Systematische Aufzeichnungen über alle „Spontanmeldungen“
Damit einher geht auch die Obliegenheit, ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen zu führen. Die Apotheke soll den Hersteller über diese Überwachungsmaßnahme auf dem Laufenden halten und bei Bedarf alle Informationen zur Verfügung stellen.
Das bedeutet im Klartext, dass jede Apotheke dazu angehalten ist, systematische Aufzeichnungen über alle „Spontanmeldungen“ im Zusammenhang mit den von ihr bereitgestellten Medizinprodukten und deren Ausgang zu führen.
Gemäß Artikel 14 Abs. 6 MDR müssen die Apotheken der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die ihnen vorliegen und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Zudem wird eine Kooperation der Apotheken mit den zuständigen Behörden vorausgesetzt bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Apotheken sollen der Behörde unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung stellen oder, sofern anderweitig nicht praktikabel, Zugang zu dem Produkt gewähren.
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