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Verschreibungsverordnung: Neue Ausnahmen für Nicotin, Steinkohlenteer rezeptpfl

BONN (im). Für Nicotinpräparate gibt es weitere Ausnahmen von der Verschreibungspflicht, Scopoliawurzelstock und Steinkohlenteer sowie deren Zubereitungen werden neu unter die Rezeptpflicht gestellt.

Am 19. Mai beschloss der Bundesrat die entsprechende Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nicotin und seine Salze sind demnach als Kaugummi oder Sublingualtablette ohne weitere wirksame Bestandteile in einer Tagesdosis bis zu 64 Milligramm (bis zu vier Milligramm pro abgeteilte Arzneiform) nicht verschreibungspflichtig, sowie als Pflaster in einer Konzentration bis zu 52,5 Milligramm pro abgeteilter Arzneiform oder bis zu 35 Milligramm Wirkstofffreigabe pro 24 Stunden.

In der Begründung heißt es, dass die Erfahrungen mit nicotinhaltigen Kaugummis mit einer Wirkstoffmenge von zwei Milligramm pro abgeteilter Form in der Selbstmedikation die Freistellung auch der doppelten Menge erlaube. Die Freistellung nicotinhaltiger Sublingualtabletten werde befürwortet, da laut Bioäquivalenzstudien in dieser Darreichungsform das Nicotin mit vergleichbaren Kinetiken wie beim Kaugummi an- und abflute bei vergleichbaren maximalen Spiegeln im Plasma.

Scopoliawurzelstock und Steinkohlenteer sowie deren Zubereitungen werden neu unter die Rezeptpflicht gestellt. Zu Steinkohlenteerprodukten heißt es, sie seien unverzichtbar für die Dermatologie, sollten aber wegen des Kanzerogenitätsrisikos nicht mehr frei verfügbar für die Selbstmedikation sein.

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