdienst anders

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Juliane Ziegler | Die Dienstbereitschaft der Apotheken bietet immer wieder Zündstoff für Diskussionen – jedenfalls wenn es um den Nacht- und Notdienst geht. Unumstritten ist, dass die Bevölkerung sich darauf verlassen darf, dass eine ununterbrochene Arzneimittelversorgung durch die Apotheken gewährleistet wird. Nicht immer herrscht jedoch Einigkeit darüber, wie sich diese Pflicht der öffentlichen Apotheken für alle Seiten zufriedenstellend gestalten lässt. Denn die erforderliche Balance zwischen den Interessen der Bevölkerung und der Belastung der Apothekenmitarbeiter ist nicht einfach zu finden.

Rund um die Uhr kann sich die Bevölkerung darauf verlassen, dass eine Apotheke in der näheren Umgebung dienstbereit ist. Foto: DAZ/diz

Am 1. Februar 2012 billigte das Bundeskabinett die von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) vorgelegte Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die unter anderem die bundesweit geltenden Vorgaben zur Regelung der Dienstbereitschaft bestimmt (s. Tabelle). Zum Inkrafttreten der Verordnung müssen jetzt die Länderkammern noch zustimmen. Wir haben die derzeit gültigen Regelungen der Dienstbereitschaft für Sie zusammengetragen (beachte Kasten "Korrektur: Nachtdienst-Regelung Rheinland-Pfalz") und bei den 17 Apothekerkammern nachgefragt, wie der Notdienst in ihrem Kammerbezirk umgesetzt wird.

Apothekenbetriebsordnung, Ladenöffnungsgesetze, Allgemeinverfügungen und Richtlinien

Laut § 23 der ApBetrO müssen Apotheken grundsätzlich immer dienstbereit sein. Das heißt, dass grundsätzlich alle Apotheken rund um die Uhr die Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten müssen. Die ApBetrO ermöglicht jedoch drei Ausnahmen von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht:

  • Es gelten die Vorgaben des Ladenschlussgesetzes,

  • die jeweils zuständige Stelle (Verwaltungsbehörde oder Apothekerkammer) kann für bestimmte Zeiten von der Dienstbereitschaft befreien und

  • die ApBetrO selbst befreit für gewisse Zeiten von der Dienstbereitschaft: montags bis freitags von 6 Uhr bis 8 Uhr, sowie von 18.30 Uhr bis 20 Uhr und samstags zwischen 6 Uhr und 8 Uhr, sowie von 14 Uhr bis 20 Uhr.

Diese Zeiten lassen sich dadurch erklären, dass die ApBetrO in Kraft trat, als das Ladenschlussgesetz des Bundes galt, das allgemeine Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen und werktags vor 6 Uhr und nach 20 Uhr vorsah – eine Befreiung für diese Zeiten war in der ApBetrO entbehrlich.

Als Folge der Föderalismusreform haben seit 2006 die Bundesländer die Kompetenz zur Festlegung der Ladenöffnungs- bzw. -schlusszeiten. Außer Bayern haben alle Bundesländer seither eigene Gesetze zur Regelung der Verkaufszeiten erlassen – in Bayern gilt weiterhin das Bundes-Ladenschlussgesetz. In einigen Bundesländern dürfen Verkaufsgeschäfte seither rund um die Uhr geöffnet sein, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen. Auch Apotheken dürfen somit während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten geöffnet sein. Die zuständigen Stellen der Bundesländer sind darüber hinaus dazu verpflichtet, die ständige Arzneimittelversorgung während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der Zeiten, in denen die Apotheken darüber hinaus von ihrer Dienstbereitschaft befreit sind, zu regeln. Die Dienstbereitschaft während dieser Zeiten wird als Nacht- und Notdienst bezeichnet. In den einzelnen Apothekerkammerbezirken existieren Allgemeinverfügungen und/oder Richtlinien, die die Apotheken über die Befreiungszeiten der ApBetrO hinaus für bestimmte Zeiten von ihrer Dienstbereitschaft befreien und die Umsetzung des Notdienstes regeln.

Unterschiedliche Mindestöffnungszeiten in den Kammerbezirken

Nicht nur die allgemeinen Ladenöffnungszeiten aller Verkaufsgeschäfte unterscheiden sich in den einzelnen Kammerbezirken deutlich. Auch die Apotheken sind durch die jeweiligen Dienstbereitschaftsregelungen zu durchaus unterschiedlichen Mindestöffnungszeiten verpflichtet. Das geht bereits am Morgen los: In einigen Kammerbezirken müssen Apotheken ab 8 Uhr geöffnet sein, in anderen ab 8.30 Uhr, in wieder anderen ab 9 Uhr. Bei den abendlichen Schließzeiten hebt sich der Kammerbezirk Berlin von den übrigen ab. Dort sind die Apotheken unter der Woche ab 18.30 Uhr von der Dienstbereitschaft befreit – in allen anderen Kammerbezirken bereits um 18 Uhr. Auch bei den "Mittagspausen" liegen die Befreiungen von der Dienstbereitschaft teilweise weit auseinander: Einige Kammerbezirke haben keine Befreiung erteilt, in anderen gilt sie entweder für zwei, zweieinhalb oder gar drei Stunden. In manchen Kammerbezirken können die Apotheken selbst entscheiden, wann sie am Mittag zwischen 12 Uhr und 15 Uhr für jeweils zwei Stunden befreit sein möchten.

