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Haben Sie noch alten Urlaub?

Dann aber fix! Sie können Resturlaub aus dem Jahr 2009 nur noch bis zum 31. März 2010 geltend machen, sonst verfällt er. Dabei gibt es die Möglichkeit, den Urlaub zu übertragen oder ihn sich (in besonderen Fällen) auch auszahlen zu lassen. Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung möglich.

Den Erholungsurlaub regelt § 11 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Dort ist auch festgelegt, wann und wie Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden kann. Normalerweise soll der Urlaub während des laufenden Kalenderjahres genommen werden und eine Übertragung auf das nächste Jahr die Ausnahme bleiben.

Nur bis 31. März des Folgejahres

Wichtig: Ansprüche auf Resturlaub aus 2009 müssen rechtzeitig vor dem 31. März 2010 beim Arbeitgeber angemeldet werden. Nur dann können diese Ansprüche noch im ersten Quartal gewährt werden. Arbeitnehmer, denen noch Resturlaub zusteht, sollten daher umgehend mit ihrem Arbeitgeber sprechen und eine Genehmigung – am besten schriftlich! – einholen. Anderenfalls verfällt dieser Urlaub ersatzlos und kann auch nicht finanziell abgegolten werden.

In der Apotheke kann es allerdings vorkommen, dass betriebliche oder persönliche Gründe es innerhalb des ersten Quartals nicht möglich machen, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Verlängerung des Übertragungszeitraums einigen.

Haben Sie Ihren Chef darauf hingewiesen, dass Ihnen noch Urlaub zusteht, hat er diesen Urlaub aber nicht bis zum 31. März gewährt, können Sie den Resturlaub auch noch nach dem 31. März verlangen.

"Besondere Umstände" im Betrieb

Was ist unter den "besonderen Umständen" zu verstehen, die laut BRTV zur Übertragung aus dem letzten Kalenderjahr führen können? Diese können sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer begründet sein. Klassische Beispiele sind ungewöhnlich hoher Arbeitsanfall, Krankheitsvertretung, eigene Erkrankung des Arbeitnehmers bzw. eines Familienmitgliedes oder Schwangerschaft bzw. Mutterschutz. Finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen; letztlich kann das aber eine Frage der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein.

Geld statt freier Tage

Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubes ist dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Urlaub zu bekommen hat, den er aber wegen seines Ausscheidens nicht mehr nehmen kann. Ein Beispiel: Die angestellte Approbierte Maike S. ist zum 31. Dezember 2009 gekündigt worden. Wegen der Arbeitsbelastung im Weihnachtsgeschäft war aber keine Gelegenheit, die sechs Urlaubstage, die ihr noch zustanden, zu nehmen. Diese Urlaubstage müssen ihr ausbezahlt werden, und zwar mit 1 /25 ihres Bruttomonatsgehalts pro Urlaubstag.

Sonderfall bei langer Krankheit

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer dauerhaften Erkrankung seine Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen, so bleibt der Anspruch auch nach dem 31. März des Folgejahres erhalten. Die bisherige deutsche Regelung, nach der die Urlaubstage dann verfielen, hat der Europäische Gerichtshof im Januar 2009 gekippt. Seitdem gilt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfallen darf. Mit einem Urteil vom 24. März 2009 hat auch das Bundesarbeitsgericht seine entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben (9 AZR 983/07). Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit aus dem Unternehmen aus, ist ihm zumindest eine finanzielle Abgeltung (sprich Auszahlung) sicher.

Urlaub "abkaufen"?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bis zu drei Urlaubstage je Kalenderjahr durch Geldzahlung statt durch bezahlte Freizeit abgegolten werden können (BRTV § 11, Abs. 6). Der "Abkauf" weiterer Urlaubstage ist jedoch nicht gestattet.

Noch Fragen?

Der Urlaub ist häufig ein Grund für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei allen Fragen rund um den Urlaub und das Arbeitsverhältnis in der Apotheke steht ADEXA ihren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite! Neben den Telefonzeiten am Tage gibt es an allen Wochentagen auch eine Abendsprechstunde (Zeiten unter www.adexa-online.de oder in der Mitgliederzeitschrift Spektrum).


Iris Borrmann Rechtsanwältin bei ADEXA

Info

Übertragung von Urlaub bei Elternzeit


Haben Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, dann muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren bzw. abgelten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Bestehender Anspruch auf Resturlaub verfällt auch nicht, wenn Eltern direkt nach der ersten Elternzeit eine zweite nehmen (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07).

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung


Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin, die Angestellte eines Warenhauses war, eine Sachbezugsregelung unterlaufen. Ihr Arbeitgeber hatte den Mitarbeitern als "Sachwertvergünstigungen" Warenkarten von rund 1000 Euro im Jahr zur Verfügung gestellt; diese durften aber nur in diesem Warenhaus eingelöst werden. Die Arbeitnehmerin hat mit einer solchen Warenkarte Jacken im Wert von 400 Euro eingekauft und innerhalb von wenigen Minuten an einer anderen Kasse wieder gegen Bargeld umgetauscht. Sie wusste, dass eine Rückbuchung auf die Warenkarten aus technischen Gründen nicht möglich war.

Auf die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers und die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Klägerin vor Ausspruch einer solchen Kündigung hätte abgemahnt werden müssen.

Es gilt das Prognoseprinzip


Das BAG hat zwar erkannt, dass in dem Verhalten der Klägerin sehr wohl ein wichtiger Grund vorgelegen hat, der zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB führen kann. Jedoch gelte bei einer solchen verhaltensbedingten Kündigung das Prognoseprinzip: Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch nach einer Kündigungsandrohung weitere Vertragsverletzungen begehen. Eine Abmahnung wäre hier bereits das geeignete Mittel gewesen, um solche Pflichtverletzungen in der Zukunft zu vermeiden, so das Bundesarbeitsgericht.

Im vorliegenden Fall gäbe es keinen Hinweis auf eine Wiederholung eines solchen Verhaltens. Die Kündigungen waren daher beide unwirksam.

Urteil des BAG vom 23. 6. 2009, 2 AZR 103/08

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