Gesundheitspolitik

ABDA: Apotheken für Impfdokumentation vergüten

Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt

ks | Die Große Koalition will Apotheken in die Impfdokumentation einbinden: Sie sollen künftig Nachtragungen in einen Impfausweis vornehmen können. „Diese Möglichkeit vereinfacht insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpass“, heißt es knapp in der Begründung des Entwurfs für das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“. Dabei gibt es noch gar keinen einsatzbereiten digitalen Impfpass. Am heutigen Montag findet die Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf statt. Die ABDA hat bereits vergangene Woche ihre schrift­liche Stellungnahme vorgelegt. Demnach findet sie den Vorstoß grundsätzlich sinnvoll, hat aber noch einige ergänzende Vorschläge – unter anderem müsse die Dienstleistung vergütet werden. Die Bundesärztekammer sieht die geplante Änderung hingegen kritisch. Von der bestehenden grundsätzlich richtigen Regelung sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können.

§ 22 Infektionsschutzgesetz soll künftig ganz generell auch Apotheker als berechtigte Personen zur Nachtragung von Impfnachweisen in einen Impfausweis aufzählen. Doch die GroKo dürfte zunächst vor allem die COVID-19-Impfungen im Blick haben. Auch die ABDA hält die Neuerung „angesichts der voraussichtlich sehr hohen Nachfrage für solche Leistungen im Zusammenhang mit den geplanten digitalen COVID-19-Impfnachweisen“ für einen „sinnvollen Beitrag zur Entlastung der bisher ausschließlich für derartige Nachträge zuständigen Gesundheitsämter und Ärzte“. Apotheken seien eine niedrigschwellige Anlaufstelle. Sie würden sich dieser Aufgabe stellen – sofern ihre personellen Ressourcen es erlauben.

Die ABDA weist jedoch darauf hin, dass es zum digitalen Impfausweis noch keine konkreten rechtlichen Vorgaben gebe. Sie geht nun davon aus, dass die demnächst zu erwartenden europäischen Vorgaben für ein „digitales grünes Zertifikat“ für COVID-19-Imfpungen bei derartigen Impfnachweisen berücksichtigt werden sollen.

Was die praktische Umsetzung betrifft, appelliert die ABDA, den organisatorischen Aufwand in den Apotheken so gering wie möglich zu halten. Es sei zu berücksichtigen, dass derzeit zwar die meisten Apothekenleiter einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, aber die übrigen Apotheker noch nicht damit ausgestattet sind. Sie könnten somit keine qualifizierte elektronische Signatur ausstellen. Daher sollte für die digitale Dokumentation auch die Institutionskarte SMC/B genutzt werden ­können. Eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundes­gesundheitsministerium (BMG) sollte hierzu Konkretisierungen ermöglichen.

Ferner betont die ABDA, dass sie davon ausgeht, dass Apotheker wie auch Ärzte lediglich eine ­allgemeine Prüfpflicht haben, ob die vorgelegte und nachzutragende Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist.

Da die Dienstleistung für Apotheken mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sei, müsse dieser zudem entsprechend vergütet werden. Auch hierfür regt die ABDA eine Rechtsverordnung an. |

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