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Das sagt der Tarifvertrag
Resturlaub – was Angestellte wissen müssen
Drei Tage können abgegolten werden
Die Rahmentarifverträge für Apothekenmitarbeiter sehen vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann, dass drei Urlaubstage pro Jahr mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden können. Diese Vereinbarung kann zum Beispiel dann getroffen werden, wenn die Apotheke ansonsten unterbesetzt wäre, weil beispielsweise mehrere Mitarbeiterinnen erkrankt sind oder das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist. Diese Vereinbarung kann aber nur zustande kommen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter damit auch einverstanden ist.
Die Urlaubsregelungen gelten selbstverständlich unabhängig davon, ob Angestellte in Vollzeit, Teilzeit oder auch in einem Minijob beschäftigt sind. Gerade bei Minijobbern wird der Urlaubsanspruch nicht selten vernachlässigt. Wie bei anderen Teilzeitstellen ist hier jedoch so umzurechnen, dass die Betreffenden bei Tarifbindung auf 5,5 Wochen Urlaub kommen.
Zur Erinnerung: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen, das sind bei einer Sechstagewoche wie in den Apotheken 24 Tage (bei einer Fünftagewoche wie in vielen anderen Branchen entsprechend 20 Tage). Tarifgebundene Apothekenangestellte haben dagegen einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub und bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Tage.
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