Auch hinsichtlich des Spielraums für freie Nachmittage oder ganze freie Tage variieren die Vorgaben in den Kammerbezirken stark. So sind Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein laut der Kammer-Allgemeinverfügung den ganzen Samstag von ihrer Dienstbereitschaftspflicht freigestellt. In einigen Kammerbezirken gilt die Befreiung regulär für jeden Mittwochnachmittag (teilweise ab 12 Uhr, teilweise ab 13 Uhr). In anderen wiederum sind die Apothekeninhaber frei in der Wahl, an welchem der Wochentage sie ab 12 Uhr befreit sein möchten. Teilweise dürfen Apotheken an keinem der Nachmittage unter der Woche schließen. Selbst der Startschuss für das Wochenende fällt samstagnachmittags nicht für alle Apotheken in Deutschland gleichzeitig – es gibt einen unterschiedlichen Beginn (12 Uhr oder 14 Uhr).

Unterschiedliche Notdienstregelungen der Kammerbezirke

Eine einheitliche Regelung des Notdienstes existiert in den Kammerbezirken ebenfalls nicht. In einer Tabelle haben wir für Sie die Regelungen der 17 Kammerbezirke zusammengefasst. Die räumlichen Unterschiede zeigen sich bereits bei der Einteilung in Notdienstbezirke: So gilt z. B. in Hamburg der Kammerbezirk als ein einheitlicher Gesamtbezirk. Andere Kammerbezirke wie z. B. Bayern sind in mehrere Notdienstbezirke unterteilt. Die Festlegung der Notdienstbezirke orientiert sich meist an der Fläche des Kammerbezirks. Je nach Größe des Kammerbezirks variiert die Anzahl der Notdienstbezirke von drei wie z. B. in Bremen bis zu 174 wie z. B. in Bayern.

Für die Frage, welche Apotheken für den Notdienst eingeteilt sind, legen einige Kammerbezirke eine maximal zulässige Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken fest (siehe Abbildung 1).

Abb. 1: Die Entfernung zwischen den notdiensthabenden Apotheken ist in einigen Kammerbezirken Maßstab für die Einteilung zum Notdienst.

Diese Maximalentfernung kann in städtischen Gebieten von 7,5 km (Schleswig-Holstein) bis zu 20 km (z. B. Rheinland-Pfalz) variieren. In dünn besiedelten Gebieten kann dagegen die Maximalentfernung 20 km (z. B. Baden-Württemberg) betragen bis hin zu Ausnahmeentfernungen von 35 km (Schleswig-Holstein).


Korrektur: Nachtdienst-Regelung Rheinland-Pfalz


Trotz größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Daten hat sich in die Aufstellung der Nachtdienst-Regelung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz eine Ungenauigkeit eingeschlichen. Die LAK Rheinland-Pfalz bittet daher um Veröffentlichung der folgenden Richtigstellung:

Unter der Überschrift "Unterschiedliche Notdienstregelungen der Kammerbezirke befindet sich folgende unwahre Tatsachenbehauptung: "Diese Maximalentfernung kann in städtischen Gebieten von bis zu 20 km (z. B. Rheinland-Pfalz) variieren". Diese Entfernungsangabe entspricht in städtischen Bereichen nicht den Tatsachen, sie ist nur für die ländlichen Regionen in Rheinland-Pfalz zutreffend. In ländlichen Flächenregionen können vergleichsweise wenige Apotheken zu einer Notdienstregelung herangezogen werden. Die Entfernungen, die die Bevölkerung zur nächsten dienstbereiten Apotheke zurückzulegen hat, dürfen hier nach den Vorgaben des aufsichtsführenden Ministeriums 20 km, maximal 25 km nicht überschreiten.

Auch in der Tabellenübersicht wird für den Kammerbezirk Rheinland-Pfalz angegeben: "Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke grundsätzlich max. 20 km". Dies gilt wie oben beschrieben nicht für Städte. Hier ist die Entfernung deutlich geringer und abhängig von der Apothekendichte, zum Teil beträgt die Entfernung unter 10 bzw. sogar unter 5 km.

