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Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
GroKo hält an Impfdokumentation in den Apotheken fest – vorerst
Das Vorhaben der Bundesregierung, Apotheker:innen in die Impfdokumentation einzubeziehen, ist umstritten. Insbesondere mit Blick auf mögliche Fälschungen regen sich Bedenken im Bundestag. Dennoch legen Union und SPD jetzt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, wonach Impfpässe in Apotheken ergänzt werden dürfen. Dies soll vor allem Nachtragungen im digitalen Impfpass erleichtern.
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Apotheker:innen künftig Impfpässe ergänzen dürfen. Das geht aus dem „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ hervor, der DAZ.online vorliegt. Ganz taufrisch ist der Vorstoß nicht: Bereits Ende April hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine entsprechende Vorlage samt Formulierungshilfe für die Regierungsfraktion ausgearbeitet. Diese war jedoch zunächst im Kabinett abgeblitzt. Zu den Gründen äußerte sich das Ministerium auf Nachfrage von DAZ.online nicht.
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Bezüglich der Pläne, Apotheker:innen in die Impfdokumentation einzubeziehen, hatten einige Abgeordnete offenbar Bedenken: Am Dienstag erklärte Spahn laut „Tagesspiegel“, dass es gegen eine solche Lösung nicht zuletzt wegen der Fälschungsproblematik Vorbehalte im Bundestag gebe. Würden hingegen Belege nur dort ausgestellt, wo geimpft wurde, verringere sich die Fälschungsgefahr, heißt es in dem Beitrag. „Das müssen wir nun in den kommenden zwei Wochen klären“, sagte Spahn demnach zu den weiteren Verhandlungen über die entsprechende Änderung im Infektionsschutzgesetz mit den Fraktionen.
Dennoch findet sich diese Passage im aktuellen Entwurf eins zu eins wieder. Demnach soll § 22 Infektionsschutzgesetz so angepasst werden, dass künftig nicht mehr nur „jeder Arzt“, sondern „jeder Arzt oder Apotheker“ Ergänzungen am Impfausweis vornehmen darf, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. Zur Begründung heißt es knapp: „Diese Möglichkeit vereinfacht insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpass.“
Einen ausschließlichen Bezug zur COVID-19-Impfung hat die Regelung also nicht, sie bezieht sich ganz generell auf Schutzimpfungen – allerdings dürfte Corona eine solche Regelung beschleunigt haben. Noch gibt es keinen digitalen Impfausweis – mit dem Patientendaten-Schutzgesetz wurde im vergangenen Jahr festgelegt, dass dieser Bestandteil der elektronischen Patientenakte werden soll – aber dafür ist noch bis 1. Januar 2022 Zeit.
1 Kommentar
Wiso
von Thomas Kerlag am 05.05.2021 um 19:14 Uhr
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