Nicht abgeschlossene rechtliche Prüfung

Apothekerverband SH: Abgaberangfolge weiter beachten!

Stuttgart - 02.08.2023, 11:00 Uhr

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat sich am Montag in einem Rundschreiben an seine Mitglieder gewandt. (Foto: DAZ / Schelbert)

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat sich am Montag in einem Rundschreiben an seine Mitglieder gewandt. (Foto: DAZ / Schelbert)


Seit dem gestrigen Dienstag gelten die im ALBVVG festgelegten Regelungen zur erleichterten Austauschbarkeit bei Lieferengpässen. Demnach darf bei Nichtlieferbarkeit eigentlich jedes verfügbare wirkstoffgleiche Arzneimittel abgegeben werden ohne Berücksichtigung der rahmenvertraglichen Abgaberangfolge. Da es aber noch Details zu klären gibt, empfiehlt der AV Schleswig-Holstein, vorerst an der Abgaberangfolge festzuhalten.

Laut Rahmenvertrag mussten Apotheken bislang bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels die sogenannte Abgaberangfolge durchlaufen und sich über die vier preisgünstigsten Schritt für Schritt zum jeweils nächstteureren Arzneimittel hangeln – solange, bis sie eins fanden, das lieferbar war. Gibt es keine Rabattverträge, galt im Endeffekt dasselbe Procedere, nur begann man bei den vier preisgünstigsten.

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Das ALBVVG tritt in Kraft – was gilt ab wann?

Mit Inkrafttreten des ALBVVG ist es für die Apotheken zumindest theoretisch leichter geworden. Sie können bei Nichtverfügbarkeit eines nach Rahmenvertrag abzugebenden Arzneimittels dieses gegen jedes verfügbare wirkstoffgleiche Arzneimittel austauschen, und zwar ohne die ganze Reihe Schritt für Schritt abzuarbeiten, um nach preisgünstigen bzw. importierten Arzneimitteln zu suchen. So sollen Apotheken bei Nichtlieferbarkeit die Patient:innen schneller versorgen können. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit nicht beschafft werden kann.

Offenbar gibt es aber noch einige Details zu klären. Daher rät der Apothekerverband Schleswig-Holstein seinen Mitgliedern in einem Rundschreiben vom Montag, aufgrund von „derzeit noch nicht abgeschlossenen rechtlichen Prüfungen und Abstimmungen vorerst an der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages gem. § 129 Absatz 2 SGB V ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht festzuhalten“. Sobald die offenen Fragen geklärt sind, wolle man die Mitglieder schnellstmöglich informieren. Alle anderen Vereinfachungen im Zuge des ALBVVG, zum Beispiel die Einschränkung der Nullretaxationen in bestimmten Fällen, bleiben dem Verband zufolge unverändert.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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