Das sagt der Tarifvertrag

Resturlaub – was Angestellte wissen müssen

07.12.2018, 12:30 Uhr

Was passiert mit nicht genommenen Urlaubstagen? ( r / Foto: Gina Sanders / stock.adobe.com)

Was passiert mit nicht genommenen Urlaubstagen? ( r / Foto: Gina Sanders / stock.adobe.com)


Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Doch bei vielen findet sich noch der eine oder andere Tag Resturlaub auf dem Urlaubskonto. Wie ist das eigentlich? Hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch, die freien Tage mit ins neue Jahr zu nehmen oder sie sich gar auszahlen zu lassen?

Nun ist der Dezember in Apotheken nicht gerade der Urlaubsmonat Nummer eins. Oft ist viel zu tun, denn nicht nur der Weihnachtstrubel belebt das Geschäft, sondern auch die ersten Erkältungswellen. In den letzten Tagen des Jahres noch restlichen Urlaub unterzubringen, fällt daher eher schwer. In manchen Apotheken ist gar Urlaubssperre. Doch was passiert mit dem Resturlaub? So hat schließlich jeder Mitarbeiter die im zustehenden Tage aufgebraucht.

Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass der Resturlaub genommen wird, dann müssen die freien Tage  auf das nächste Jahr übertragen werden. Allerdings muss der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres erfüllt sein muss. Der Resturlaub muss also in den ersten drei Monaten des Folgejahres genehmigt und genommen werden. Hier ist man mit einer schriftlichen Vereinbarung auf der sicheren Seite.  Kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt den Urlaub in diesem Zeitraum nicht nehmen, bleibt er bis 31. März des übernächsten Jahres bestehen  – in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sodass der Urlaub nicht übertragen werden kann,  ist laut Bundesrahmenvertrag jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.

Erkrankt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs und weist dies per Attest nach, kann er die jeweiligen Urlaubstage nachholen. Sie werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wann diese Tage dann  genommen werden, entscheidet der Apothekenleiter.  Gegebenenfalls müssen sie auch in das nächste Jahre übertragen und innerhalb der ersten drei Monate abgebaut werden,

Drei Tage können abgegolten werden

Die Rahmentarifverträge für Apothekenmitarbeiter sehen vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann, dass drei Urlaubstage pro Jahr mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden können. Diese Vereinbarung kann zum Beispiel dann getroffen werden, wenn die Apotheke ansonsten unterbesetzt wäre, weil beispielsweise mehrere Mitarbeiterinnen erkrankt sind oder das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist. Diese Vereinbarung kann aber nur zustande kommen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter damit auch einverstanden ist.

Die Urlaubsregelungen gelten selbstverständlich unabhängig davon, ob Angestellte in Vollzeit, Teilzeit oder auch in einem Minijob beschäftigt sind. Gerade bei Minijobbern wird der Urlaubsanspruch nicht selten vernachlässigt. Wie bei anderen Teilzeitstellen ist hier jedoch so umzurechnen, dass die Betreffenden bei Tarifbindung auf 5,5 Wochen Urlaub kommen.

Zur Erinnerung: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen, das sind bei einer Sechstagewoche wie in den Apotheken 24 Tage (bei einer Fünftagewoche wie in vielen anderen Branchen entsprechend 20 Tage). Tarifgebundene Apothekenangestellte haben dagegen einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub und bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Tage.



Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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