DAZ aktuell

10.Betäubungsmittelrecht-Änderungsverordnung: Die wichtigsten Änderungen auf

BERLIN (bos). Am 1.Februar 1998 trat die 10.Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. In unserer letzten Ausgabe veröffentlichten wir den Gesetzestext (DAZ Nr.5, S.107) und einige kurzgefaßte Anmerkungen hierzu (DAZ Nr.5, S.21). Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen dieser Verordnung auf einen Blick, die uns von der Bundesopiumstelle, Berlin, übersandt wurden.

Angaben auf dem BtM-Rezept BtM-Rezepte dürfen jetzt - wie andere Rezepte auch - maschinell ausgefüllt werden.
• Angaben zur Menge brauchen nicht mehr in Worten wiederholt zu werden.
• Angaben zusätzlich zur Arzneimittelbezeichnung wie Darreichungsform und BtM-Gehalt sind nur noch erforderlich, wenn die Arzneimittelbezeichnung allein nicht eindeutig ist.
• Eine mit "A" gekennzeichnete Verschreibung braucht nicht mehr der Überwachungsbehörde gemeldet zu werden.
• Verschreibungen eines Substitutionsmittels müssen mit "S" gekennzeichnet werden.

Verschreiben eines Substitutionsmittels Es dürfen Methadon, Levomethadon oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel (z.B. Orlaam mit dem Wirkstoff Levacetylmethadol) verschrieben werden.
• Die Umstellung bisher mit Codein oder Dihydrocodein versorgter Betäubungsmittelabhängiger auf Methadon muß bis zum 1.Juli des Jahres erfolgen.
• Codein und Dihydrocodein dürfen nach dem 1.Juli des Jahres nur noch für aus medizinischen Gründen nicht mit Methadon behandelbare Patienten verschrieben werden.
• Die Vorschriften von §5 BtMVV gelten schon jetzt für alle Verschreibungen, unabhängig vom Substitutionsmittel. Daher dürfen Codein/DHC zur Substitution nur noch auf BtM-Rezepte verschrieben werden und nur auf BtM-Rezept abgegeben werden.
• Patienten, die die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Einnahme des Substitutionsmittels erfüllen, dürfen Rezepte über eine Menge für bis zu 7Tagen (bisher 3Tage) ausgehändigt bekommen.
• Das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch darf jetzt auch in der Apotheke stattfinden.

Cave Die Verschreibungsregeln für Flunitrazepam wurden geändert: in den äußerst seltenen Fällen, in denen Flunitrazepam bei BtM-Abhängigen im ambulanten Bereich für indiziert gehalten wird, muß dieses auf einem BtM-Rezept verschrieben werden.
• Codein und Dihydrocodein dürfen für BtM-Abhängige - unabhängig von der Indikation - nur noch auf BtM-Rezept verschrieben werden.
• Remifentanil unterliegt jetzt den gleichen Bestimmungen wie Sufentanil.
• Modafinil wurde zum BtM. Die Verschreibungshöchstmenge beträgt 12000 mg.

Weitere wichtige Änderungen Dronabinol wurde umgestuft. Dadurch darf jetzt auch Marinol® verschrieben werden, das gegen Erbrechen bei Patienten unter Zytostatikatherapie und bei starken Gewichtsverlusten von AIDS-Patienten eingesetzt werden kann und in den USA im Handel ist. Die betäubungsmittel- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften für den Import von in Deutschland nicht oder noch nicht zugelassenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln sind zu beachten.
• Die Verschreibungshöchstmenge für Methylphenidat (Ritalin®) wurde auf 1500 mg erhöht (bisher 400 mg).
• Im Notfall darf ein BtM auch auf einem normalen Rezept, das als "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen ist, verschrieben werden. Das BtM-Rezept muß aber mit "N" gekennzeichnet und der Apotheke nachgereicht werden. Die "Notfall-Verschreibung" beliefernde Apotheke muß sich mit dem Arzt in Verbindung setzen.
• Die Angaben des Abgebenden auf der Rückseite von TeilI des BtM-Rezeptes dürfen jetzt auch auf der Vorderseite angebracht werden. Die BtM-Nummer der Apotheke braucht nicht mehr angegeben zu werden.
• Der Verkauf von Hanfsamen zum unerlaubten Anbau ist verboten.
• Der Verkehr mit betäubungsmittelhaltigen Pflanzen und Pflanzenteilen, Tieren und tierischen Körperteilen ist verboten, wenn sie mißbräuchlich verwendet werden sollen.

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