BVA-Info

Ab Sommer 2002 besserer Mutterschutz

Im Sommer 2002 tritt eine Änderung des Mutterschutzrechts in Kraft. Diese Frist beträgt nun 14 Wochen auch bei vorzeitiger Geburt. Zudem zählen Mutterschutzfristen bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten.

Viele Mütter kennen das Problem: Als Hochschwangere freut man sich auf die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt, um endlich in Ruhe praktische und mentale Vorbereitungen treffen zu können. Und dann kommt das kleine Wesen einfach früher. Bisher verlängerte sich dadurch die Mutterschutzfrist nach der Entbindung nicht. Die frischgebackene Mutter musste also zusehen, wie sie die unerledigten Dinge während des Wochenbettes geregelt bekam. Und für Frauen, die im Anschluss in Erziehungsurlaub gingen, war die Regelung auch finanziell ungünstig. Damit soll nun nach dem Willen der Bundesregierung Schluss sein: Sie hat am 5. Dezember einen Gesetzentwurf zur Änderung des Mutterschutzrechts beschlossen. Der Entwurf von Dr. Christine Bergmann, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sieht folgende wichtige Änderungen vor:

Das ist neu

  • Bei Geburten vor dem berechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vorher nicht in Anspruch genommen wurden. Damit wird die EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 in deutsches Recht umgesetzt. Bisher galt diese Regelung nur bei Frühgeburten unter 2500 Gramm Geburtsgewicht.
  • Die Mutterschutzfrist und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter zählen bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten. Anspruch auf Resturlaub wird auf das Urlaubsjahr übertragen, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder auf das nächste Urlaubsjahr.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin. In dieser Zeit darf eine schwangere Angestellte nur dann beschäftigt werden, wenn sie selbst dies ausdrücklich will. Im Normalfall endet die Schutzfrist acht Wochen nach der Geburt. Für Mütter mit Frühgeburten oder Mehrlingen gilt eine verlängerte Frist von zwölf Wochen. Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

"Der BVA begrüßt diese Verbesserung des Mutterschutzes", so die BVA-Vorsitzende Monika Oppenkowski. "Eine vierzehnwöchige Arbeitspause ist für jede Mutter um die Geburt herum wichtig - und für ihr Kind natürlich auch."

Auch die Neuregelung des Urlaubsanspruches wird vom BVA befürwortet. Oppenkowski: "Die letzen Schwangerschaftswochen und das Wochenbett sind schließlich kein Erholungsurlaub, sondern in der Regel ein "Knochenjob". Je frauen- und familien- freundlicher die Arbeitsschutzgesetzgebung, desto eher entscheiden sich Frauen für den Wiedereinstieg nach der Babypause."

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