Reform des Pfändungsrechts

Fällt der Pfändungsschutz für Apothekenwaren?

Berlin - 12.06.2020, 17:00 Uhr

Der Katalog unpfändbarer Gegenstände soll aufgefrischt werden. Dabei soll nach dem Willen der Länder ein besonderer Pfändungsschutz für Apotheker fallen. ( r/ Foto: imago images / McPHOTO)

Der Katalog unpfändbarer Gegenstände soll aufgefrischt werden. Dabei soll nach dem Willen der Länder ein besonderer Pfändungsschutz für Apotheker fallen. ( r/ Foto: imago images / McPHOTO)


Relikt in der modernen Zivilgesellschaft des 21. Jahrhunderts?

Die Norm ist durchaus nicht taufrisch. Und der Bundesrat sieht daher die Gelegenheit, sie jetzt zu novellieren und den aktuellen Umständen anzupassen. Während der Gesetzentwurf die derzeit 13 Unterpunkte des § 811 Abs. 1 ZPO sogar um einen weiteren ergänzen will (um Kulturgegenstände im Wert von unter 500 Euro), wollen die Länder sie lieber straffen – elf reichen aus ihrer Sicht. Manches wird zusammengefasst, anderes gestrichen werden. So soll die explizit genannte Milchkuh verschwinden, aber „Tiere in beschränkter Zahl, soweit sie der Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seiner Hausangehörigen dienen“ sollen weiterhin geschützt bleiben. Gänzlich streichen wollen die Länder aber die Schutzregelung für Apothekengeräte und -waren.

In der Begründung heißt es, ein besonderer Schutz des Waren- und Gerätebestandes von Apotheken sei „nicht mehr erforderlich“. Schutzgut dieser Regelung sei in erster Linie „die Sicherung der Volksgesundheit durch eine ausreichende Versorgung der Allgemeinheit mit Arzneimitteln und die Verhinderung des Verkaufs von Arzneimitteln und Apothekenware durch Unkundige“ gewesen. Die Versorgung der Allgemeinheit sei in der modernen Zivilgesellschaft des 21. Jahrhunderts aber auch bei der Pfändung des Warenbestandes einer Apotheke kein Problem mehr. Auch sei „die Verhinderung der Veräußerung nicht frei umlaufbarer Arzneimittel und sonstiger Apothekenware nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsrechts“. Sie bleibe den spezialgesetzlichen Regelungen des Arzneimittelrechts vorbehalten.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats, sie werde den Vorschlag der Länder für eine Neustrukturierung des § 811 ZPO prüfen. Noch hat der Gesetzentwurf einen gewissen Weg vor sich. Am 18. Juni wird der Bundestag ihn im vereinfachten Verfahren ohne Aussprache zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überweisen. Änderungen können noch jederzeit vorgenommen werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Anschlußverwendung

von Thomas Brongkoll am 13.06.2020 um 12:06 Uhr

Und was möchte der GV dann mit den gepfändeten Viagra anstellen?

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