DAZ aktuell

BtMrechts-Änderungsverordnung: Umsetzungserleichterungen in Nordrhein-Westfalen

DÜSSELDORF (daz). Im Hinblick auf den kurzfristigen Inkrafttretungstermin der 10.Betäubungsmittelrechtsänderungsverordnung am 1.Februar 1998 gibt der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierungen folgende Hinweise zur Umsetzung der Verordnung:

Verordnung von Codein und Dihydrocodein an Betäubungsmittelabhängige Ab 1.Februar 1998 gelten für ausgenommene Zubereitungen obiger Stoffe, die für Betäubungsmittelabhängige verschrieben werden, die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Dies bedeutet, daß ab diesem Termin für den genannten Personenkreis Zubereitungen dieser Stoffe nur noch auf dem dreiteiligen Betäubungsmittelformular verschrieben und abgegeben werden dürfen; bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen liegt eine Zuwiderhandlung gegen §8 Abs.1 Satz1 i.V.m. §17 Nr.3 BtMVV vor. Im Hinblick auf praktische Schwierigkeiten bin ich der Auffassung, daß, da die Einhaltung der Neuregelung nicht in allen Fällen sofort möglich sein wird, den Beteiligten die Gelegenheit gegeben werden muß, sich innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums auf das neue Recht einzustellen. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn zum Stichtag der Patient in der Apotheke noch eine normale Verschreibung vorlegt und wegen der Eilbedürftigkeit der Versorgung sich hinsichtlich der kurzfristigen Ausstellung eines Betäubungsmittelrezeptes Schwierigkeiten ergeben, so daß den Belangen des Substituierten nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. In solchen Fällen gehe ich davon aus, daß Maßnahmen der Überwachungsbehörden noch nicht ergriffen werden sollten, bis die entsprechenden Informationen innerhalb der Ärzteschaft und Apothekerschaft bekannt sein können. Dies dürfte bis 1.März 1998 der Fall sein. Zudem bestehen Probleme in der kurzfristigen Beschaffung von zur Durchführung der Neuregelungen erforderlichen Betäubungsmittelrezeptformulare durch die Ärzteschaft. Wenn auch grundsätzlich die Änderungen zum 1.Februar 1998 in vollem Umfang angewendet werden sollen, halte ich unter Berücksichtigung der genannten Aspekte folgende Handhabung für vertretbar:
• Es dürfen vom Arzt normale Rezepte ausgestellt und diese vom Apotheker beliefert werden, bis die entsprechenden Informationen und Betäubungsmittelrezepte dem Arzt verfügbar sein können. Bis zum 1.März 1998 können Normalrezepte, damit sie noch eingelöst werden können, bis auf weiteres (d.h. bis Betäubungsmittelrezepte verfügbar sind) vom Arzt mit dem handschriftlichen Vermerk "Mangels BtM-Rezeptformular auf Normalrezept" versehen sein.
• In den besagten Fällen handelt es sich um Zubereitungen, für die die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln gem. §13 BtMG Anwendung finden. Eine entsprechende sofortige Nachweisführung gem. §13 BtMVV ist vorgeschrieben, Kopien der Verschreibungen sind für die Dokumentation anzufertigen. Die besonderen Lagervorschriften gelten nicht für diese an sich ausgenommenen Zubereitungen.
• Nach den Übergangsvorschriften des §18 Abs.1 BtMVV - neu - greift erst am 1.Juli 1998 die künftige Beschränkung in der Substitution mit Codein und DHC, wonach diese nur "in anders nicht behandelbaren Ausnahmefällen" verschrieben werden dürfen (vgl. §5 Abs.3 Satz2). Des weiteren kann nach §18 Abs.2 der Verordnung für Personen, die zum 1.Februar 1998 in derselben Praxis mindestens seit 6Monaten mit Codein oder DHC substituiert werden, §5 Abs.7 Satz1 Nr.1 ab diesem Zeitpunkt als erfüllt angesehen werden und damit eine sofortige Nutzung der Take-Home-Verschreibung unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen des §5 Abs.7 erfolgen.
• Sofern bis zum 1.März 1998 Take-Home-Verschreibungen für Codein erfolgen, kann nicht sofort sichergestellt werden, daß aufgrund der Umstellung auf den 7-Tage-Zeitraum sofort volumengenaue Codeinlösungen verfügbar sind. Im Übergangszeitraum (bis 1.März 1998) ist es zulässig, wenn der Apotheker hier maximal die nächstgrößere mögliche und dem Wochenbedarf entsprechende Menge abgibt. Wie sich aus der Begründung zu §18 ergibt, beabsichtigte der Gesetzgeber die Umstellung der Behandlung von Patienten, denen bislang Codein oder Dihydrocodein als Substitutionsmittel verschrieben worden ist, in der Übergangszeit bis 1.Juli 1998 in eine Methadon-Substitution. Unberührt von der Übergangsfrist (1.Juli 1998) gelten die übrigen Vorschriften des §5 BtMVV, insbesondere die Absätze4, 5 und 6, ab 1.Februar 1998.

Anzeigepflichten Es wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Anzeigepflichten bei der Substitutionsbehandlung entfallen sind. Der Bundesrat hat allerdings in einer Entschließung zur BtM-Novelle die Bundesregierung gebeten, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um Beginn und Ende einer Substitutionsbehandlung nach §5 Abs.7 BtMVV anzeigen zu können. Für die Übergangszeit werde ich die Weiterführung der Anzeigepraxis mit den Kammern absprechen.

Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch durch vom Arzt beauftragte Einrichtungen Nach §5 Abs.5 und 6 BtMVV werden die Möglichkeiten des Arztes, andere mit der Überlassung eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch zu beauftragen, wesentlich erweitert. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verantwortung des Arztes jedoch in diesen Fällen voll erhalten bleibt. Ein Apotheker kann die Beauftragung annehmen, aber er muß dies nicht tun. Er sollte jedoch sicherstellen, daß unter Wahrung des Datenschutzes/ der Vertraulichkeit die Vergabe möglichst nicht im allgemein zugänglichen Bereich der Offizin erfolgt. Die Wochenendregelungen sind wie bisher in Verantwortung der Ärzteschaft zu organisieren.

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