DAZ aktuell

Nachbesserungen im Rahmenvertrag

Abgabereihenfolge, austauschbare Biologika, Präzisierungen bei Importarzneimitteln

SÜSEL (tmb) | Seit 1. November gilt eine Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arznei­mittelversorgung. Unter anderem zählen nun Arzneimittel „außer Vertrieb“ bei der Abgaberangfolge nicht mehr mit.

In § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag wurde ergänzt, dass mit „außer Vertrieb“ gekennzeichnete Arzneimittel bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ein solches Arzneimittel dürfe jedoch abge­geben werden, wenn es die Voraussetzungen des Rahmenvertrages erfüllt. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass die Abgaberangfolge derzeit in den Apothekencomputern noch mit den Artikeln „außer Vertrieb“ angezeigt werde. Die Umstellung in der Software erfolge erst später.

Zudem wurde ein neuer § 2 Abs. 14 in den Vertrag eingefügt. Demnach dürfen Arzneimittel mit dem Status „nicht verkehrsfähig“ nicht abgegeben werden. Daher werden auch sie bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nicht berücksichtigt.

Die Anlage 1 mit austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln ist um den Wirkstoff Teriparatid erweitert worden. Damit sind Terrosa® und Movymia® nun austauschfähig.

Zudem wurde festgelegt, dass Biologika und antineoplastische Mittel zur parenteralen Anwendung nicht Gegenstand der Abgabepflicht für preisgünstige Importe sein sollen. Weiterhin gibt es sprachliche Präzisierungen.

Und: Es wurde eine weitere Änderung vereinbart, die erst am 1. Februar 2020 in Kraft tritt. Sie betrifft die Berechnungsgrundlage in der Definition preisgünstiger Importe. In der neuen Fassung wird klar ausgedrückt, dass bei der Preisabstandsberechnung sowohl vom Preis des Importarzneimittels als auch vom Preis des Referenzarzneimittels jeweils der gesetzliche Rabatt abzuziehen ist. Außerdem wird nun in den drei verschiedenen Preiskategorien nicht mehr der „Abgabepreis“ genannt, sondern der „Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte“. Die Preisgrenzen bei 100 Euro und 300 Euro, mit denen die drei Preiskategorien unterschieden werden, beziehen sich demnach in der neuen Fassung nicht etwa auf den Import, sondern auf das Original – nach Abzug der gesetzlichen Rabatte. |

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