Gesundheitspolitik

Notdienste vor Gericht

Kammer durfte Esslinger Notdienstplan 2019 ändern

ks | Müssen in einem Notdienstkreis Apotheken schließen und ändern sich damit die Verhältnisse wesentlich, so ist die für die Regelung der Dienstbereitschaft zuständige Behörde verpflichtet, den Notdienst neu zu regeln. Übt sie dabei ihr Ermessen richtig aus, kann sich eine Apotheke, die an der früheren Regelung festhalten will, nicht darauf berufen, diese habe sich „über Jahre etabliert“. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2020, Az.: 4 K 2508/19).

Einer Apothekerin aus Esslingen missfiel, dass die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zum 1. Januar 2019 eine neue Notdienstregelung getroffen hatte. Sie hatte den Notdienst auf einen 25-er Rhythmus verkürzt, nachdem vier Apotheken im Notdienstkreis hatten schließen müssen. Zur Begründung erklärte die Kammer, sie halte die Versorgung der Bevölkerung durch eine einzelne Apotheke in Ostfildern-Ruit für die Esslinger Stadtbevölkerung für nicht zumutbar. Den Apotheken in Esslingen sei hingegen die sich aus der Änderung ergebende durchschnittliche Mehrbelastung von 1,1 Notdiensten pro Jahr „nicht unzumutbar“.

Die Apothekerin sah das anders: Der seit Jahren praktizierte 27-er-Zyklus habe die uneingeschränkte Zustimmung sämtlicher Kollegen gefunden, erklärte sie. Die Verfügung der Kammer sei ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und Selbstverwaltung der Apotheker. Den Widerspruch der Pharmazeutin wies die Kammer jedoch zurück. Daraufhin klagte diese vor dem Verwaltungsgericht – die Stuttgarter Richter wiesen ihre Klage jedoch ab. Sie führen in ihrem Urteil aus: Liegt bereits eine Notdienstregelung für Apotheken vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, z. B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken, so ist die zuständige Behörde von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen. Eines Widerrufs der bis­herigen Regelung bedarf es in diesem Fall nicht. Dass die Kammer das ihr zustehende Ermessen, das ihr das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg bei der Notdienstregelung einräumt, fehlerfrei ausgeübt hat, daran haben die Richter keine Zweifel. Sie habe die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abwägen müssen. Dabei sei die örtliche Situation zu berücksichtigen, d. h. die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Dies alles ist nach Auffassung des Gerichts geschehen – die Kammer habe unter diesen Gesichtspunkten möglichst viele Apotheken zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammengefasst. |

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