Andere Kammerbezirke orientieren sich für die Einteilung der notdiensthabenden Apotheken an der Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten der zu einem Notdienstbezirk zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile. Abbildung 2 zeigt, dass ebenfalls nur eine bestimmte Entfernung bestehen darf. Hier liegen die Obergrenzen in dicht besiedelten Gebieten bei rund 10 km (z. B. Hessen), in weniger stark besiedelten Gebieten dagegen zwischen 20 km (z. B. Niedersachsen) und maximal 25 km (z. B. Mecklenburg-Vorpommern).


Abb. 2: Die Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten der zu einem Notdienstbezirk zusammengefassten Gemeinden oder Ortsteile ist in manchen Kammerbezirken der Richtwert für die Einteilung zum Notdienst.


In einigen Kammerbezirken kommen beide Entfernungsregelungen – Entfernung zwischen Ortsmittelpunkten und Entfernung zwischen notdiensthabenden Apotheken – zur Anwendung (z. B. Nordrhein).

Auch der zeitliche Rhythmus, in dem die einzelnen Apotheken den Notdienst leisten müssen, variiert stark: Manche Kammerbezirke wie z. B. Berlin haben für ihre Apotheken einen festen Turnus vorgegeben. Andere machen die Einteilung abhängig von den räumlichen Gegebenheiten der jeweiligen Notdienstbezirke (z. B. Sachsen). Dort variieren die Entfernungen zwischen den Apotheken so stark, dass kein einheitlicher Turnus für alle Apotheken des Kammerbezirks festgelegt werden kann. Wieder andere Kammerbezirke wechseln zwischen einem Spät- und einem Nachtdienst (Berlin bis Ende 2012). In manchen Kammerbezirken haben die Apothekeninhaber vor Erstellung des Notdienstplans die Wahl zwischen einem täglichen oder einem wöchentlichen Notdienstwechsel. Und während in den meisten Kammerbezirken der Notdienst zu einer festen Zeit einheitlich beginnt, startet er teilweise selbst innerhalb eines Kammerbezirks zu unterschiedlichen Zeiten.

Verschiedene Regeln – verschiedene Ansichten

So verschieden die einzelnen Kammerregelungen sind, so unterschiedlich fallen auch die persönlichen Meinungen der Apotheker aus. Bei einer stichprobenartigen DAZ-Befragung bestätigte sich, dass die Häufigkeit, in der die Apotheken in den jeweiligen Kammerbezirken für den Notdienst eingeteilt sind, durchaus variiert – unter den Befragten gab es Turnusunterschiede von alle sieben bis alle 35 Tage. Ebenso wichen die Reaktionen auf die Frage der grundsätzlichen Zufriedenheit mit dem jeweiligen System voneinander ab: Von "sehr zufrieden", über "in Ordnung" bis hin zu "total unzufrieden" – die Antworten waren durchaus weit gefächert. Von einer "klaren, fairen Regelung" spricht Hans-Michael Stolze, St. Marien-Apotheke in Lübeck, während Barbara Schneider, Alsterarkaden-Apotheke in Hamburg, "eine gewisse Regelmäßigkeit" begrüßt. Und Franziska Schmidt, Apotheke am Ostplatz in Leipzig, ist einverstanden mit der "sehr gerechten Verteilung", die für eine "lange Planungssicherheit" sorge. Michael Bleß, der in Löningen (Niedersachsen) die Alte Königs-Apotheke betreibt, beschreibt den Notdienst als eine "grundsätzlich wunderbare Sache", weil "wir damit beweisen, dass wir immer für die Bevölkerung da sind".

Verbesserungsbedarf sieht Bleß – wie auch einige seiner Kollegen – bei der Frage der Honorierung des Notdienstes. Während des Notdienstes darf eine Apotheke pro Inanspruchnahme einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich der Umsatzsteuer berechnen (§ 6 Arzneimittelpreisverordnung). Bleß ist nach eigenen Angaben durchschnittlich einmal in der Woche zur Dienstbereitschaft eingeteilt und findet die Häufigkeit auch in Ordnung. Nicht in Ordnung ist seiner Meinung nach der Niveauunterschied zwischen der Honorierung der für den Notdienst eingeteilten Apotheker zu der Honorierung von notdiensthabenden Ärzten. Diese erhielten ein Grundhonorar unabhängig vom Patientenaufkommen. Ein solches fordert Bleß auch für Apotheker: Denn, "wenn man als Apotheker für den Notdienst eingeteilt ist, aber dafür nichts bekommt, dann steht das in keinem Verhältnis". Diese Auffassung vertritt auch Franziska Schmidt: Die "Bezahlung muss sich dringend verbessern", das gilt ihr zufolge für den Apothekeninhaber ebenso wie für den angestellten Mitarbeiter. Denn "wir (…) schlagen uns die Nächte für lau um die Ohren und müssen uns von den Patienten noch beschimpfen lassen, weil wir keinen gratis Lieferservice anbieten", so die Apothekerin. Zur Verbesserung schlägt sie die generelle Bezahlung einer Notdienstgebühr auch für Kinder vor, die aufwandsbezogen erhöht werden müsse. Darüber hinaus fünf Euro bei Barverkäufen und zehn Euro bei Kassenrezepten, die der Patient selbst bezahlen müsse.

