Ausgabe von Schutzmasken

BMG begrüßt Urteile zum Verzicht auf Einzug der Eigenbeteiligung

Berlin - 04.03.2021, 13:45 Uhr

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag stellt sich das Ministerium hinter ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Verzicht auf Einzug der Eigenbeteiligung bei der Ausgabe von Schutzmasken unzulässig ist. (Foto: IMAGO / Martin Wagner)

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag stellt sich das Ministerium hinter ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Verzicht auf Einzug der Eigenbeteiligung bei der Ausgabe von Schutzmasken unzulässig ist. (Foto: IMAGO / Martin Wagner)


Apotheken tragen wirtschaftliches Risiko

Darüber hinaus habe es ebenfalls eine Rolle gespielt, dass die Apotheken auch das wirtschaftliche Risiko der Abgabe der Masken tragen, schreibt der Staatssekretär. Dieses habe sich jedoch in der Zwischenzeit relativiert. Die anschließende Absenkung der Vergütung auf 3,90 Euro brutto je Maske „trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken im öffentlichen Raum für die gesamte Bevölkerung der zu erzielende Gewinn für die Apotheken aus der Abgabe von Schutzmasken weiter steigt und das wirtschaftliche Risiko, beschaffte Schutzmasken nicht abgeben zu können, deutlich sinkt“.

Auch habe sich die Marktverfügbarkeit von FFP2-Masken erheblich verbessert und somit seien die Beschaffungskosten gesunken. „So haben vom BMG in Auftrag gegebene Stichproben ergeben, dass der durchschnittliche Großhandelspreis für FFP2-Masken bis Ende Februar 2021 von 1,62 Euro bei nachgewiesener Zertifizierung auf eine Preisspanne von 40 bis 80 Cent gefallen ist. Im Einzelhandel liegt demnach die Preisspanne derzeit zwischen 90 Cent und 1,50 Euro.“

Warum wurden die Masken nicht einfach verschickt?

Die FDP-Fraktion wollte des Weiteren wissen, weshalb das Ministerium die Ausgabe in den Apotheken gewählt hat und nicht etwa den Versand der Masken per Post oder Paketdienst. Dazu erläutert Gebhart: „Die Bundesregierung hat sich für die dezentrale Abgabe der Schutzmasken durch Apotheken entschieden, weil mit der Abgabe von mehreren hundert Millionen Schutzmasken innerhalb von nur vier Monaten erhebliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der Schutzmasken, der Prüfung ihrer Qualität und der Beratung der Anspruchsberechtigten verbunden sind. Die Apothekerschaft verfügt neben den dafür erforderlichen Selbstverwaltungs- und Distributionsstrukturen auch über die notwendigen Beschaffungswege. Dies ist bei Paketdiensten nicht der Fall.“

Dass sie Anspruch auf die Masken haben, weisen Senior:innen und Risikopatient:innen durch Vorlage von Gutscheinen nach, die sie von ihrer jeweiligen Krankenkasse zugeschickt bekommen. Das ist zumindest seit dem 6. Januar der Fall: Zuvor hatten Apotheken in der ersten Phase der Ausgabe selbst prüfen müssen, wer zum Kreis der Begünstigten zählt. Auf die Voucher mussten sie und ihre Kund:innen eine ganze Weile warten – denn Spahn hatte entschieden, bei der Bundesdruckerei fälschungssichere Gutscheine für die Berechtigten zu ordern. Das erforderte neben Zeit auch Geld – und die FDP-Abgeordneten fragen, wie viel es denn gewesen ist.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

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von Karl Friedrich Müller am 04.03.2021 um 15:12 Uhr

Was ist mit den Scheinen, die zu spät verschickt wurden? Nach dem Ablaufdatum? Eigentlich haben die Leute ein Recht drauf?
Wo ist die pragmatische Lösung, dass die als Gutschein 2 abgerechnet werden können?
Man lässt uns und die Kunden im regen stehen

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