DAZ aktuell

Keine Packungsgrößenbegrenzung für OTC-Analgetika

BMG legt AMVV-Entwurf vor

BERLIN (jz). Für Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen für die Selbstmedikation wird es zunächst keine Packungsgrößenbegrenzung geben. Im vom Bundesgesundheitsministerium am 13. September vorgelegten Entwurf der 13. Verschreibungspflicht-Änderungsverordnung (AMVV) ist eine entsprechende Begrenzung nicht vorgesehen.
Keine Begrenzung der Packungsgrößen soll es vorerst für OTC-Analgetika geben. Foto: ABDA

Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht hatte empfohlen, die Packungsgrößen der Analgetika Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen für die Selbstmedikation auf eine maximale Therapiedauer von vier Tagen zu begrenzen – darüber hinausgehende Packungsgrößen sollten verschreibungspflichtig werden. Dieser Empfehlung ist das BMG nicht gefolgt.

Aus der Verschreibungspflicht entlassen werden dagegen fixe Kombinationen von Ibuprofen (in einer Dosierung von 200 mg je abgeteilter Form zur oralen Anwendung beim Menschen in maximaler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 1200 mg) und Pseudoephedrin (30 mg je abgeteilter Form und bis maximal 60 mg als Einzeldosis mit einer maximalen Tagesdosis von 180 mg) mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin und 4800 mg Ibuprofen pro Packung, zur Behandlung der akuten Rhinosinusitis zusammen mit weiteren Erkältungssymptomen (wie z.B. Fieber und Schmerzen).

Wie vom Sachverständigenrat für Verschreibungspflicht ebenfalls empfohlen, werden außerdem Arzneimittel mit dem Wirkstoff Benzydamin als Lösung zur Anwendung im Mund- und Rachenraum mit einer Konzentration von nicht mehr als 0,15% (1,5 mg/ml) und als Lutschtablette zur Anwendung im Mund- und Rachenraum mit maximal 3 mg Benzydaminhydrochlorid pro abgeteilter Form künftig nicht mehr rezeptpflichtig sein. Ebenso werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nicotin in Form eines Mundsprays sowie zur Kombinations-Therapie aus der transdermalen mit der oralen (einschließlich der oral-inhalativen) Anwendung nicht mehr verschreibungspflichtig sein.



DAZ 2012, Nr. 38, S. 26

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