Rechtsprechung aktuell

„Benachbarte Kreise“ auch ohne gemeinsame Grenze

Bis vor wenigen Monaten bestimmte das Apothekengesetz (ApoG), dass Krankenhausapotheken nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen dürfen, die "innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen". In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg wird klar gestellt, dass der hier verwendete Begriff "benachbart" nicht zu eng ausgelegt werden darf. Erforderlich ist nicht, dass benachbarte Kreise auch eine gemeinsame Grenze haben, entschieden die Richter. Entscheidend ist vielmehr eine "unmittelbare räumliche Nähe".

(Urteil des VG Oldenburg vom 20. April 2005, Az.: 7 A 3318/04)

Das VG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betreiberin eines Krankenhauses mit Krankenhausapotheke (Klägerin) die Genehmigung eines Versorgungsvertrages für die Belieferung eines anderen Krankenhauses mit Arzneimitteln versagt wurde. Die Entfernung zwischen der Krankenhausapotheke der Klägerin und dem Krankenhaus beträgt 67 km, die auf einer Autobahn in einer durchschnittlichen Fahrzeit von regelmäßig nicht mehr als einer Stunde bewältigt werden können. Mit dem Versorgungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Krankenhausträger, die Klinik mit Arzneimitteln zu versorgen und zu beraten. Die zuständige Bezirksregierung verweigerte die Genehmigung jedoch mit der Begründung, dass zwischen dem Sitz der Klägerin – einer kreisfreien Stadt – und dem Sitz des zu beliefernden Krankenhauses ein weiterer Landkreis liege. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis des zu versorgenden Krankenhauses seien aufgrund der fehlenden gemeinsamen Grenze nicht "einander benachbart" im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 ApoG (Fassung vom 15. 10. 1980). Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde erhob die Klägerin zunächst erfolglos Widerspruch. Im anschließenden Klageverfahren gab ihr das VG jedoch Recht.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch der Klägerin auf Genehmigung des zwischen ihr und dem Krankenhausträger abgeschlossenen Versorgungsvertrages ergibt sich aus § 14 Abs. 2 ApoG. Danach ist der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke berechtigt, weitere Krankenhäuser mit Arzneimitteln zu versorgen, wenn er mit diesen einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat und dieser von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 ApoG hat die Behörde die Genehmigung zu erteilen, wenn die Krankenhausapotheke und die zu versorgenden Krankenhäuser innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist.

Allgemeiner Wortsinn erfordert keine Grenze

Streitig war zwischen Beteiligten einzig die Auslegung der Worte "einander benachbart". Die Bezirksregierung vertrat die Auffassung dass diese das gleiche bedeuteten wie "angrenzend". Die Klägerin sah dies anders: Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des ApoG im Jahr 1980 den bis dahin verwendeten Wortlaut "angrenzender Stadt- und Landkreis" bewusst nicht erneut verwendet, sondern sich stattdessen für die Formulierung "benachbart" entschieden. Dies sei ein Indiz, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten erweitern wollte. Das VG folgte dieser Argumentation. Für eine solche Auslegung spreche auch, dass es sich beim ApoG um ein bundesweit geltendes Gesetz handle und die Größe der einzelnen Landkreise in der Bundesrepublik erheblich schwanke. Auch der allgemeine Wortsinn führe zu keiner anderen Interpretation – zwischen "angrenzend" und "benachbart" bestehe durchaus ein Unterschied. Nur der erstere Begriff erfordere, dass eine gemeinsame Grenze vorhanden sein muss. "Benachbart" leite sich hingegen von "Nachbar" ab – der Duden beschreibt diesen als jemanden, der in unmittelbarer Nähe wohnt. Das Fazit der Gerichts: "Einander benachbarte Kreise oder kreisfreie Städte sind nach dem reinen Wortlaut mithin solche Kreise und kreisfreie Städte, die eine unmittelbare räumliche Nähe zueinander aufweisen. Eine gemeinsame Grenze ist nicht notwendig". Auch der Sinn und Zweck der Norm – eine schnelle Zustellung der Arzneimittel – führe zu keiner anderen Einschätzung.

Enge Auslegung führt zu Ungereimtheiten in der Praxis

Das Gericht wies darauf hin, dass die Auffassung der Bezirksregierung in einigen Fällen zu sachlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen könne. Es verwies dazu auf mögliche Konstellationen in Niedersachsen: Zu genehmigen wäre z. B. ein Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenhausapotheke eines Krankenhauses in Papenburg (Kreis Emsland) und einem Krankenhaus in Melle (Landkreis Osnabrück) – denn die Landkreise grenzen unmittelbar aneinander. Allerdings wäre zwischen den genannten Städten eine Distanz von rund 162 km zu überwinden, für die ein Pkw rund zwei Stunden benötigte. Im vorliegenden Fall sei die Distanz und die Fahrtzeit zwischen den beiden Orten wesentlich geringer. Vor diesem Hintergrund könne schwerlich angenommen werden, die erforderliche räumliche Nähe bestehe zwar zwischen Melle und Papenburg, nicht aber zwischen dem Sitz der Klägerin und dem ihres Vertragspartners, so die Richter.

Neue Rechtslage seit Juni 2005

Zukünftig werden die Gerichte nicht mehr entscheiden müssen, wann zwei Kreise "benachbart" sind : Seit Juni diesen Jahres gilt § 14 ApoG in einer geänderten Fassung. Das bislang in dieser Vorschrift verankerte Regionalprinzip in der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern ist aufgehoben worden. Nun dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Apotheken der gesamten Europäischen Union ein deutsches Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen. Die Änderung erfolgte, nachdem die Europäische Kommission gerügt hatte, dass die Norm den freien Warenverkehr in der EU hemme.

RA Kirsten Sucker-Sket, Berlin

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