Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

GroKo hält an Impfdokumentation in den Apotheken fest – vorerst

Berlin - 05.05.2021, 16:45 Uhr

Das gelbe Impfbuch soll digital werden. Möglicherweise dürfen dann auch Apotheker:innen Ergänzungen vornehmen. (c / Foto: IMAGO / Laci Perenyi)

Das gelbe Impfbuch soll digital werden. Möglicherweise dürfen dann auch Apotheker:innen Ergänzungen vornehmen. (c / Foto: IMAGO / Laci Perenyi)


Bürgertest-Angebot von Fortbestehen der Pandemie entkoppeln

Aktuell noch nicht in den Gesetzentwurf eingeflossen ist ein Änderungsantrag von Union und SPD, der auf den 3. Mai datiert und zur Ressortabstimmung aussteht. Demnach soll § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung) so geändert werden, dass „die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der pandemierelevanten Verordnungen nach § 20i Absatz 3 Satz 2 nicht mehr an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ anknüpft. 

Das bedeutet: Das Bundesministerium für Gesundheit kann unabhängig vom Fortbestehen der Pandemie Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen, die einen Anspruch der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf bestimmte Schutzimpfungen, Testungen sowie Schutzmasken regeln.

Zur Begründung heißt es: „Auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden hinsichtlich der Coronavirus-Testverordnung (TestV), der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung die Regelungen zur Erbringung von Leistungen, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten, zum Zahlungsverfahren sowie zur Aufbewahrung der Dokumentation für eine bestimmte Zeit weitergelten müssen, um beispielsweise die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit pandemierelevanten Schutzimpfungen oder die Übergangsphase für die Beschränkung von Ansprüchen auf solche der Krankenbehandlung gestalten zu können. Dabei können auch Regelungen notwendig sein, die den Leistungsumfang oder den Kreis der Leistungserbringer ändern oder einschränken. Daher wird die Verordnungsermächtigung nicht auf Abwicklungsregelungen für bereits erbrachte Leistungen beschränkt, sondern die Verknüpfung zur Feststellung einer epidemischen Lage aufgehoben.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Wiso

von Thomas Kerlag am 05.05.2021 um 19:14 Uhr

Nur her mit der unbezahlten Arbeit. Wir haben noch zu wenig davon

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