Was tun nach den Urteilen des Finanzgerichts?

(bü). Zwei Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts schlugen wie eine Bombe ein ins mühsam gebaute Haus, in dem der Entfernungspauschale für Millionen Arbeitnehmer der Garaus gemacht wurde. Das Gericht hält die zum Jahresbeginn verfügte Streichung der Pendlerpauschale von 30 Cent für die ersten 20 Kilometer zum Arbeitsplatz für verfassungswidrig. Der Weg zur Arbeit sei kein Privatvergnügen, sondern beruflich veranlasst.
Niedersächsisches Gericht sieht Streichung bei der Pendlerpauschale als verfassungswidrig an

Mehr noch: Der zweite Schlag ins Spar-Kontor der Bundesregierung folgte wenige Tage später: Dasselbe Gericht verpflichtete ein Finanzamt, einem Steuerzahler im Wege "vorläufigen Rechtsschutzes" den beantragten Freibetrag auf der Steuerkarte zu notieren – einschließlich der ersten 20 Kilometer Arbeitweg (= 6 Euro täglich).

Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit diesen Argumenten des niedersächsischen Gerichts auseinanderzusetzen haben: Die Neuregelung verstoße in zweifacher Hinsicht gegen das "Nettoprinzip". Mit der Streichung der Pauschale werde sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip verstoßen: Subjektiv, weil in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert wird (durch die Nichtanerkennung der Werbungskosten "erhöht" sich das Einkommen). Objektiv, weil zwangsläufig für die Erzielung von Einkommen entstehende Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen werden. Es sei im Übrigen kein sachlich ausreichender Grund ersichtlich, dass die Arbeitnehmer "die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren" hätten. (Az.: 8 K 549/06)

Was die Eintragung des Freibetrages auf der Steuerkarte betrifft, so befand dasselbe Gericht: Mit Blick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesregelung "regelmäßig dem Gesetzgeber zumeist lange Übergangsfristen zur Nachbesserung" einräume, sei "die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes" geboten. Der Freibetrag müsse deshalb "zunächst eingetragen" werden. (Az.: 7 V 21/07)

Lohnsteuerhilfeverein:Weitere Folgen möglich

Dass die Kürzung der Pendlerpauschale noch weitere Folgen haben kann, zeigt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine auf: So könne es zur Ablehnung von Anträgen auf Kindergeld durch die Familienkasse kommen, wenn wegen der Kürzung das Einkommen des volljährigen Kindes die Grenze von 7680 Euro pro Jahr überschreitet. Ebenso wirke sich die Kürzung bereits jetzt bei Fahrkostenzuschüssen der Arbeitgeber aus, die seit Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer nicht mehr pauschal versteuert und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden dürften.

Freibetrag auf Steuerkarte eintragen lassen

Was also tun? Arbeitnehmer sollten unter Hinweis auf das Urteil des Nie-dersächsischen Finanzgerichts darauf dringen, dass für die Arbeitswege zumindest vorläufig ein Freibetrag auf ihrer Steuerkarte notiert wird. Dafür ist allerdings grundsätzlich Bedingung, dass die gesamten Werbungskosten mindestens 1520 Euro betragen (das entspricht 920 Euro Arbeitnehmerpauschale plus 600 Euro, die dann zu einem 50 Euro-Freibetrag führen würden). Lehnt das Finanzamt ab, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. Sobald die niedersächsischen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht beziehungsweise Bundesfinanzhof "angekommen" sind, ist davon auszugehen, dass Entscheidungen der Finanzverwaltung in diesen Punkten nur noch vorläufig ergehen – womit der Steuerzahler auf der sicheren Seite wäre..

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