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Urlaubsanspruch aus 2017

Aus der gewerkschaftlichen Rechtsberatung

Beim Thema Resturlaub denken viele Arbeitnehmer, dass man nicht genommene Urlaubstage problemlos im ersten Quartal des Folgejahres nehmen könnte. Doch so einfach ist es nicht!

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dürfen Urlaubstage nur dann auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht im laufenden Jahr genommen werden konnten. Alles andere ist kein verbindlicher Anspruch, sondern Kulanz des ­jeweiligen Arbeitgebers.

Krankheit – ein persönlicher Grund

Eine eigene Erkrankung, aufgrund derer man seinen Urlaub nicht antreten kann (und die per Attest nachgewiesen wird), ist solch ein dringender persönlicher Grund. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Partner oder das Kind, mit dem man verreisen wollte, erkrankt. Erwischt es einen während der Urlaubsreise oder „auf Balkonien“, müsste man sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen, um die Urlaubstage zu „retten“.

Foto: Nichizhenova Elena – stock.adobe.com

Krankheitsbedingt „verfallene“ Urlaubstage, die vor dem Jahresende nicht adäquat nachgeholt werden können, müssten dann auf das nächste Jahr übertragen werden. Es ist ratsam, dies schriftlich zu vereinbaren. Außerdem sollte gleich ein neuer Urlaubszeitraum für das erste Quartal festgelegt werden. Wird der übertragene Urlaub nämlich nicht bis zum 31. März genommen, ist er endgültig verfallen. Einzelabsprachen sind natürlich möglich, z. B. wenn es im Interesse Ihres Arbeitgebers ist, dass Sie die Tage erst im April nachholen.

Bei langfristigen Krankheiten gilt eine andere Regelung: Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen verfällt erst nach 15 Monaten, d. h. zum 31. März des übernächsten Jahres. Für Ansprüche aus 2017 ist das der 31. März 2019.

Betriebliche Gründe

Wurde 2017 ein Urlaubsantrag, mit dem Sie Ihren Anspruch ausschöpfen wollten, aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt, müssen die Tage auf das erste Quartal 2018 übertragen werden. Ein Beispiel: Während der Herbstferien 2017 waren mehrere Kolleginnen erkrankt. Da Sie keine Reise gebucht hatten, haben Sie auf Wunsch des Inhabers auf Ihre eigentlich angedachten freien Tage verzichtet. Aber auch in diesem Fall muss der Anspruch bis zum 31. März 2018 erfüllt sein. Mit einer schriftlichen Vereinbarung (möglichst schon vor dem Jahreswechsel) sind Sie dabei auf der sicheren Seite.

Urlaubsabgeltung

Die Rahmentarifverträge für Apo­thekenmitarbeiter sehen vor: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können einvernehmlich vereinbaren, dass drei Urlaubstage pro Jahr mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden. Ein möglicher Anlass dafür wäre, dass die Apotheke sonst unterbesetzt ist. Sie als Angestellte müssen damit aber einverstanden sein.

Teilzeit- und Minijobs

Die Urlaubsregelungen gelten für alle Angestellten, die in Vollzeit, Teilzeit oder einem Minijob beschäftigt sind! Gerade bei Minijobbern wird der Urlaubsanspruch oft vernachlässigt. Wie bei anderen Teilzeitstellen ist hier jedoch so umzurechnen, dass die Betreffenden bei Tarifbindung auf 5,5 Wochen Urlaub kommen. Tarifgebundene Apothekenangestellte haben einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub und bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit von 34 Tagen.

Zwei Empfehlungen zum Schluss: Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eventuelle Klauseln zur Urlaubsübertragung. Und bei Problemen mit dem Urlaubsanspruch wenden sich ADEXA-Mitglieder bitte an unsere Rechtsabteilung. |

Tanja Kratt

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