Wie schwierig es ist, eine alle Seiten zufriedenstellende Regelung zu finden, zeigt sich auch an folgender Situation: Dr. Stefan Hartmann betreibt in Gilching (Bayern) die VitaPlus-Apotheke. Er kann an der Notdienstregelung seines Kammerbezirks "gar nichts Positives" erkennen und spricht von einer "extremen Ungleichbehandlung". Die Apotheken seien zwischen alle 8 und alle 29 Tage zum Notdienst eingeteilt – das sei nicht fair verteilt. "Alle müssten doch gleich behandelt werden", so der Apotheker. Er kritisiert auch, dass die bis Ende 2010 in Bayern geltende Regel aufgehoben wurde, nach der Inhaber eines Apothekenfilialverbundes selbst entscheiden konnten, welche Apotheke innerhalb des Verbundes für den Bereitschaftsdienst antritt. Weil sich "die politische Apothekenspitze" im Zusammenhang mit der Novellierung der ApBetrO auf eine gemeinsame Marschroute geeinigt habe, nach der "alle Apotheken gleich geschaltet werden" wurde ihm zufolge ein "patientenfreundliches System" abgeschafft. Dabei gehe es nicht um das Ableisten von weniger Notdienst für den Filialverbund, sondern um die Auswahl der notdiensthabenden Filiale entsprechend dem Bedarf der Patienten. Hier wäre eine unterschiedliche Behandlung der Apotheken durchaus erforderlich, findet Hartmann.

In einem Punkt waren die Befragten sich allerdings einig: Sie alle lehnten über die verpflichtenden Mindestöffnungszeiten hinausgehende freiwillige Öffnungszeiten ab. "Auch Apotheker haben ein Recht auf Privatleben", so Hans-Michael Stolze. Für Helen Blaschke, die die Apollonia-Apotheke in Saarlouis betreibt, wären längere Öffnungszeiten sogar "unsinnig": Der Umsatz steige nicht an und die Kosten wären noch höher als sie derzeit schon seien. "Außerdem wäre es sicher schwer, für abendliche Arbeitszeiten Mitarbeiter zu finden", so Blaschke.


