Pharmazeutisches Recht

Zulassung als Weiterbildungsstätte

Richtlinie der Landesapothekerkammer Hessen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte


genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 10. Mai 2012

§ 1 Zuständigkeit

(1) Für die Zulassung der Weiterbildungsstätten in Hessen ist gem. § 31 Abs. 3 des Hessischen Heilberufsgesetzes die Landesapothekerkammer Hessen zuständig.

(2) Die nachfolgenden Richtlinien über die Anforderungen an Weiterbildungsstätten in den einzelnen Gebieten wurden von der Landesapothekerkammer Hessen im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium erlassen.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an Weiterbildungsstätten

An der Weiterbildungsstätte müssen dem Weiterzubildenden spezielle Kenntnisse vermittelt werden können. Die allgemeinen Anforderungen an alle Weiterbildungsstätten sind:

1. alle Tätigkeiten nach der Weiterbildungsordnung müssen hauptberuflich verrichtet werden können, 2. es muss ausreichend Fachliteratur vorhanden sein, die die erforderlichen theoretischen Grundlagen während der Weiterbildungszeit vermitteln kann, 3. Weiterbildungsinhalte, die an der Weiterbildungsstätte nicht angemessen vermittelt werden können, sind durch den Besuch von entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und 4. der Weiterzubildende soll einen Arbeitsplatz mit Internetzugang erhalten.

§ 3 Spezielle Anforderungen an Weiterbildungsstätten


(1) Allgemeinpharmazie

Die Apotheke, die als Weiterbildungsstätte im Bereich der Allgemeinpharmazie zugelassen werden soll, muss folgende Bedingungen erfüllen:

1. sie muss den Anforderungen nach § 64 Arzneimittelgesetz genügen, 2 aktuelle wissenschaftliche Literatur und sonstige Hilfsmittel, inklusive einem EDV-Programm zur pharmazeutischen Betreuung der Patienten, müssen vorhanden sein, 3. ein Arbeitsplatz, den der Weiterzubildende für die schriftliche Bearbeitung der praktischen Aufgaben nutzen kann, muss zur Verfügung gestellt werden können und 4. in der Apotheke müssen regelmäßig Arzneimittel hergestellt werden.


(2) Klinische Pharmazie

Die Weiterbildungsstätte für den Bereich der Klinischen Pharmazie muss:

1. mindestens zwei Apotheker mit mindestens der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigen, 2. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung von Parenteralia, insbesondere mit CMR-Potential, in angemessenem Umfang vermitteln können, 3. nachweisen, dass im Jahr regelmäßig Chargen verschiedener halbfester und flüssiger Arzneiformen hergestellt und die Ausgangsstoffe in ausreichendem Maße geprüft werden, 4. Zugang zu aktuellen medizinisch-pharmazeutischen Datenbanken haben und Fachliteratur nachweisen können, 5. dem Weiterzubildenden Gelegenheit bieten, den ärztlichen und pflegerischen Bereich eines Krankenhauses intensiv kennenzulernen, an den Arzneimittelkommissionen teilzunehmen und sich an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Krankenhauspersonal beteiligen zu können und 6. es den beschäftigten Apothekern ermöglichen, regelmäßig mindestens vier der in den Empfehlungen der BAK zur Durchführung der Weiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie genannten Dienstleistungen zu erbringen.


(3) Arzneimittelinformation

Weiterbildungsstätten sind pharmazeutische Betriebe, wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden und andere geeignete Einrichtungen, sofern nachweislich die Weiterbildungsziele vermittelt werden können und mindestens drei der in der Durchführungsempfehlung der BAK für die Weiterbildung zum Fachapotheker für Arzneimittelinformation genannten Weiterbildungsschwerpunkte regelmäßig bearbeitet werden. Die Weiterbildungsstätte muss in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.


(4) Pharmazeutische Analytik

Weiterbildungsstätten sind pharmazeutische Betriebe, Hochschulinstitute, analytische Laboratorien oder eine entsprechende Einrichtung der Bundeswehr. In einer umfassenden Beschreibung müssen belegbare Angaben gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass wesentliche, durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen erbracht werden können. Die Weiterbildungsstätte muss in apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann. Insbesondere sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten instrumentellen Verfahren angewandt werden:

  • chromatographische Verfahren (z. B. HPLC, GC, DC, elektrophoretische Verfahren),
  • spektrometrische Verfahren (z. B. UV/VIS-, IR-, NIR-, NMR-Spektrometrie, Massenspektrometrie),

  • elektrometrische Verfahren (z. B. Potentiometrie, Karl-Fischer-Titration, Coulometrie) oder

  • andere Verfahren zur Bestimmung physikalischer, chemischer und pharmazeutisch-technologischer Eigenschaften (z. B. partikuläre Verunreinigungen, TOC und thermische Verfahren).

In der Weiterbildungsstätte muss die Prüfung von Wirkstoffen oder Arzneiformen nach allgemein anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.


(5) Pharmazeutische Technologie

Weiterbildungsstätten sind pharmazeutische Herstellerbetriebe, Hochschulinstitute und pharmazeutisch-technologische Laboratorien. In einer umfassenden Beschreibung müssen belegbare Angaben gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass wesentliche, durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen erbracht werden können. Die Weiterbildungsstätte muss in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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