Antwort auf kleine Afd-Anfrage 

„Islambezogene Hinweise sind freiwillige Angaben des Herstellers“

Stuttagrt - 03.06.2019, 15:15 Uhr

Zu diesem Hinweis in der Packungsbeilage stellte die AfD-Fraktion einige Fragen. (s / Foto: ratiopharm | Montage: DAZ.online)

Zu diesem Hinweis in der Packungsbeilage stellte die AfD-Fraktion einige Fragen. (s / Foto: ratiopharm | Montage: DAZ.online)


„Zusätzliche Angaben sollen der Verbesserung der Einnahmetreue dienen“

Hierzu erklärt die Bundesregierung, dass es sich bei den angesprochenen Angaben um freiwillige Angaben des Zulassungsinhabers handele. Diese seien auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers zulässig, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten wichtig sind und den Angaben der Fachinformation nicht widersprechen.

Zu der Frage, warum der, aus Sicht der AfD, wiederholte Hinweis auf die Herkunft vom Schwein zulässig sei, heißt es: „Die von den Fragestellern zitierte Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte von Empfehlungen zur Packungsbeilage enthält eine allgemeine Vorgabe, auf inhaltliche Wiederholungen zu verzichten, um die Verständlichkeit zu verbessern.“

Weiter erklärt die Bundesregierung, dass diese zusätzlichen Angaben insbesondere der Verbesserung der Einnahmetreue dienen sollen oder die Eigenschaften des Arzneimittels und der Stoff- oder Indikationsgruppe oder ihre Wirkweise erklären. Auf inhaltliche Aspekte, wie eine mögliche Diskriminierung anderer Religionsgruppen, geht die Bundesregierung nicht ein, sondern beschränkt sich rein auf formale Gesichtspunkte.

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Warum ist die Angabe in türkischer Sprache notwendig?

Zuletzt will die AfD noch wissen, warum es aus Sicht der Bundesregierung „für die gesundheitliche Aufklärung wichtig“ ist, die Koran-Sure im Beipackzettel in Türkisch und Deutsch zu zitieren, wo doch der Beipackzettel ausschließlich in deutscher Sprache sei, also für die sichere Anwendung ausreichende deutsche Sprachkenntnis der Anwender eigentlich vorausgesetzt würden.

Auf die letzte Frage der AfD-Fraktion, warum denn die Angabe in türkischer Sprache notwendig sei, lautet die Antwort: „Die Packungsbeilage muss in deutscher Sprache gefasst sein. Sofern die Angaben in der Packungsbeilage zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden.“ Ergänzend verweist die Bundesregierung auf die Antwort auf die vorherigen Fragen. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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