Anhörung im Gesundheitsausschuss

ABDA begrüßt Verstetigung der COVID-19-Impfungen in Apotheken

Berlin - 12.12.2022, 16:15 Uhr

Apotheken sollen dauerhaft gegen COVID-19 impfen dürfen. (Foto: Africa Studio / AdobeStock)

Apotheken sollen dauerhaft gegen COVID-19 impfen dürfen. (Foto: Africa Studio / AdobeStock)


Die jetzt geplanten Regelungen für den Übergang der COVID-19-Impfungen in die Regelversorgung beschwichtigen die Funktionäre der Kassenärzte. Die Versorgung über den Jahreswechsel sehen sie hierdurch erst einmal gesichert. Dass Apotheken künftig regelhaft gegen COVID-19 impfen, hält die KBV hingegen nicht für notwendig, während die ABDA dies als „additives Angebot“ sinnvoll findet. Der Phagro wiederum fordert, die Vergütung für das Impfstoff-Handling zu erhöhen.

Im neuen Jahr sollen die COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung übergehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat schon einmal seine Schutzimpfungsrichtlinie entsprechend der jüngsten STIKO-Empfehlungen angepasst – nun konkretisieren Bundesgesundheitsministerium (BMG) und die Ampelfraktionen ihre Pläne. Das BMG will die sonst Ende des Jahres auslaufende Impfverordnung verlängern und an der einen und anderen Stelle anpassen. Flankierend sorgen die Fraktionen dafür, dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Gaspreisbremse für einige Vergütungsregeln aus der Impfverordnung (Distributionskosten für Apotheken und Großhandel) Übergangsregelungen im Sozialgesetzbuch 5. Buch geschaffen werden. 

Wesentliches Ziel: Es soll ausreichend Zeit sein, die nötigen Regelungen für den Übergang in die Regelversorgung zu schaffen – insbesondere müssen Ärzte und Kassen Vereinbarungen zur künftigen Vergütung der Leistung und zum weiteren Prozedere treffen. Und weil die COVID-19-Impfungen in den Apotheken verstetigt werden sollen, sind auch Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband dazu aufgefordert. Bis zum 7. April 2023 bleibt die Vergütung aber erst einmal unverändert in der Impfverordnung geregelt. Neu ist hingegen, dass der Bund sich aus der Finanzierung herauszieht und die Kassen nun für die Leistungen rund um die Impfung (außer dem Impfstoff selbst) aufkommen müssen.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die bereits vor einem drohenden Chaos in den Arztpraxen gewarnt hatte, scheint beruhigt. Die jetzt geplanten Übergangsregelungen seien „geeignet, um das Impfen ab Januar erst einmal fortsetzen zu können“, sagte KBV-Vize Stephan Hofmeister am heutigen Montag bei einer Anhörung zu den Änderungsanträgen im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Weitere Fragen seien dann im Frühjahr zu beantworten – insbesondere zu der Gebindegröße.

Apotheken-Impfungen als additives Angebot

Dass Apotheken künftig regelhaft gegen COVID-19 impfen, hält Hofmeister allerdings nicht für notwendig. Vielmehr müsse es bei Indikationsimpfungen weiterhin einen Arztkontakt geben. ABDA-Geschäftsführerin Christiane Eckert-Lill erklärte hingegen, es ergebe Sinn, dass nach der Überführung der Grippeschutzimpfungen in eine Regelleistung der Apotheken nun die COVID-19-Impfungen folgen sollen. So sei eine Co-Administration möglich und man könne dem Ziel, die Impfquoten zu erhöhen, näher kommen. 

Sie betonte, dass es sich um ein „additives Angebot“ handele, mit dem Menschen erreicht werden könnten, die sonst nicht zum Arzt gingen. Selbst der Vertreter des GKV-Spitzenverbands räumte ein, dass dies ein Argument für die Impfungen in der Apotheke sei. In ihrer schriftlichen Stellungnahme führt die ABDA weiter aus, dass sie die vorgesehenen Änderungen rund um die neue Regelleistung im Wesentlichen für sachgerecht hält. Das gilt auch für das Vorhaben, dass GKV-Spitzenverband und DAV einen Vertrag sowohl über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen als auch von Corona-Schutzimpfungen schließen sollen – „auch wenn der vorgesehene Verhandlungszeitraum von drei Monaten sicherlich anspruchsvoll ist“.

Phagro: Vergütung nicht mehr auskömmlich

Was die angedachten Übergangsregelungen zu den Distributionskosten für Apotheken und Großhandel betrifft – sie sollen in der Höhe gleich bleiben, aber bis Ende 2023 im SGB V geregelt werden –, äußerte sich Michael Dammann, Geschäftsführer des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) kritisch. Die bisherigen Vergütungen seien nicht mehr auskömmlich, sagte er. Sie seien seinerzeit unter ganz anderen Bedingungen kalkuliert worden. 

Nicht nur seien die Mengen viel geringer geworden. Auch gebe es mittlerweile zwölf Impfstoffe, die unterschiedliches Handling erforderten. Nicht zuletzt verwies er auf die gestiegenen Energiekosten. Aus Phagro-Sicht müsste die Großhandelsvergütung von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf 8,60 Euro angehoben werden. Eckert-Lill erklärte, dass sich diese Probleme entsprechend auf die Apotheken auswirken, auch wenn die Volumina bei den einzelnen Apotheken naturgemäß geringer seien. Der GKV-Spitzenverband hält hingegen eine Anpassung der Vergütung – entsprechend der für andere Impfstoffe – nach unten für gerechtfertigt.

In der Anhörung zur Sprache kam auch die Vergütung für die Abgabe vom Bund beschaffter antiviraler COVID-19-Arzneimittel durch Apotheken und Großhandel. Sie soll künftig ebenfalls in einer Übergangsvorschrift des SGB V geregelt werden (eine Vergütung dispensierender Ärzte ist dann ab 8. April 2023 übrigens nicht mehr vorgesehen). Dammann vom Phagro verwies darauf, dass der Großhandel „Hunderttausende“ Packungen lagere, die nicht abgegeben werden – denn die Nachfrage sei nach wie vor sehr gering. Das Problem sei hier, dass die Vergütung immer an die Abgabe geknüpft sei – hier müsse man über eine Aufwandsentschädigung für den Großhandel reden.

Der Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse samt Änderungsanträgen steht am 15. Dezember zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestags. 

Die schriftliche Stellungnahme der ABDA zu den Änderungsanträgen finden Sie hier


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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