Maskenabgabe aufgrund von Berechtigungsscheinen

Kein Umsatzsteuerausweis beim Eigenanteil

Hannover - 02.02.2021, 12:45 Uhr

Der staatliche Auftrag zur Verteilung von FFP2- oder vergleichbaren Masken in Apotheken wirft auch steuerliche Fragen auf. (Foto: IMAGO / Future Image)

Der staatliche Auftrag zur Verteilung von FFP2- oder vergleichbaren Masken in Apotheken wirft auch steuerliche Fragen auf. (Foto: IMAGO / Future Image)


Die Maskenlieferungen der Apotheken aufgrund von Berechtigungsscheinen unterliegen der Umsatzsteuer. Doch für den Eigenanteil der Maskenempfänger darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Darauf weist die Treuhand Hannover in einem Rundschreiben hin.

Die Ausgabe der FFP2-Masken aufgrund von Berechtigungsscheinen ist in den Apotheken in vollem Gang. DAZ.online berichtete auch bereits, dass die Maskenlieferung der Umsatzsteuer unterliegt.

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In diesem Zusammenhang hat die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover in einem Rundschreiben von Mitte Januar allerdings auf ein weiteres wichtiges Detail hingewiesen. Die Treuhand Hannover bekräftigt, dass die Maskenlieferungen in der derzeit laufenden Phase 2 und in der Phase 3 ab dem 16. Februar in vollem Umfang der Mehrwertsteuer unterliegen. Dazu erklärt die Treuhand Hannover weiter: „Da der Leistungsempfänger der Bund ist, darf kein Umsatzsteuerausweis gegen den Maskenberechtigten erfolgen.“ Daher müssten die Apotheken darauf achten, „dass das Warenwirtschaftssystem entsprechend so konfiguriert ist, dass der Kassenbon keinen Umsatzsteuerausweis enthält“. Falls dort nämlich eine Umsatzsteuer ausgewiesen würde, käme es zu einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c Umsatzsteuergesetz, die anschließend kaum mehr zu beseitigen wäre.

In einem Rundschreiben vom heutigen Dienstag verweist auch der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf diesen Hinweis der Treuhand Hannover und erklärt dazu weiter: Das bedeute, dass die Apotheke im schlimmsten Fall dem Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulde. Aufgrund der Vielzahl der Bons bestehe keine Chance, diese Bons zu berichtigen.

Damit ergibt sich das Fazit: Auf den Kassenbons über den Eigenanteil der Maskenempfänger darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

ja ja

von Karl Friedrich Müller am 02.02.2021 um 12:57 Uhr

als würden wir, die Apotheker, die Software programmieren. Was tun, wenn falsch programmiert und das Softwarehaus nur mit den Schultern zuckt?
Schnellschüsse der Regierung und von Spahn vor allem sollen wir dann ausbaden. Zudem ist erst nach der Ausgabe über das Problem überhaupt diskutiert worden
Also lass mich in ruhe. Ich hab die Nase gestrichen voll. Andauernd die Tritte vors Schienbein,.
Hinterher oberschlau was hinschreiben....

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: ja ja

von Carsten Moser am 02.02.2021 um 13:13 Uhr

Sie haben schon recht.

Daß ein Steuerberater sich im Angesicht solcher - mit der glühenden Nadel gestrickten - Verordnungen im Nachhinein hinstellt und seine Kunden schulmeisterlich abtadelt ist wirklich albern.
Wo sind die von der Treuhand eingereichten Änderungsvorschläge im Vorfeld der Verordnung?

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