Verwaltungsgericht München

Acht dienstbereite Feiertage in vier Jahren zumutbar

München - 29.07.2013, 17:38 Uhr


Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Landesapothekerkammer die Dienstbereitschaft in einer Region neu regelt und dies zur Folge hat, dass eine Apotheke im Lauf von vier Jahren an acht Feiertagen dienstbereit sein muss. Dass andere Apotheken des Notdienstbezirks in diesen vier Jahren an gar keinem Feiertag Notdienst leisten müssen, ändert daran nichts. Dies hat das Verwaltungsgericht München jüngst entschieden.

Im Oktober 2012 hatte die Bayerische Landesapothekerkammer die Dienstbereitschaft in einer oberbayerischen Region neu geregelt. Der Turnus wurde von 13 auf zwölf Gruppen verringert. Für den klagenden Apotheker hat diese Änderung zur Folge, dass er in den Jahren 2013 und 2015 jeweils an einem Feiertag (Karfreitag bzw. Heilige Drei Könige), 2014 an zwei Feiertagen (Mariä Himmelfahrt und 1. Weihnachtsfeiertag) und 2016 an vier Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Tag der Deutschen Einheit und 2. Weihnachtsfeiertag) zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist. Andere Apotheken müssen nach dem neuen Plan hingegen an überhaupt keinem Feiertag dienstbereit sein. Der Kläger sah sich dadurch ungleich mehr belastet als seine Kollegen. Er monierte, dass die Kammer ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt habe. Sein Ziel: Sie sollte neu über die Dienstbereitschaft befinden – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Doch das Gericht ließ den neuen oberbayerischen Dienstplan passieren. In seinem Urteil führt es aus, dass die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Versorgungsinteresse der Bevölkerung gegeneinander abwägen müsse. Die Notdienstregelung dürfe nicht dazu führen, dass sich die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen könne. Bei der Abwägung sei die örtliche Situation zu berücksichtigen, insbesondere die Zahl der für die Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den dienstbereiten Apotheken und den etwaig zu versorgenden Patienten sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsanbindungen.

Das Gericht überprüfe bei solchen Ermessensentscheidungen lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Im vorliegenden Fall attestierte sie der beklagten Kammer, sie habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Möglicherweise seien Regelungen denkbar, die für den Kläger im Hinblick auf die Dienstbereitschaft an Feiertagen eine höhere Entlastung als die angefochtene Anordnung bringen würden. Ermessensfehler lägen aber nicht vor.

Im streitgegenständlichen Dienstkreis gibt es 13 gesetzliche Feiertage. Zwar träfe den Kläger in den Jahren 2013 bis 2016 eine Dienstbereitschaft an acht Feiertagen. In den Jahren 2017 bis einschließlich 2020 falle bei ihm jedoch kein Notdienst an Feiertagen an. Diese langfristige Betrachtung hatte auch die Kammer als Argument eingebracht. „Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass sich etwaige Diensthäufungen an bestimmten Tagen über die Zeit ausgleichen“, heißt es dazu im Urteil. Auch sonst habe sie eine umfassende Abwägung vorgenommen und alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen. Letztere seien aber aufgrund der anderenfalls eintretenden Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze nicht umsetzbar gewesen.

Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und andere Grundrechte sieht das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht. Denn der Grundrechtsschutz beschränke sich auf die Abwehr von Belastungen, die zur Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Wohl ungeeignet oder unverhältnismäßig sind. Eine solche liege hier gerade nicht vor.

Auch die Urlaubsplanung des Klägers hält das Gericht nicht für mehr beeinträchtigt als bei den anderen dem Dienstkreis zugehörigen Apotheken. Weiterhin bestehe für den Kläger die Möglichkeit, seine Verpflichtung zur Dienstbereitschaft an Feiertagen dadurch zu reduzieren, dass er mit einer Apotheke einer Doppelgruppe des Dienstkreises tauscht und diesen Tausch der Kammer formlos mitteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013, Az.: M 16 K 12.4912d


Kirsten Sucker-Sket


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