Für den Notdienst relevante Änderungen im Kabinettsentwurf der ApBetrO [Stand: 1. Februar 2012].
§ 23 ApBetrO (bisher gültig)                                                   § 23 ApBetrO (Kabinettsentwurf)
(1) Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen         (1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des La-       verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil denschlussgesetzes geschlossen zu halten ist, ständig        der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene         von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
Apotheke ist zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung       1.  montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, zur Dienstbereitschaft befreit:                                                   2.  montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
1.  montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,                       3.  sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
2.  montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,                4.  am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00
3.  samstags von 14 Uhr bis 20.00 Uhr,                                         Uhr,
4.  (weggefallen)                                                                           5.  sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann          (2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen        die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende         Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter             oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien,         Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch           wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen          eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.                            Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. Für eine
Apotheke, die mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben wird, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft auch erteilt werden, wenn die auf diese Apotheke entfallende Dienstbereitschaft von einer anderen, unter der gleichen Erlaubnis betriebenen Apotheke übernommen wird, die in angemessener Nä- he liegt, und die Arzneimittelversorgung, auch mit Re- zepturarzneimitteln, in dieser Zeit sichergestellt ist.
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen
Die folgende Übersicht zeigt die Zeiten, in denen die grundsätzlich immer bestehende Dienstbereitschaftspflicht durch ApBetrO, Ladenöffnungs-/Ladenschlussgesetze, Richtlinien und Allgemein- verfügungen aufgehoben ist, und die Zeiten, in denen die Apotheken geöffnet haben müssen – ausgenommen von der Darstellung sind Sonderzeiten (24.12./31.12. etc.). Zudem sind die Notdienst- regelungen dargestellt, wie sie sich aus den jeweiligen Vorschriften ergeben bzw. von den einzelnen Kammern mitgeteilt wurden.
Kammerbezirk allgemeine Dienstbereitschaftszeiten Notdienstregelungen
Befreiung von der ständigen
Dienstbereitschaftspflicht
Mindestöffnungszeiten Gebiets-
einteilung
entfernungen zur einteilung der
notdiensthabenden Apotheken
Notdienstturnus und –wechsel /
Zusatzdienste
Baden- Württemberg Mo, Di, Do, Fr:   0.00 –  9.00
12.00 – 15.00
18.00 – 24.00
Mi:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
Sa:                12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo, Di, Do, Fr:   9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
Mi:                  9.00 – 12.00
Sa:                  9.00 – 12.00
114 Bezirke Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke
- im Regelfall max. 15 km
- in Städten meist weniger
- in dünn besiedelten Gebieten bis zu 20 km
max. ein Nachtdienst pro Woche Wechsel um 8.30
Zusatzdienste nur ausnahmsweise
Bayern Mo – Fr:            0.00 –  9.00
12.00 – 14.30
18.00 – 24.00
Sa:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:           9.00 – 12.00
14.30 – 18.00
Sa:                  9.00 – 12.00
174 Bezirke Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke max. 15 km Nachtdienst mit durchschnittlich 12er-/13er-Turnus
Wechsel in der Regel 8.00, aber auch
8.30 oder 9.00
teilweise wöchentlicher Wechsel oder täglicher Wechsel mit zusammen- gefassten Wochenenden
          ausnahmsweise stundenweise Zusatz- dienste
Berlin Mo – Fr:            0.00 –  8.00
18.30 – 24.00
Sa:                  0.00 –  8.00
14.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:          8.00 – 18.30
Sa:                8.00 – 14.00
1 Bezirk Stadtstaat, daher keine Richtwerte für Entfernungen bis Ende 2012:
17er-Turnus, eine Hälfte Spätdienst (9.00 – 22.00), die andere Hälfte Nacht- dienst (9.00 – 9.00) – immer im Wechsel
          ab 2013:
27er-Turnus
Nachtdienst mit Wechsel um 9.00
Brandenburg Mo, Di, Do, Fr:   0.00 – 9.00 Mo, Di, Do, Fr:   9.00 – 12.00 1 Gebiet Entfernung abhängig von jeweiliger Nachtdienst mit in der Regel
  12.00 – 15.00 15.00 – 18.00   Apothekendichte 13er-Turnus
  18.00 – 24.00 Mi:                  9.00 – 12.00     Wechsel um 8.00
  Mi:                  0.00 – 9.00 Sa:                  9.00 – 12.00      
  12.00 – 24.00       grundsätzlich keine Spät-/Zusatzdienste
  Sa:                  0.00 – 9.00        
  12.00 – 24.00        
  So, Feiertag:   ganztägig        
