Apotheke und Krankenhaus

Wo sind die Grenzen der (kreis)grenzenlosen Krankenhausversorgung?

Die Novelle des Apothekengesetzes zur Krankenhausversorgung ist in ihrem Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und wird nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Bekanntlich ist das Kreisgrenzenprinzip gestrichen worden, die gesamte Arzneimittelversorgung soll aber wie bisher aus einer Apotheke erfolgen. Für Krankenhäuser ohne eigene Krankenhausapotheke bedeutet dieses nach wie vor, dass ein Versorgungsvertrag mit einer Krankenhaus- oder einer krankenhausversorgenden Apotheke abzuschließen ist. Dieser Vertrag soll aber künftig von den Krankenhäusern und nicht wie bisher von der Apotheke bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht werden.

Der Vermittlungsausschuss hat sich auf die "Versorgung aus einer Hand" geeinigt, nachdem deutlich wurde, dass die Verteilung der pharmazeutischen Leistung auf mehrere Anbieter möglicherweise zu einer auf ein Minimum reduzierten logistischen Bereitstellung der Arzneimittel führen könnte, allenfalls mit einer pharmazeutischen "Alibiverpackung" geschmückt. Aber ab welcher Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus stößt die pharmazeutische Zusammenarbeit an ihre Grenzen?

Die Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln stellt sich im Einzelfall sehr unterschiedlich dar. Jeder Apotheker, der mehrere Krankenhäuser versorgt, weiß, dass der Versorgungsaufwand zwischen einer Spezialklinik und einem Akutkrankenhaus nicht zu vergleichen ist. Kliniken mit nur einer Fachabteilung lassen sich verständlicherweise leichter vorausschauend mit Arzneimitteln ausstatten als komplexere Einrichtungen. Je größer ein Akutkrankenhaus ist, desto mehr Fälle werden in den diversen Abteilungen zu behandeln sein, die von vorneherein nicht einplanbar sind. Intensivstationen mit Schwerpunkten in der Unfallchirurgie und der Kardiologie sind ebenso Beispiele wie Frühgeborenenstationen, Stationen für Patienten mit Verbrennungen und alle onkologischen Fälle, die nur mit einem flexiblen und zeitnahen Logistikaufwand und einem hohen Maß an pharmazeutischer Kommunikation vernünftig zu versorgen sind.

In jede Klinik kommen Patienten, die eine (Begleit-)Medikation mitbringen, die oftmals mit den Vorräten des Hauses nicht direkt abgedeckt werden kann. Ob man diese Fälle immer in die Rubrik "Notfälle" eingruppieren muss, das ist eine Diskussion, die nahezu täglich zwischen Arzt, Pflegepersonal und Apotheke entsteht. Oft wird aus Bequemlichkeit oder auch aus Rücksichtnahme gegenüber den Wünschen des (Privat-)Patienten eine Umstellung auf Präparate der Hausliste verzichtet. Wie dem auch sei, auch diese Arzneimitteltherapien erfordern den Sachverstand des Apothekers. In jedem Fall verlangt eine patientenindividuelle Arzneimittelversorgung die räumliche Nähe zwischen Krankenhaus und Apotheke. Es kann nicht im Sinne eines zeitgemäßen Krankenhaus-Qualitätsmanagements sein, im Akutfall die notwendigen Arzneimittel für die eigenen Patienten über Hunderte von Kilometern heranschaffen zu müssen. Der Begriff "just in time" hat hier eine besondere Qualität.

Die Genehmigung der Verträge sollte sich am Patientenauftrag des Krankenhauses orientieren. Es wäre vor allem im Interesse des Patienten, wenn die Behörden ihren Part sehr ernst nähmen und die Strukturen der beiden Partner genau prüften. Die Zertifizierung in Apotheken und Krankenhäusern ist daran zu messen und mit Leben zu erfüllen. Die Qualität der pharmazeutischen Versorgung muss die Grenzen aufzeigen, ohne den Faktor Zeit wird diese nicht zu gewährleisten sein.

 

Klaus Grimm, 2. Vorsitzender der BVKA, Kronen-Apotheke Marxen, Postfach 1417, 50378 Wesseling

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