Impfverordnung und GMK-Beschluss

Neues zur COVID-19-Impfung

Berlin - 11.03.2021, 17:45 Uhr

Die Coronavirus-Impfverordnung ist erneut angepasst worden. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Die Coronavirus-Impfverordnung ist erneut angepasst worden. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Am heutigen Donnerstag wurde eine erneut überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger verkündet. Sie tritt rückwirkend zum 8. März in Kraft. Unter anderem stellt sie klar, dass nun Personen, die Corona-(Schnell-)Tests durchführen, mit zweithöchster Priorität zu impfen sind. Parallel dazu haben die Gesundheitsminister:innen der Länder Pläne für die Impfung in den Arztpraxen gefasst.

Die neue Coronavirus-Impfverordnung ist mit Verzögerung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt nun rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft. Sie enthält unter anderem die von der Apothekerschaft eingeforderte frühere Berücksichtigung von testendem Personal. „Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen“, haben nun mit „hoher Priorität“ Anspruch auf eine Impfung (Priogruppe 2). Ansonsten ist Apothekenpersonal erst in der dritten Prioritätsgruppe aufgeführt.

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Zudem bestimmt ein neuer § 1 Abs. 3 CoronaImpfV, dass von der durch die Verordnung festgelegten Impfreihenfolge abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Bislang war diese Ausnahme enger gefasst und nur im „Einzelfall“ vorgesehen. Eine Abweichung von der Reihenfolge ist zudem möglich, „um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern“. 

Des Weiteren wurde der Passus gestrichen, der eine Priorisierung der Abgabe des AstraZeneca-Impfstoffes an Bürger:innen, die zwischen 18 und 65 Jahre alt sind, vorsah. Zudem sind die Zeitpunkte der Folgeimpfungen für die aktuell zugelassenen Impfstoffe nunmehr starr geregelt und sind gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission nicht mehr über mehrere Wochen dehnbar.

Weiterhin wird den Ländern ermöglicht, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Nicht zuletzt können nun auch Arztpraxen sowie Betriebsärzt:innen Impfungen gegen das Coronavirus durchführen. Diese müssen allerdings beauftragt werden und gelten dann als an ein bestimmtes Impfzentrum angegliedert. Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt gilt als beauftragt, sobald ihr oder ihm vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird.

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Parallel hierzu haben gestern Abend die Gesundheitsminister:innen und -senator:innen der Länder – im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsminister – einen Beschluss gefasst, der in der zweiten Phase der Impfkampagne eine dezentrale Verimpfung vorsieht. Das heißt: Niedergelassene Ärzt:innen und Betriebsärzt:innen sollen stärker einbezogen werden. Die Impfzentren und mobilen Impfteams sollen aber beibehalten werden. Dieser Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird „der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den  Regierungschefinnen und Regierungschefs  der Länder“ empfohlen. Regierungssprecher Steffen Seibert hat bereits mitgeteilt, dass Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsident:innen der Länder zeitnah über die Empfehlungen entscheiden wollen.

In dem Beschluss heißt es unter anderem, dass für einen planbaren Betrieb die Anlieferungsstandorte der Länder im April wöchentlich kontinuierlich mit 2,25 Millionen Impfdosen beliefert werden. In den Folgemonaten soll es mehr werden. Die Menge der pro Woche verfügbaren Impfstoffe, die die wöchentliche Lieferung an die Länder übersteigt, soll dann an die Arztpraxen ausgeliefert und dort routinemäßig verimpft werden. „Ziel ist es, frühestmöglich, jedoch spätestens in der KW 16 damit zu starten“. Die Länder können aber bis zum 19. März 2021 gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium ein „Opt-out“ erklären, nämlich dass sie im April noch nicht an der routinemäßigen Impfung in den Arztpraxen teilnehmen wollen.

Etablierte Strukturen nutzen

Die Belieferung der Praxen erfolgt laut GMK-Beschluss – wie bei anderen Schutzimpfungen auch – über die Apotheken. Diese werden über die etablierten Strukturen des pharmazeutischen Großhandels beliefert. Der Großhandel wiederum wird direkt aus dem Zentrallager des Bundes oder vom Hersteller beliefert. Die Kosten des Großhandels und der Apotheken werden durch Festzuschläge gedeckt, die der Bund trägt.

Weiterhin heißt es, dass das Bundesgesundheitsministerium mit den Verbänden der Vertragsärzte, der Apotheker und des pharmazeutischen Großhandels ein Konzept vereinbart, dass eine möglichst gleichmäßige, bevölkerungsbezogene Verteilung der Impfstoffmenge über das Bundesgebiet sicherstellt. Dazu gehöre neben der notwendigen Transparenz und Nachvollziehbarkeit über den gesamten Distributionsweg mittels eines Warenwirtschaftssystems anfangs auch eine Obergrenze für die Bestellmenge je Arztpraxis. Das Konzept selbst behalten die Beteiligten bislang aber noch für sich.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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