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung]
Kammerbezirk allgemeine Dienstbereitschaftszeiten Notdienstregelungen
Befreiung von der ständigen
Dienstbereitschaftspflicht
Mindestöffnungszeiten Gebiets-
einteilung
entfernungen zur einteilung der
notdiensthabenden Apotheken
Notdienstturnus und –wechsel /
Zusatzdienste
Bremen Mo, Di, Do, Fr:   0.00 –  9.00 Mo, Di, Do, Fr:   9.00 – 13.00 3 Bezirke Entfernung zur nächsten Nachtdienst mit 23er- bzw. 25er-Turnus
  13.00 – 15.00 15.00 – 18.00   notdiensthabenden Apotheke Wechsel jeweils um 9.00
  18.00 – 24.00 Mi:                  9.00 – 13.00   max. 10 – 15 km  
  Mi:                  0.00 – 9.00 Sa:                  9.00 – 12.00     keine Spät-/Zusatzdienste
  13.00 – 24.00        
  Sa:                  0.00 – 9.00        
  12.00 – 24.00        
  So, Feiertag:   ganztägig        
Hamburg Mo – Fr:            0.00 –  8.30
18.00 – 24.00
Sa:                  0.00 – 8.30
14.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:            8.30 – 18.00
Sa:                  8.30 – 14.00
1 Bezirk Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke max. 10 km 24er-Turnus, abwechselnd Spätdienst (8.30 – 22.00) und Nachtdienst
(Wechsel um 8.30)
keine anderen Zusatzdienste
Hessen Mo – Fr:            6.00 – 9.00
12.00 – 15.00
18.00 – 20.00
an einem wählbaren Wochentag:
15.00 – 20.00
Sa:                  6.00 –  9.00
12.00 – 20.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:            9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
an einem wählbaren Wochentag:
9.00 – 12.00
Sa:                  9.00 – 12.00
ca. 25 – 30
Bezirke
Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstbezirk zusammengeschlossenen
- größeren Städte oder Ortsteile max. 10 km
- in übrigen Gemeinden max. 20 km
- Ausnahmeregelung bis max. 25 km
Nachtdienst mit durchschnittlich 12er-Turnus
Wechsel um 8.00 oder 8.30 oder 9.00 ausnahmsweise Zusatzdienste
Mecklenburg- Vorpommern Mo – Fr:            0.00 –  9.00
12.00 – 15.00
18.00 – 24.00
Sa:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:            9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
Sa:                  9.00 – 12.00
67 Kreise Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstkreis zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile
- grundsätzlich max. 10-Straßen-km
- in dünn besiedelten Gebieten max. 20 km
- Ausnahmen bis max. 25-Straßen-km
Nachtdienst variiert in den jeweiligen Dienstkreisen – in Kreisen mit fünf oder mehr Apotheken Nachtdienst (Wechsel um 8.00), in Kreisen mit weniger als fünf Apotheken stundenweiser Dienst
        wahlweise wöchentlicher oder täglicher Turnuswechsel
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung]
Kammerbezirk allgemeine Dienstbereitschaftszeiten Notdienstregelungen
Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaftspflicht Mindestöffnungszeiten Gebiets- einteilung entfernungen zur einteilung der notdiensthabenden Apotheken Notdienstturnus und –wechsel / Zusatzdienste
Niedersachsen Mo, Di, Do, Fr:    0.00 –   9.00 Mo, Di, Do, Fr:    9.00 – 12.00 135 Kreise Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstkreis zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile
- grundsätzlich max. 12 km
- in dünn besiedelten Gebieten max. 20-Straßen-km
Nachtdienst variiert zwischen 2er-
  12.00 – 15.00 15.00 – 18.00   und 33er-Turnus
  18.00 – 24.00 Mi:                        9.00 – 12.00   (Mehrzahl 10er- bis 15er-Turnus)
  Mi:                        0.00 –   9.00 Sa:                        9.00 – 12.00   Wechsel um 8.00 oder 9.00
  12.00 – 24.00      
  Sa:                        0.00 –   9.00     „Kombiregelungen“: teilweise zusätzlich
  12.00 – 24.00     zum Nachtdienst weitere Spät- oder
  So, Feiertag:    ganztägig     Ergänzungsdienste
Nordrhein Mo, Di, Do, Fr:    0.00 –   9.00 Mo, Di, Do, Fr:    9.00 – 12.00 69 Bereiche Entfernung zwischen Ortsmittel- Nachtdienstturnus variiert in den
  12.00 – 15.00 15.00 – 18.00   punkten der zu einem Notdienst- unterschiedlichen Bereichen
  18.00 – 24.00 Mi:                        9.00 – 12.00   bereich zusammengeschlossenen Wechsel um 8.00 oder 8.30 oder 9.00
  Mi:                        0.00 –   9.00     Gemeinden oder Ortsteile  
  12.00 – 24.00     - in Großstädten max. 10-Straßen-km zusätzliche Kurz- bzw. Spätdienste,
  Sa:                        0.00 – 24.00     - in den übrigen Bereichen max. z. B. 8.00 – 22.00 oder 9.00 – 20.00
  So, Feiertag:    ganztägig     15-Straßen-km  
        - in dünn besiedelten Gebieten max.  
        20-Straßen-km  
        zur nächsten notdiensthabenden  
        Apotheke  
        - in Großstädten max. 10 km  
        - in mittelstädtischen Bereichen  
        max. 15 km  
        - in dünn besiedelten Gebieten  
        max. 25 km  
Rheinland-Pfalz Mo, Di, Do, Fr:    0.00 –   9.00 Mo, Di, Do, Fr:    9.00 – 12.00 1 Netz Entfernung zur nächsten Nachtdienst mit durchschnittlich
  12.00 – 15.00 15.00 – 18.00   notdiensthabenden Apotheke 13er-Turnus
  18.00 – 24.00 Mi:                        9.00 – 12.00   - grundsätzlich max. 20 km Wechsel um 8.30
  Mi:                        0.00 –   9.00 Sa:                        9.00 – 12.00   - Ausnahmen bis max. 25 km  
  12.00 – 24.00       ausnahmsweise zusätzlich zum
  Sa:                        0.00 –   9.00       Nachtdienst ein Spätdienst
