Pendlerpauschale: Neuer Ärger im neuen Jahr?

(bü). Der erste Schritt zurück zur alten Entfernungspauschale ist mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs getan worden: Die Finanzämter sind verpflichtet, auf den Lohnsteuerkarten – auf Antrag – auch insoweit einen Werbungskosten-Freibetrag zu notieren, als er die ersten 20 Kilometer zur Arbeitsstelle betrifft.
Mit Steuerfreibetrag noch nicht am Ende der Fahnenstange

Das Bundesfinanzministerium ist dem inzwischen gefolgt, so dass davon auszugehen ist, dass beim Finanzamt kein Arbeitnehmer, der seinen Freibetrag bisher erst ab Kilometer "21" eingetragen bekommen hat, unverrichteter Dinge nach Hause geschickt wird. Die Frage ist nur: Für wen lohnt sich der Aufwand, der mit einem solchen Antrag verbunden ist?

Denn beim Finanzamt muss zunächst Einspruch gegen die (bisherige) Weigerung eingelegt werden. Das kann – so das Bundesfinanzministerium – an Ort und Stelle mündlich geschehen und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" zu Protokoll gegeben werden. Anschließend wird dann der Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer eingetragen.

Angenommen, die einfache Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle beträgt exakt 20 Kilometer. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt das einen Freibetrag von (20 x 0,30 Euro x 220 =) 1320 Euro im Jahr.

Wiederum angenommen, der Steuersatz beträgt 20 (30) Prozent, so ergibt sich daraus bei einem 1320 Euro-Freibetrag eine Steuerersparnis von 264 (396) Euro im Jahr. Das entspricht 22 (33) Euro pro Monat. Ein Steuersatz von 40 Prozent bringt dem (sehr gut verdienenden) Arbeitnehmer 528 Euro im Jahr (44 € im Monat) mehr aufs Konto. Viele Arbeitnehmer, insbesondere, wenn es sich um Familien handelt, erreichen keinen dieser Steuersätze. (Eine grobe Rechnung: Jahresbruttoverdienst im Verhältnis zur Jahressteuer = durchschnittlicher Steuersatz. Maßgebend für die tatsächliche Steuerlast der steuerpflichtigen Euros, die durch den Freibetrag gemindert werden, ist aber der so genannte Grenzsteuersatz.)

Dies berücksichtigt, könnten Betroffene schon ins Grübeln kommen, ob sie sich die Mühe machen sollen, dem Finanzamt "Mühe zu machen". Und dann kommt noch dies hinzu: Da im Steuerbescheid im Jahr 2008 – sollte bis dahin das Bundesverfassungsgericht noch nicht für Klarheit gesorgt haben – die ersten 20 Kilometer der Arbeitswege nicht berücksichtigen darf (dagegen spricht bisher noch der eindeutige Gesetzeswortlaut), so müssen die Finanzämter die durch den 2007 eingetragenen Freibetrag gesparte Steuer "nachberechnen". Gewiss: Dagegen kann dann auch wieder Einspruch eingelegt und "Aussetzung der Vollziehung" beantragt werden (weil dann ja die "erheblichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit" der Neuregelung noch nicht ausgeräumt wären).

Aber diesen Weg kann auch derjenige beschreiten, der keinen Freibetrag vor die Kilometer 1 bis 20 auf seiner Lohnsteuerkarte hatte und den Steuerbescheid (natürlich ohne "20") erhält. Wer also auf die aus dem Freibetrag in 2007 resultierende Steuerersparnis nicht unbedingt angewiesen ist, der wartet ab, wie sich die Dinge entwickeln. Verlieren kann er dabei nicht ...

Überdies ist noch folgendes zu bedenken: Das Bundesfinanzministerium, das nach wie vor von der Verfas-sungsmäßigkeit der Kürzung ausgeht, hat darauf aufmerksam gemacht, dass bei diesem Verfahren, sollte Karlsruhe das Gesetz bestätigen, "Aussetzungszinsen" anfallen. Sie betragen 6 Prozent ab Antragstellung und beziehen sich auf die unrechtmäßig in Anspruch genommene Steuervergünstigung.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt, unabhängig von solchen Überlegungen den Freibetrag zu beantragen. Damit werde ein "wichtiger Beitrag geleistet, die Chance zu erhöhen, dass das Bun-desverfassungsgericht bei einer positiven Beurteilung im Sinne der Steuerzahler das Gesetz rückwirkend aufhebt und dem Gesetzgeber keine Übergangszeit einräumt". Letzter Termin für die Eintragung ist der 30. November 2007, wenn in 2007 noch Steuern gespart werden sollen..

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