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So gelingt die FFP2-Maskenabrechnung

ALG-II-Empfänger erhalten Masken durch Vorlage von Informationsschreiben statt Voucher

cm/ daz | Anfang Februar wurde bekannt, dass auch Empfänger der Grundsicherung einen Anspruch auf Schutzmasken aus den Apotheken erhalten. Seit 6. Februar ist eine entsprechende Anpassung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in Kraft. Ein ABDA-Leitfaden beleuchtet nun die bürokratischen Vorgänge der Apotheken und gibt Handlungsanweisungen.

Neben Risikopatienten und Senioren bekommen seit Mitte Februar auch Empfänger der Grundsicherung FFP2-Masken oder Masken in vergleichbarer Qualität in den Apotheken. Statt der Voucher, die weiterhin den ersten beiden Gruppen vorbehalten sind, sollen Letztere Informationsschreiben ihrer Krankenkassen erhalten. Diese sind zusammen mit einem Lichtbildausweis in der Apotheke vorzulegen. Die Anspruchs­berechtigten erhalten daraufhin einmalig zehn Schutzmasken. Auf Vorlage der Voucher gibt es dagegen zweimal sechs Masken.

Foto: imago images/Future Image

Drei verschiedene Vergütungen

Viele Apotheker fragen sich, wie die Abrechnung ablaufen soll – denn abgesehen davon, dass nun verschiedene Berechtigungsnachweise im Umlauf sind, ergeben sich aus der Verordnungsänderung auch für die Abrechnung einige Schwierigkeiten. So er­halten die Betriebe zunächst weiterhin 6 Euro brutto je Maske, wenn sie Voucher eins beliefern, aber nur noch 3,90 brutto, wenn ihnen Voucher zwei vorliegt. Für Arbeitslosengeld-II-Bezieher ist von vorneherein nur ein Erstattungspreis von 3,90 Euro brutto vor­gesehen. Daraus ergibt sich:

  • Berechtigungsschein 1 = 36 Euro je Set
  • Berechtigungsschein 2 = 23,40 Euro je Set
  • Informationsschreiben ALG II = 39 Euro je Set

Zwischen verschiedenen Berechtigungsnachweisen und Preisen zu differenzieren, ist beim bisherigen Abrechnungsprozedere nicht möglich. Zudem sollen die Voucher monatlich, die Informationsschreiben jedoch gemäß Verordnung einmalig abgerechnet werden. Nötig wurde daher auch hier eine Nachbesserung. Die ABDA hat die Details zum Abrechnungs­verfahren mit den Apothekensoftwarehäusern, den Apothekenrechenzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgestimmt. Über den Ablauf informiert die ABDA jetzt in einem Leitfaden.

Drei verschiedene Sonder-PZN

Darin schreibt die Standesvertretung: „Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine 1 und 2 und der Informationsschreiben ALG II erstellt die Apotheke einmal pro Kalender­monat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berech­tigungsscheine 1 und 2).“ Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind demnach unterschiedliche SonderPZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschiedlichen SonderPZN bzw. Taxe/Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen separate Sammel­belege zu erstellen.“

  • 06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO – Berechtigungsschein 1)
  • 06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO – Berechtigungsschein 2)
  • 06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO – Informationsschreiben ALG II)

Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds

Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.

Die Sammelbelege für die Informationsschreiben ALG II dürfen von der Apotheke nur einmalig gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können.

Sozialgericht Karlsruhe: Jobcenter muss ALG-II-Empfänger 20 zusätzliche Masken bereitstellen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat vergangene Woche dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben. Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht worden. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen – OP-Masken reichen aus Sicht des Gerichts nicht. Dem Infektionsschutz werde ein „Bärendienst“ erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei wei­tere neue Ersatz-FFP2-Masken bereit­gestellt würden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend ­zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen.

SG Karlsruhe vom 11.02.2021, Az. S 12 AS 213/21 ER

Versand der Informations­schreiben ist angelaufen

Und wann ist mit den neu hinzugekommenen Empfangsberechtigten in der Apotheke zu rechnen? Die AOK Nordwest hat Anfang dieser Woche angekündigt, „in diesen Tagen“ mit dem Versand von rund 250.000 Informationsschreiben an ALG-II-Bezieher in Westfalen-Lippe und rund 66.000 Anschreiben an ALG-II-Bezieher in Schleswig-Holstein zu beginnen. AOK-Vorstandsvorsitzender Tom Ackermann erklärte dazu: „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundes, dass diesmal das Verfahren deutlich vereinfacht und auf den Druck von Gutscheinen bei der Bundesdruckerei verzichtet wurde. So kann die Be­reitstellung der Schutzmasken zeitnah und pragmatisch erfolgen.“ Die FFP2-Schutzmasken könnten bis zum 6. März in den Apotheken ab­geholt werden. Der Versand bei der AOK Nordwest soll spätestens am 22. Februar abgeschlossen sein.

Andere große Krankenkassen haben ebenfalls schon Anschreiben auf den Weg gebracht. So ließ die Techniker Krankenkasse ihre Versicherten am vergangenen Dienstag auf ihrer Webseite wissen, das alle Informationsschreiben verschickt seien. Allerdings solle man „aufgrund der aktuellen Wetterlage einen eventuell längeren Postweg“ einplanen. Und bei der Barmer hieß es, dass die Informationsschreiben ab dem 16. Februar verschickt würden. Die DAK Gesundheit hatte den Start des Versandes bereits in der Vorwoche angekündigt.

Auch Kinder erhalten Anschreiben

Die AOK Nordost teilt überdies mit, dass auch Kleinstkinder, die mit ALG-II-Empfängern leben, laut Verordnung des Bundesgesundheits­ministeriums ein entsprechendes Schreiben erhalten werden. Schon bei der Versendung der Berechtigungsscheine an Risikogruppen hatten Briefe an Kinder für Verwunderung und Unverständnis gesorgt. Und so stellt Ackermann nun schon im Vorfeld klar: „Die Krankenkassen haben bereits darauf hingewiesen, dass diese Regelung zu Irritationen führen wird, da Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske befreit sind und handelsübliche Masken für Kleinkinder nur bedingt geeignet sind.“ An der Tatsache ändert sich dadurch allerdings nichts.

ALG-II-Empfänger über 60 Jahren oder mit bestimmten Vorerkrankungen, die bereits zwei Berechtigungsscheine erhalten haben, werden überdies kein weiteres Informationsschreiben erhalten. |

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