  12.00 – 24.00       (8.30 – 22.00) – in manchen Gebieten
  So, Feiertag:    ganztägig       zusätzliche stundenweise Sonn- und
          Feiertagstagsdienste
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung]
Kammerbezirk allgemeine Dienstbereitschaftszeiten Notdienstregelungen
Befreiung von der ständigen
Dienstbereitschaftspflicht
Mindestöffnungszeiten Gebiets-
einteilung
entfernungen zur einteilung der
notdiensthabenden Apotheken
Notdienstturnus und –wechsel /
Zusatzdienste
Saarland Mo – Fr:            0.00 –  9.00 Mo – Fr:            9.00 – 12.00 7 Bezirke Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstbezirk zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile
– in Mittelpunktsorten max. 10 km
– in den übrigen Gebieten max. 15 km
– in dünn besiedelten Gebieten max. 20 km
Nachtdienst mit 32er-Turnus in dicht
  12.00 – 15.00 15.00 – 18.00   besiedelten Gebieten bzw. 16er-Turnus
  18.00 – 24.00 an einem wählbaren Werktag:   in dünn besiedelten Gebieten
  an einem wählbaren Werktag: 9.00 – 12.00   Wechsel um 8.00
  0.00 –  9.00 Sa:                  9.00 – 12.00    
  12.00 – 24.00     keine Spät-/Zusatzdienste
  Sa:                  0.00 –  9.00      
  12.00 – 24.00      
  So, Feiertag:   ganztägig      
Sachsen Mo – Fr:            0.00 –  9.00
12.00 – 15.00
18.00 – 24.00
Sa:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:           9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
Sa:                 9.00 – 12.00
55 Kreise Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstkreis zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile
- in der Regel max. 20 km
- Ausnahmen bis zu 23 km Entfernung
Nachtdienstturnus variiert in jeweiligen Kreisen
Wechsel um 8.00
nicht in einen Kreis einbindbare Apotheken versehen parallelen Spätdienst (bis 21.00)
Sachsen-Anhalt Mo, Di, Do, Fr:   0.00 –  9.00 Mo, Di, Do, Fr:   9.00 – 12.00 ca. 40 Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienst- bereich zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile
- in der Regel max. 10 Straßen-km –
- in dünn besiedelten Gebieten max. 20 Straßen-km
Nachtdienstturnus variiert in jeweiligen
  12.00 – 15.00 15.00 – 18.00 Bereiche Bereichen
  18.00 – 24.00 Mi:                  9.00 – 12.00   Wechsel um 8.00
  Mi:                  0.00 –  9.00 Sa:                  9.00 – 12.00    
  12.00 – 24.00     teilweise Spät-/Zusatzdienste
  Sa:                  0.00 –  9.00      
  12.00 – 24.00      
  So, Feiertag:   ganztägig      
Schleswig- Holstein Mo, Di, Do, Fr:   0.00 –  9.00 (für 2h)     12.00 – 15.00
18.00 – 24.00
Mi:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
Sa:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo, Di, Do, Fr:   9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
Mi:                  9.00 – 12.00
Sa:                  9.00 – 12.00
50 Ringe Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke
- in einem Oberzentrum max. 7,5 km
- zwischen einem Nachbarort und einem Mittelzentrum max. 17,5 km zu Mittelzentrum
- im Übrigen max. 35 km zwischen den Orten
Nachtdienstturnus variiert in Ringen Wechsel um 8.00 oder 9.00
Spät-/Zusatzdienste bis 20.00, 21.00 oder max. 22.00; „Bäder-Regelung“ für Apotheken in Kurorten (So/Feiertag stundenweise)
        nicht in einen Ring einbindbare Apotheken versehen statt des Nachtdienstes einen Zusatzdienst
Übersicht der jeweiligen Dienstbereitschafts- und Notdienstregelungen [Fortsetzung]
Kammerbezirk allgemeine Dienstbereitschaftszeiten Notdienstregelungen
Befreiung von der ständigen
Dienstbereitschaftspflicht
Mindestöffnungszeiten Gebiets-
einteilung
entfernungen zur einteilung der
notdiensthabenden Apotheken
Notdienstturnus und –wechsel /
Zusatzdienste
Thüringen Mo – Fr:            0.00 –  9.00
(für 2h)      12.00 – 15.00
18.00 – 24.00
Sa:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo – Fr:            9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
Sa:                  9.00 – 12.00
23 Kreise Entfernung zwischen Ortsmittel- punkten der zu einem Notdienstkreis zusammengeschlossenen Gemeinden oder Ortsteile
- in Großstädten/Städten max. 20 km
- in Kleinstädten max. 20 km
- in ländlichen Regionen max. 50 km
Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke
- in Großstädten/Städten max. 10 km
- in Kleinstädten max. 15 km
- in ländlichen Regionen max. 20 km
Nachtdienstturnus variiert in jeweiligen Kreisen
Wechsel um 8.00
zusätzlich zum Nachtdienst in dünn besiedelten Gebieten Teilzusatzdienste: Mo – Fr 18.00 – 20.00 oder Sa/So/ Feiertag mindestens zwei Stunden zwi- schen 8.00 und 12.00 und zwischen
15.00 und 20.00
Westfalen- Lippe Mo, Di, Do, Fr:   0.00 –  9.00 (für 2h)      12.00 – 15.00
18.00 – 24.00
Mi:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
Sa:                  0.00 –  9.00
12.00 – 24.00
So, Feiertag:   ganztägig
Mo, Di, Do, Fr:   9.00 – 12.00
15.00 – 18.00
Mi:                  9.00 – 12.00
Sa:                  9.00 – 12.00
1 Netz Entfernung zur nächsten notdiensthabenden Apotheke
- in Großstädten max. 10 km Luftlinie bzw.11-Straßen-km
- in Mittelzentren max. 14 km Luftlinie bzw. 16-Straßen-km
- in Kleinstädten max. 18 km Luftlinie bzw. 25 Straßen-km
Nachtdienst in Großstädten durchschnittlich 36er-Turnus
in Mittelstädten 20er- bis 24er-Turnus in ländlichen Gebieten 17er-/18er- Turnus
Wechsel um 9.00
keine Zusatz-/Spätdienste

