Sondersitzung der Länderkammer

Bundesrat gibt grünes Licht für neue Corona-Indikatoren

Berlin - 10.09.2021, 15:15 Uhr

Der Bundesrat hat heute das Aufbauhilfegesetz 2021 beschlossen – samt Änderungen im Infektionsschutzgesetz. (c / Foto: IMAGO / Winfried Rothermel)

Der Bundesrat hat heute das Aufbauhilfegesetz 2021 beschlossen – samt Änderungen im Infektionsschutzgesetz. (c / Foto: IMAGO / Winfried Rothermel)


Der Bundesrat hat am heutigen Freitag in einer Sondersitzung dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Dieses enthält neben einem Bündel von Maßnahmen, um die Folgen der Hochwasserkatastrophe im Juli zu bewältigen, auch Änderungen am Infektionsschutzgesetz. So fallen die bisherigen Schwellenwerte von 50 und 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen aus dem Gesetz – wesentlicher Maßstab für Corona-Schutzmaßnahmen ist künftig die sogenannte Hospitalisierungsrate.

Am vergangenen Dienstag hatte der Bundestag mit dem „Aufbauhilfegesetz 2021“, das vor allem den Betroffenen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe helfen soll, auch Neuerungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Am heutigen Freitag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zugestimmt. Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz sollen sich die Corona-Maßnahmen künftig vor allem an der Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen COVID-19 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen orientieren. Diese Hospitalisierungsrate wird ergänzt um weitere Indikatoren, zum Beispiel die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen COVID-19 geimpften Personen.

Zudem sollen Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen künftig von ihren Arbeitgebern gefragt werden dürfen, ob sie geimpft sind oder ob sie schon eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben. Das Gleiche gilt für Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden. Apotheken sind von der Regelung also regelmäßig nicht betroffen. Normalerweise dürfen Gesundheitsdaten von Beschäftigten nicht abgefragt werden. Im Gesundheitswesen sind allerdings bereits Ausnahmen möglich. Nun soll dies auf Kitas, Schulen und Pflegeheime ausgeweitet werden, allerdings nur solange eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gilt, über die im Bundestag alle drei Monate neu abgestimmt wird. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, etwa Dienstpläne zu organisieren.

Die Änderungen sollen zügig wirksam werden. Sobald der Bundespräsident sie unterzeichnet hat, sollen sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und einen Tag später in Kraft treten.


Kirsten Sucker-Sket / dpa
redaktion@daz.online


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