BVA-Info

Arbeitsrecht: Kein schlechtes Gewissen bei Schwangerschaft

Häufig wird Frauen, auch in Apotheken, das Gefühl vermittelt, daß ihre Schwangerschaft für den Arbeitgeber finanziell eine mittlere Katastrophe darstellt. Lassen Sie sich kein schlechtes Gewissen machen! In der Regel bekommen ApothekeninhaberInnen die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld, welche während der Mutterschutzfristen gezahlt werden, in vollem Umfang von den Krankenkassen erstattet, da sie als Kleinbetriebe (nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen teilnehmen. Auch wenn während der Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, erhält der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die für diesen Zeitraum zu zahlenden Gehälter von der jeweiligen Krankenkasse erstattet. Ebenfalls erstattet werden auch die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Ausbildungsvergütungen. Beschäftigungsverbot anstatt Arbeitsunfähigkeit. Wird ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, steht der Arbeitgeber auch sehr viel besser da, da er letztendlich keine Gehaltszahlungen an die Mitarbeiterin leisten muß. Bei einer Arbeitsunfähigkeit müßte er zumindest sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten. Bei einem Beschäftigungsverbot hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Gehaltsfortzahlung vom ersten Tag an bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes, welches unter Umständen für mehrere Monate ausgesprochen werden kann. Bei einer schwangeren Arbeitnehmerin muß ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Für ein Beschäftigungsverbot müssen die Beschwerden schwangerschaftsbedingt sein (z.B. bei vorzeitigen Wehen, Blutungen während der Schwangerschaft, Übelkeit etc.) oder die Krankheit muß die Schwangerschaft gefährden. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, daß ein Beschäftigungsverbot vom Arzt/von der Ärztin ausgesprochen wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen und nicht eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Rechtsanwältin Anja Borstelmann, Geschäftsführerin, BVA

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