Literatur bei der Verfasserin

Anschrift der Verfasserin
Juliane Ziegler, Ass. jur.
E-Mail: jfm.ziegler@web.de



Kommentar

Dienstleistung für zwei Euro fünfzig


Es liegt zwar schon etwas länger zurück: Aber ich habe in meinem Berufsleben als Apothekerin häufig Nacht- und Notdienste versehen. Sowohl als Chefvertretung in einer Landapotheke (eine Woche Notdienst am Stück) als auch in Großstadtapotheken mit aktiver Drogenszene. Ich weiß, es kann ziemlich anstrengend sein, sich Tag und Nacht kompetent und freundlich den Problemen der Kunden zuzuwenden, mit Ärzten zu telefonieren, optimale Lösungen im Notfall zu finden. Trotzdem, diese Aufgaben gehören zur öffentlichen Apotheke. Es ist unsere Pflicht, die Bevölkerung flächendeckend mit Arzneimitteln zu versorgen – auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht.

Die Apothekerkammern versuchen, die Dienstbereitschaft auf alle Apotheken gerecht zu verteilen. Und eine Balance zu finden zwischen öffentlicher Aufgabe und zumutbarer Belastung der Berufsangehörigen. Dass jeder Kammerbezirk hier für sich aktiv werden kann, erlaubt es, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, was sicher von Vorteil ist. Die Mehrheit der Apothekerinnen und Apotheker scheint mit den derzeit gültigen Nachtdienstregelungen ihrer Kammern auch einverstanden zu sein, so jedenfalls unser Eindruck in der Redaktion. Unzufrieden sind die meisten allerdings mit der Bezahlung. (Siehe dazu die Zitate im obenstehenden Beitrag "Dienstbereit!" von Juliane Ziegler.)

Laut Arzneimittelpreisverordnung sind es nach wie vor zwei Euro fünfzig, die als "Nachttaxe" erhoben werden dürfen – dieser Betrag ist seit Jahren unverändert. Zwei Euro fünfzig – das klingt auf der einen Seite sozial und patientenfreundlich. Auf der anderen Seite sind die Kosten der Apotheke damit nicht gedeckt. Im Gegenteil. Der Nacht- und Notdienst ist eine Serviceleistung, die die Apothekerschaft jährlich 200 Mio. Euro kostet. Diese Zahl wurde auf dem "Zukunftskongress öffentliche Apotheke" am 4. Februar 2012 in Bonn genannt. Die Forderungen nach einer Anpassung der Nachttaxe sind also mehr als berechtigt. Nicht nur um das wirtschaftliche Defizit zumindest annähernd zu decken, sondern auch um der apothekerlichen Leistung die Wertschätzung zukommen zu lassen, die sie verdient.

Dass Politiker sich schwer tun, dieser Erhöhung zuzustimmen, und Patienten möglicherweise kein Verständnis zeigen, mag vielleicht auch daran liegen, dass tagsüber in vielen Apotheken großzügig Taler, Boni und Zugaben verteilt werden. Man kann das mit Marktzwängen und dem Wettbewerb begründen – sollte sich aber auch im Klaren darüber sein, dass diese Form von Marketing falsch interpretiert werden kann.

Was meiner Meinung nach ebenfalls dringend Not tut, ist publikumswirksame Öffentlichkeitsarbeit für den Extra-Service der öffentlichen Apotheken an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Die ABDA hatte vor längerer Zeit mal eine Werbe- und Plakataktion zum Nachtdienst im Programm. Wie wäre es mit einer zeitgemäßen Neuauflage? Eine Notdienst-Hotline nach außen zu tragen ist eine Sache. Die Serviceleistungen der Präsenzapotheke, insbesondere den verlässlichen, gut erreichbaren und damit hochwertigen Nacht- und Notdienst als Mehrwert gegenüber den ach so preiswerten Internet-Apotheken deutlich darzustellen, ist überfällig! Ein Thema, das übrigens auch immer wieder hervorragend in die von Apothekern bezahlten Kundenzeitschriften passen würde. Und auf die Homepages von Apotheken. Gemäß dem Motto: Tue Gutes und rede darüber.


Reinhild Berger



DAZ 2012, Nr. 6, S. 56


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