Änderungsanträge zum Gaspreisbremsengesetz

COVID-19-Impfungen in Apotheken sollen Regelleistung werden

Berlin - 05.12.2022, 07:00 Uhr

Die Impfkampagne geht weiter. Und die Apotheken sollen als Leistungserbringer dabei bleiben. (Foto: IMAGO / Hanno Bode)

Die Impfkampagne geht weiter. Und die Apotheken sollen als Leistungserbringer dabei bleiben. (Foto: IMAGO / Hanno Bode)


COVID-19-Impfungen sollen künftig ebenso wie Grippeimpfungen eine Regelleistung der Apotheken sein. Das sieht eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für eine Gaspreisbremse vor. Zudem sind Übergangsvorschriften für die Vergütung der Apotheken und des Großhandels für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen und antiviralen COVID-19-Arzneimitteln bis Ende 2023 geplant.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte es bereits angekündigt: Mit den Gesetzen für eine Gas- und Strompreisbremse, die noch im Dezember verabschiedet werden sollen, werden auch neue Regelungen für die COVID-19-Impfungen geschaffen. Denn zum 31. Dezember dieses Jahres läuft die Coronavirus-Impfverordnung aus – und es soll offenbar nur eine teilweise Verlängerung geben. Die Impfungen sollen in die Regelversorgung übergehen. In der vergangenen Woche sorgten die noch unkonkreten Pläne vor allem in der Ärzteschaft für Unruhe – die Kassenärztliche Bundesvereinigung fürchtet ohne ausreichend Vorbereitungszeit ein Chaos zum neuen Jahr. 

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COVID-Impfungen wandern in die Arztpraxen

Doch es geht nicht nur um die Impfung in Arztpraxen. Unklar war bislang auch, wie es in den Apotheken weitergehen soll. Licht ins Dunkel bringen nun Formulierungshilfen aus dem Bundesgesundheitsministerium für zwei Änderungsanträge zum Entwurf für das Gaspreisbremsengesetz. Diese befinden sich derzeit in der Ressortabstimmung; die Änderungsanträge sollen über die Ampelfraktionen eingebracht werden. Am Dienstag, den 6. Dezember, ist die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie angesetzt.

COVID-19-Impfungen in Apotheken sollen dauerhaft ermöglicht werden

Einem der geplanten Änderungsanträge zufolge sollen die in Apotheken durchgeführten COVID-19-Impfungen verstetigt werden. Derzeit ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen, dass Apotheker:innen ebenso wie Zahn- und Tierärzt:innen unter bestimmten Voraussetzungen bis 7. April 2023 zur Durchführung von Corona-Impfungen berechtigt sind. Für Zahn- und Tierärzte soll diese Sonderregel weiterhin zu diesem Zeitpunkt auslaufen. 

Die COVID-19-Impfungen in der Apotheken sollen dagegen neben den Grippeschutzimpfungen in § 20c IfSG geregelt werden. Demnach sollen künftig ärztlich geschulte Apotheker:innen regelhaft Personen ab zwölf Jahren gegen COVID-19 impfen können. Der Schulung bedarf nicht, wer bereits eine Schulung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen (auch in einem Modellvorhaben) absolviert hat. Wie bei den Grippeschutzimpfungen auch, müssen Apothekerinnen und Apotheker, die Schutzimpfungen gegen COVID-19 durchführen, zum Personal der Apotheke gehören. „Damit wird ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für die Bevölkerung zu dieser Schutzimpfung dauerhaft ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Antrags. 

Mustercurriculum für Grippe- und COVID-19-Schutzimpfungen

Für die Schulung hat die Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Neuregelung ein Mustercurriculum zu erstellen, das sowohl die Durchführung von Grippeschutzimpfungen als auch von Schutzimpfungen gegen COVID-19 umfasst. Das soll sicherstellen, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt werden und zügig beginnen können. Die bisherigen Mustercurricula sollen dabei zugrunde gelegt und Synergieeffekte genutzt werden.

DAV und GKV-Spitzenverband müssen Vergütung vereinbaren

Durch eine Ergänzung des § 132e SGB V sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband verpflichtet werden, im Benehmen mit dem PKV-Verband einen Vertrag über die Durchführung von Grippe- und COVID-19-Schutzimpfungen zu schließen. Darin zu regeln ist insbesondere die Vergütung der Impfleistung einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und die Abrechnung. Dabei sind laut Begründung auch die Besonderheiten der Impfstoffe zu berücksichtigen, zum Beispiel die Verfügbarkeit in Mehrdosenbehältnissen. Drei Monate ab Inkrafttreten der Neuregelung haben die Rahmenvertragspartner dafür Zeit. Verstreicht diese Zeitspanne, ohne dass eine Einigung erzielt wurde, ist die Schiedsstelle am Zug.

Flankierend sind Änderungen im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung geplant. Corona-Impfungen werden dabei ebenso wie Grippeschutzimpfungen eingeordnet. Klargestellt wird beispielsweise, dass es sich um eine apothekenübliche Dienstleistung handelt, es Anzeigepflichten gibt und es als Ordnungswidrigkeit gilt, wenn eine Apotheke ohne die erforderliche Berechtigung gegen COVID-19 impft.

Übergangsregelungen für Vergütungsansprüche der Impfverordnung

Bevor alle Weichen für die Regelleistung gestellt sind, soll aber trotzdem weiter geimpft werden. Und so befasst sich ein weiterer Änderungsantrag mit Übergangsregelungen, die im Sozialgesetzbuch V verankert werden sollen. Sie betreffen die Vergütung von Apotheken und Großhandel für ihren Aufwand rund um COVID-19-Impfstoffe sowie deren Abrechnung. Diese werden nötig, weil die entsprechenden Regelungen in der Impfverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten werden. Die Vergütungsansprüche werden auf den 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 begrenzt. Bis Ende 2023 entstandene Ansprüche werden weiter nach der Coronavirus-Impfverordnung abgerechnet.

Die Vergütung für das Handling bleibt dabei dieselbe wie bisher: So erhalten Apotheken weiterhin je abgegebene Durchstechflasche 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Übergangsregelungen gibt es auch für die nachträgliche Ausstellung von Impfzertifikaten und die Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis. Dafür gibt es weiterhin 6 beziehungsweise 2 Euro. Die Apotheken sollen diese Vergütung auch künftig monatlich über ihr Rechenzentrum abrechnen. Wie es mit der Honorierung für die Impfleistung selbst weitergehen soll (§ 6 Abs. 1 ImpfV), ist dem der DAZ vorliegenden Entwurf für den Änderungsantrag allerdings (noch) nicht zu entnehmen.

Dafür ist eine weitere Übergangsregelung mit Blick auf antivirale COVID-19-Arzneimittel vorgesehen. Die Vergütung, die Apotheken und Großhandel für die Abgabe dieser vom Bund beschafften Arzneimittel erhalten, regelt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten soll. Doch auch über dieses Datum hinaus soll es bei den bisherigen Vergütungen für Apotheken und Großhandel bleiben. „Es ist abzusehen, dass auch nach dem Außerkrafttreten der Regelung noch zentral beschaffte antivirale Arzneimittel vorrätig sind und abgegeben werden können“ heißt es dazu in der Begründung.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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