Per "P-Konto" fast 1000 Euro vor Gläubiger-Zugriff sicher

Besserer Schutz für Schuldner

(bü). Jeder Kunde einer Bank oder Sparkasse kann ab Juli 2010 verlangen, dass sein Girokonto dort als "P-Konto" geführt wird. Es kann dann nicht mehr durch eine Pfändung blockiert werden, und auch das Geldinstitut darf die Kontoverbindung nicht mehr wegen Pfändungen kündigen.

Per "P-Konto" fast 1000 Euro vor Gläubiger-Zugriff sicher

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sieht darin insofern eine erhebliche Verbesserung, als nunmehr das Existenzminimum der Kontoinhaber unbürokratisch vor dem Zugriff ihrer Gläubiger geschützt ist. Zwar gab es für Schuldner auch bisher schon die Möglichkeit, an Geld zu kommen, das auf ihrem Konto gelandet, aber gepfändet war. Dafür war aber das Vollstreckungsgericht einzuschalten – mit dem entsprechenden zeitlichen Aufwand.

Wer allerdings Sozialleistungen bezieht, etwa Arbeitslosen- oder Krankengeld, der hatte bisher die Möglichkeit, die Kontoeingänge für sich zu nutzen. Allerdings musste das Geld – und zwar unabhängig von der Höhe – innerhalb von zwei Wochen abgehoben sein, sollten Gläubiger nicht durch Pfändung zum Zuge kommen. Diese Ausnahmeregel ist zum 30. Juni 2010 gestrichen worden.

Jetzt gilt für alle Kontoinhaber ein fixer Sockelbetrag, der automatisch eingeräumt wird. Er beträgt 985 Euro, kann aber – zum Beispiel je nach Unterhaltspflichten – auf 1534 Euro über 1562 Euro und 1769 Euro bis auf 1975 Euro steigen (bei Unterhaltspflichten für eine bis vier Personen). Daneben sind unter anderem das Kindergeld und einmalige Sozialleistungen (etwa die Überweisung für die Klassenfahrt eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers) geschützt.

Anspruch auf P-Konto

Auf die Einrichtung eines P-Kontos (oder die Umwidmung eines bestehenden in ein P-Konto) hat jeder Kunde eines Geldinstituts einen Anspruch – kostenfrei. Das setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein Girokonto besteht. Darauf besteht bisher – trotz "freiwilliger Selbstverpflichtungen" der Geldhäuser, Konten auf Guthabenbasis zu führen – noch kein Anspruch.

Wichtig ist auch, dass Ehepaare kein gemeinsames P-Konto führen können. Wollen sie das, dann müssen sie zwei Einzelkonten einrichten – das jeweils als begünstigtes Konto geführt werden kann. Auf die Art des Einkommens auf einem P-Konto kommt es nicht an, ob es sich also um Arbeitsverdienst, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Zinsen oder um Sozialleistungen handelt. Wird ein Freibetrag im laufenden Monat vom Kontoinhaber nicht ausgeschöpft, so kann er auf den nächsten Monat übertragen werden.

Wie haben die Geldinstitute auf das neue Gesetz reagiert? Oft mit der Ankündigung, die Gebühren für die Führung solcher Konten anzuheben, weil sie mehr Arbeit erfordern. Sie sollen dabei aber "angemessen" vorgehen, so die Gesetzesbegründung zum P-Konto.

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