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Haben Sie noch alten Urlaub?

Dann aber fix! Sie können Resturlaub aus dem Jahr 2004 nur noch bis zum 31. März 2005 geltend machen, sonst verfällt er. Dabei gibt es die Möglichkeit, den Urlaub zu übertragen oder ihn sich (in besonderen Fällen) auch auszahlen zu lassen. Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung möglich, ein Fall, der zurzeit wieder (traurige) Aktualität hat.

Den Erholungsurlaub regelt § 11 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter. Absatz 4 befasst sich damit, wann und wie Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden kann (siehe Kasten). Normalerweise soll der Urlaub während des laufenden Kalenderjahres genommen werden und eine Übertragung auf das nächste Jahr die Ausnahme bleiben.

Nur bis 31. März des Folgejahres

Wichtig: Ansprüche auf Resturlaub aus 2004 müssen rechtzeitig vor dem 31. März 2005 beim Arbeitgeber angemeldet werden. Nur dann können diese Ansprüche noch im ersten Quartal gewährt werden. Haben Sie nicht rechtzeitig den Arbeitgeber (am besten schriftlich!) darauf hingewiesen, dass Sie noch Urlaub aus dem alten Jahr haben, verfällt dieser Urlaub ersatzlos und kann auch nicht finanziell abgegolten werden.

Haben Sie Ihren Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass Ihnen noch Urlaub zusteht, hat der Arbeitgeber diesen Urlaub bis zum 31. März aber nicht gewährt, kann der Resturlaub auch noch nach dem 31. März verlangt werden.

"Besondere Umstände" im Betrieb

Was ist nun unter besonderen Umständen zu verstehen? Diese können sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer begründet sein. Klassische Beispiele sind etwa: ungewöhnlich hoher Arbeitsanfall, Krankheitsvertretung von KollegInnen, eigene Erkrankung des Arbeitnehmers bzw. eines Familienmitgliedes oder Schwangerschaft. Finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen; letztlich kann das aber eine Frage der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein.

In der Apotheke kann es vorkommen, dass betriebliche oder persönliche Gründe es innerhalb des ersten Quartals 2005 nicht möglich machen, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Verlängerung des Übertragungszeitraumes einigen.

Geld statt freier Tage

Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubes ist dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Urlaub zu bekommen hat, den er aber wegen seines Ausscheidens nicht mehr nehmen kann. Ein Beispiel: Die PTA Yvonne M. ist zum 31. Dezember 2004 gekündigt worden. Wegen der Arbeitsbelastung im Weihnachtsgeschäft war aber keine Gelegenheit, die sechs Urlaubstage, die ihr noch zustanden, zu nehmen. Diese Urlaubstage müssen ihr ausbezahlt werden, und zwar mit 1/25 des tatsächlichen Bruttomonatsgehaltes pro Urlaubstag.

Etwas komplizierter ist es mit dem Anspruch auf Auszahlung, wenn ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder dauerhaft erkrankt ist. Hier kommt es auf die individuelle Fallkonstellation an. Es kann passieren, dass der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch verliert und den ungenutzten Urlaub nicht ausgezahlt bekommt. In einem solchen Fall sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen!

Urlaub "abkaufen"?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bis zu drei Urlaubstage je Kalenderjahr durch Geldzahlung statt durch bezahlte Freizeit abgegolten werden können (BRTV § 11, Abs. 6). Der "Abkauf" weiterer Urlaubstage ist jedoch nicht gestattet.

Noch Fragen?

Das Urlaubsthema ist ein beliebter Bereich für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei allen Fragen rund um Urlaub und das Arbeitsverhältnis in der Apotheke steht ADEXA ihren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite!

ADEXA-Hotline: (0 40) 36 38 29

 

Iris Borrmann, 
RAin, 
ADEXA-Geschäftsführung
E-Mail: info@adexa-online.de

 

§ 11 Erholungsurlaub 

Abs. 4: Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Ist die Übertragung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.

 

*BRTV für Apothekenmitarbeiter vom 2. 11. 2004

*BRTV für Apothekenmitarbeiter vom 2. 11. 2004

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