DAZ aktuell

Neues Betäubungsmittelrecht ab 1. Februar 1998: Was ändert sich?

(kk/bk). Die am 1. Februar 1998 in Kraft tretende Betäubungsmittelrechtsänderung wird für das Verschreiben von Betäubungsmitteln, insbesondere für die Schmerztherapie, weitergehende Vereinfachungen bringen. So muß der Arzt beispielsweise eine Ausnahmeverschreibung nicht mehr der Landesbehörde anzeigen. Die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes besteht nur noch aus einem Teil. Codein und Dihydrocodein sind jetzt darin zu finden. Das Verschreiben zur Substitution wurde nach einem einheitlichen Standard geregelt. Die Apotheke kann jetzt erstmalig als Vergabestelle von Substitutionsmitteln eingesetzt werden. Nachfolgend die für die Apotheke wichtigsten Regelungen (diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

"N" Notfall-Verschreibung: BtMs ohne BtM-Rezept

Auf einem "normalen" Rezept kann jetzt unter der Angabe "Notfall-Verschreibung" ein Betäubungsmittel verordnet werden. Möglichst nach Vorlage der Notfall-Verschreibung, aber vor Abgabe des Arzneimittels soll der verschreibende Arzt über die Belieferung informiert werden. Der Arzt ist verpflichtet, anschließend ein korrektes BtM-Rezept nachzureichen und diese Verordnung mit "N" zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung wird zusammen mit dem Teil II in der Apotheke archiviert. Eine Notfall-Verschreibung, die vor mehr als einem Tag ausgestellt wurde, darf nicht beliefert werden. (§ 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 3 BtMVV)

"A" Ausnahmeverschreibung: Höchstmengenüberschreitungen

Im Einzelfall kann der Verschreibende die Höchstmengen, den Zeitraum sowie die Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel überschreiten. Die Verordnungsblätter müssen dann von ihm mit einem "A" gekennzeichnet werden.

"S" Substitutionsverschreibung

Zunächst sind nur Methadon und Levomethadon als Substitutionsmittel zu verschreiben. Eine Verordnung von Codein und Dihydrocodein (DHC) zur Substitution darf nur ausnahmsweise geschehen.

  • Ein Substitutionsrezept kann in der Regel nur vom Arzt oder durch von ihm beauftragtes Hilfspersonal eingelöst werden (Ausnahme: "Take home", s. u.).
  • Neu ist, daß das Substitutionsarzneimittel nicht mehr unbedingt in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus eingenommen werden muß, sondern auch in der Apotheke (oder einer anderen anerkannten Einrichtung) eingenommen werden kann. Dies geschieht dann nach Einweisung durch den therapierenden Arzt und unter seiner Verantwortung. Der Patient muß mindestens einmal pro Woche den Arzt konsultieren.
  • Bei Substitutionen mit DHC und Codein kann dem Patienten eine Tagesdosis in abgeteilten Einzeldosen zur eigenverantwortlichen Einnahme ausgehändigt werden.
  • Nach abgeschlossener Einstellung sowie mindestens 6monatiger erfolgreicher Substitutionstherapie kann der Arzt dem Patienten ein Substitutionsrezept ausstellen, das dieser dann in der Apotheke einlöst ("Take-home-Rezept"). Das Rezept kann für den Bedarf von maximal 7 Tagen ausgestellt werden.
  • Die Arzneimittel müssen in einer parenteral nicht zu verwendenden Form verordnet werden.
  • Flunitrazepam-, Codein- und DHC-Präparate fallen bei Verordnungen für betäubungsmittelabhängige Personen unter das Betäubungsmittelrecht.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verschreibungsverordnung.

Praxisbedarf

Für den Praxisbedarf kann der Arzt, Zahnarzt bzw. Tierarzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verschreiben. Dies gilt auch für Substitutionsarzneimittel.

Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept

  • Die Angaben können vom Verschreibenden handschriftlich oder maschinell aufgetragen werden.
  • Lediglich die Unterschrift muß noch handschriftlich vorgenommen werden.
    • Angabe "A" für Ausnahmeverschreibung;
    • Angabe "N" für Notfallverschreibung;
    • Angabe "S" für Substitutionsverschreibung: Angabe, für wieviel Tage verschrieben wird, muß vermerkt sein.

  • Nicht mehr notwendig ist die wiederholende Angabe des enthaltenen BtM und deren Menge, sofern dies aus der genauen Arzneimittelbezeichnung hervorgeht.
  • Menge des verschriebenen Arzneimittels (g, ml oder Stückzahl) ohne wörtliche Wiederholung, die Darreichungsform.
  • Die abgebende Apotheke muß Name und Anschrift der Apotheke, Abgabedatum und Namenszeichen (keine Angabe der BtM-Nummer notwendig) auf dem Rezept anbringen.
  • Eine Abgabe von Betäubungsmitteln darf nicht erfolgen

    • bei mit "N" bezeichneten Betäubungsmittelrezepten (Arzneimittel wurde bereits aufgrund der Notfallverschreibung abgegeben),
    • bei Rezepten, die vor mehr als 7 Tagen ausgefertigt wurden,
    • bei Verschreibungen, die erkennbar nicht ausgefertigt werden durften.

Korrekturen auf dem BtM-Rezept

Sowohl auf dem BtM-Rezept als auch dem BtM-Anforderungsschein (Stationsbedarf) können Irrtümer vom Abgebenden nach Rücksprache mit dem Verschreibenden korrigiert werden.

  • Patientendaten können bei offensichtlichen Fehlern ohne Rücksprache abgeändert werden.
  • In dringenden Fällen kann, wenn der Arzt nicht erreichbar ist, ein fehlerhaftes Rezept ggf. in Teilmengen beliefert werden. Der Apothekenleiter muß sich aber unverzüglich mit dem Arzt in Verbindung setzen.

Nachweis über Verbleib und Bestand

Die bisherige Nachweisführung ist weiterhin gültig. Verbleib und Bestand von BtM aufgrund von Substitutionsverordnungen sind patientenbezogen nachzuweisen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.