Referentenentwurf aus dem BMG

Verlängerung für die Coronavirus-Impfverordnung

Berlin - 12.12.2022, 10:45 Uhr

COVID-19-Impfungen in Apotheken sollen als niedrigschwelliges Angebot erhalten bleiben. (b/Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

COVID-19-Impfungen in Apotheken sollen als niedrigschwelliges Angebot erhalten bleiben. (b/Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Die COVID-19-Impfungen in Praxen und Apotheken sollen in die Regelversorgung übergehen. Doch zum 1. Januar 2023 wird sich nicht plötzlich alles ändern. Zunächst soll die Impfverordnung nochmals verlängert werden, damit Leistungserbringern und Kostenträgern Zeit bleibt, Verträge zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung zu schließen. Bis 7. April 2023 bleibt es im Wesentlichen wie gehabt – nur die Finanzierung erfolgt anders als bisher. 

Heute Mittag findet im Gesundheitsausschuss des Bundestags eine öffentliche Anhörung zu zwei Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen zum Entwurf für das Gaspreisbremsengesetz statt. Die Anträge sehen zum einen vor, COVID-19-Impfungen in eine Regelleistung der Apotheken umzuwandeln. Dazu sind Änderungen im Infektionsschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), der Apothekenbetriebsordnung und dem Apothekengesetz geplant. 

Zum anderen sollen einige Vergütungsvorschriften der bisherigen Coronavirus-Impfverordnung als Übergangsvorschriften in das SGB V überführt werden. Dies betrifft unter anderem die Kosten von Apotheken und Großhandel für die Distribution der Vakzine. Ungewiss war bislang, wie es mit der Vergütung für die Durchführung der Impfungen weitergeht – auch diese ist in der Impfverordnung geregelt. Die Ärzteschaft hatte bereits vor einem Chaos in den Praxen gewarnt, wenn der Übergang in die Regelversorgung schlagartig erfolgen sollte.

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Aus einem der DAZ vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung geht nun hervor, dass diese Vergütungsbestimmungen verlängert werden sollen – ebenso wie die gesamte Impfverordnung. Was die Vergütung betrifft, ist der Stichtag der 8. April 2023 – ab dann sollen die neuen Regeln gelten. Außerdem sollen zu diesem Zeitpunkt alle Regelungen entfallen, die den Leistungsanspruch und die berechtigten Leistungserbringer betreffen (§§ 1 bis 4 ImpfV). Die Impfverordnung selbst soll jedoch bis Ende 2024 Bestand haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Abrechnungen und Erstattungen noch abgewickelt werden können. 

Zeit für Vereinbarungen mit den Kassen

„Eine Verlängerung ist notwendig, damit COVID-19-Impfungen bis zur Etablierung aller für die Regelversorgung notwendigen Anforderungen weiterhin niedrigschwellig möglich sind“, erläutert das BMG. So wird „den an den Verträgen nach § 132e SGB V beteiligten Akteuren ein ausreichender Zeitraum eingeräumt, um die Verträge nach § 132e Absatz 1 SGB V zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung der Impfleistung zu schließen, damit die COVID-19-Schutzimpfung schrittweise in die Regelversorgung übergeleitet werden kann“. 

Nach den Änderungsanträgen zur Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung sind künftig auch GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband aufgefordert, einen Vertrag zu schließen – und zwar über die Durchführung von Grippe- und COVID-19-Schutzimpfungen (Änderung des § 132e Abs. 1 SGB V). Drei Monate werden ihnen dafür eingeräumt – damit soll ein Übergang Anfang April sichergestellt sein.

Bis Ostern bleibt alles beim Alten

Im Übrigen sind zahlreiche weitere Anpassungen an der Verordnung vorgesehen – unter anderem im Hinblick auf die Distributionsvergütung, die ab Jahresbeginn übergangsweise im SGB V geregelt wird. Grundsätzlich lässt sich aber sagen: Bis zum 7. April 2023 bleibt bei den COVID-19-Impfungen erst einmal alles beim Alten, wenn die beabsichtigten Neuregelungen noch in diesem Jahr unter Dach und Fach gebracht werden. Auch Zahn- und Tierärzte können bis dahin impfen – doch für sie ist keine Verstetigung wie für die Apotheken geplant. 

Was sich allerdings zum Jahreswechsel ändert, ist die Finanzierung. Die zwischen dem 1. Januar und 7. April 2023 erbrachten Impfleistungen werden zwar weiterhin aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt – aber es erfolgt dafür keine Refinanzierung aus Bundesmitteln mehr.

Bund zahlt nicht mehr für Impfzentren

Überdies sieht der Entwurf aus dem BMG wie angekündigt vor, dass die von den Ländern betriebenen Impfzentren nicht mehr vom Bund hälftig finanziert werden. „Die Länder können mobile Impfteams und Impfzentren weiterhin in eigener Verantwortung finanzieren“, heißt es dazu. Ob sich dazu ein Land bereiterklären wird, scheint allerdings fraglich.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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