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Nicht-BtM auf BtM-Rezept – wann geht das?

Stuttgart - 28.06.2017, 10:30 Uhr

Was darf auf das BtM-Rezept? (Foto: Klaus Eppele / Fotolia)

Was darf auf das BtM-Rezept? (Foto: Klaus Eppele / Fotolia)


Gelegentlich werden in der Apotheke Rezepte vorgelegt, auf denen ein Betäubungsmittel und ein Nicht-Betäubungsmittel gemeinsam verordnet sind. Der Klassiker ist hier ein Opioid-Analgetikum und ein Laxans. Aber ist das auch mit anderen Kombinationen möglich? Gibt es Beschränkungen – und was ist die Rechtsgrundlage?

Ritalin® und Risperidon zusammen verordnet auf dem dreiteiligen amtlichen Formular für Betäubungsmittel, kurz BtM-Rezept genannt – ist das zulässig? Die Frage wurde an das DeutscheApothekenPortal herangetragen. Also etwas allgemeiner formuliert: Ist es erlaubt, ein Betäubungsmittel und ein Arzneimittel, das nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, also folglich auch nicht auf einem BtM-Rezept verordnet werden muss, gemeinsam auf ein Formular zu schreiben? 

Bei manchen Kombinationen ist das gängige Praxis. So werden in der Schmerztherapie mit Opioidanalgetika regelmäßig Laxanzien gemeinsam mit dem BtM verschrieben. Letztere werden laut OTC-Ausnahmeliste in diesem Zusammenhang auch für Erwachsene von der Kasse übernommen. Aber wie ist es mit Arzneimitteln, die nicht in einem so direkten Zusammenhang mit der Therapie durch das BtM stehen wie das Laxans mit dem Analgetikum? Wie eben das Stimulans Ritalin®  (Methylphenidat) und das Neuroleptikum Risperidon. 

Die Antwort findet sich in § 8 Abs. 1 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Dort heißt es: 


„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5a Absatz 1 zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.“

BtMVV §8 (1)


Die Antwort lautet also: Ja, das geht. Es gibt keinerlei Vorgaben, welche Kombinationen oder Indikationen von BtM und Nicht-BtM zusammen verschrieben werden dürfen. Die üblichen Regeln zur Erstattungs- und Verordnungsfähigkeit gelten natürlich. Wichtig ist allerdings, dass ein BtM dabei ist. Die Verordnung von Nicht-BtM alleine auf ein BtM-Rezept ist nicht zulässig und darf folglich nicht beliefert werden. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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