Corona: G-BA stoppt telefonische Anamnese

Für Krankschreibungen wieder zum Arzt

Stuttgart - 17.04.2020, 17:45 Uhr

Ab 20. April muss für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund leichter Atemwegsinfekte wieder ein Arzt konsultiert werden. (t/Foto: mpix-foto / stock.adobe.com)

Ab 20. April muss für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund leichter Atemwegsinfekte wieder ein Arzt konsultiert werden. (t/Foto: mpix-foto / stock.adobe.com)


Wer wegen leichten Atemwegsbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt, muss dafür ab 20. April wieder zum Arzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlängert die bis 19. April geltende Frist zur telefonischen Krankschreibung nicht. Die telefonische Anamnese war seit 20. März aufgrund der Corona-Pandemie möglich. Arztbesuche sollten dadurch vermieden werden, Praxen entlastet und die Ansteckungsgefahr reduziert. Doch die Lage hat sich entspannt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Freitag in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Damit gilt: Ab dem 20. April 2020 ist für die ärztliche Beurteilung, ob ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, wieder eine körperliche Untersuchung notwendig.

Telefonische Krankschreibung war befristet

Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der G-BA am 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen, nachdem sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 9. März auf die Sonderregelung wegen Corona verständigt hatten. Die Geltungsdauer der Sonderregelung war dann mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert worden und auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert.

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Verdacht auf COVID-19 – was tun?

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, erklärt dazu:


Die befristete Ausnahmereglung, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann, diente angesichts der dynamischen und nicht abschätzbaren Entwicklungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-​Pandemie dazu, Vertragsarztpraxen ad hoc zu entlasten und die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu verringern. Die Dynamik der Neuinfektionen konnte zwischenzeitlich durch die strikten Abstands-​ und Hygieneregeln in allen Bereichen des täglichen Lebens – aber natürlich vor allem auch in den Arztpraxen – deutlich verlangsamt werden. Die Behelfsregelung kann deshalb ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte zum vorgesehenen Termin auslaufen – dies entspricht den behutsamen und strukturierten Schritten der Lockerung, die Bund und Länder jüngst beschlossen haben.“

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses


Bei COVID-19-Symptomen: Erst beim Arzt anrufen!

Die persönliche und unmittelbare Anamnese müsse nun wieder zwingend erfolgen, um eine Krankschreibung zu erhalten. Das sei vor allem dann wichtig, wenn es um Erkrankungen gehe, die nur durch persönliche ärztliche Untersuchung umfassend und präzise erkannt werden könnten, so Hecken in einer Mitteilung des G-BA.

Ganz auf das Telefon verzichten sollten Patienten jedoch nicht. Denn nach wie vor gilt: Wenn der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollen die Patienten auch weiterhin zunächst in de Arztpraxis anrufen und nicht einfach vorbeigehen. Hecken wörtlich: „Bei typischen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege [sollten Patienten] vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.“

Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

Generell setzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine ärztliche Untersuchung voruas, Festgelegt ist dies in der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie (AU-RL) des G-BA. Diese legt fest, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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