Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Weiterbildungsordnung der LAK

Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen

Vom 5. Mai 2004

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 3, Nr. 5 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), in der derzeit gültigen Fassung hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen folgende Weiterbildungsordnung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Ziel der Weiterbildung § 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung § 3 Art, Dauer und Inhalt der Weiterbildung § 4 Ermächtigung zur Weiterbildung § 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung § 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätte § 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung § 8 Projektarbeiten und Referententätigkeit § 9 Weiterbildungsausschuss § 10 Prüfungsausschüsse § 11 Zulassung zur Prüfung § 12 Prüfung § 13 Prüfungsentscheidung § 14 Wiederholungsprüfung § 15 Bezeichnungen § 16 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen und deren Widerruf § 17 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang § 18 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland § 19 Rücknahme der Anerkennung § 20 Pflicht zur Fortbildung § 21 Übergangsbestimmungen § 22 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekerinnen und Apothekern (im nachfolgenden Apotheker genannt) nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden können.

§ 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden: 1. Gebiet Offizin-Pharmazie 2. Gebiet Klinische Pharmazie 3. Gebiet Arzneimittelinformation 4. Gebiet Pharmazeutische Technologie 5. Gebiet Pharmazeutische Analytik 6. Gebiet Toxikologie und Ökologie 7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung 8. Gebiet Klinische Chemie 9. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

(2) In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden: Gesundheitsberatung Ernährungsberatung Onkologische Pharmazie Naturheilverfahren und Homöopathie

(3) Inhalt und Umfang der Gebiete und der Bereiche sind in der Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung festgelegt.

(4) Für das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen gelten die dafür maßgebenden Bestimmungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde regelt das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung.

§ 3 Art, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und der Beratung über Arzneimittel und über die Arzneimittelversorgung. Sie umfasst auch die Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei dem Nachweis und der Begutachtung von Arzneimitteln, von gefährlichen und gesundheitsschädigenden Stoffen sowie von deren Wechselwirkung im Bezug auf Mensch und Umwelt, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden.

(3) Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung der Weiterbildung sind die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Kammerversammlung trifft hiervon abweichende Beschlüsse.

(4) Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub, Wehrdienst und Ersatzdienst von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet. Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildungszeit.

(5) Die Weiterbildung in Gebieten ist in der Regel ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Weiterbildung in Teilzeit ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Die Teilzeitbeschäftigung ist mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Mindestweiterbildungszeit anzurechnen.

(6) Der Beginn, der zeitliche Umfang (auch voraussichtliche Dauer) sowie Unterbrechungen der Weiterbildung sind der Kammer innerhalb eines Monates schriftlich anzuzeigen. Die Weiterbildung muss innerhalb der zweifachen Mindestweiterbildungszeit mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung abgeschlossen werden.

(7) Zeiten beruflicher Tätigkeit als Apothekenleiter, als Leiter einer sonstigen pharmazeutischen Einrichtung oder als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder sonstigen pharmazeutischen Einrichtung sind nur anrechnungsfähig, wenn die Apotheke oder sonstige pharmazeutische Einrichtung als Weiterbildungsstätte zugelassen ist.

(8) Soweit die Kammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Gebiete und Bereiche durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Kammer als gleichwertig anerkannt werden und anstelle der von der Kammer angebotenen Seminare besucht werden; die Anerkennung muss vor Beginn eines Seminars erfolgen.

§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines von der Kammer ermächtigten Apothekers. Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Apotheker, soweit dies in der Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Er muss auf seinem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für ein Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(3) Der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung in einer Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat mit dem Weiterzubildenden einen individuellen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit ihm regelmäßig Fachgespräche zu führen. Der Weiterbildungsausschuss kann geeignete Durchführungshilfen veröffentlichen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zwischen den ermächtigten Apothekern abgestimmt werden.

(4) Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren und für maximal zwei Weiterzubildende erteilt. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der Kammer von der Begrenzung auf zwei Weiterzubildende abgewichen werden. Die wiederholte Erteilung der Ermächtigung ist zulässig. Antragsteller ist der Apotheker, der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Weiterbildungsermächtigung bezeichnen. Auf Verlangen hat der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen. Der Weiterbildungsausschuss veröffentlicht ein verbindliches Antragsformular.

(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem die Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung für das Gebiet sowie der Umfang und Zeitraum der Ermächtigung hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird bekannt gemacht.

(6) Der ermächtigte Apotheker soll im Ermächtigungszeitraum an mindestens zwei – soweit möglich kammereigenen – Fortbildungsveranstaltungen für Ermächtigte teilnehmen.

(7) In begründeten Einzelfällen kann die Kammer die Ermächtigung eines Apothekers, die von einer anderen Apothekerkammer erteilt wurde, anerkennen.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätte

(1) Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschule und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen Einrichtungen soweit sie die Mindestanforderungen nach (2) erfüllen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes nach § 2 (1) zu erwerben, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

(2) Einzelheiten zu den gebietsspezifischen Mindestanforderungen an eine Weiterbildungsstätte werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kammer bestimmt.

(3) Soweit die Zulassung zur Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Thüringer Heilberufegesetz im Zuständigkeitsbereich der Kammer liegt, erfolgt diese auf Antrag an die Kammer. Das verbindliche Antragsformular wird vom Weiterbildungsausschuss verabschiedet und den Mindestanforderungen nach (2) angepasst. Der Weiterbildungsausschuss der Kammer entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Weiterbildungsstätten im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und über den Widerruf dieser Zulassung. Die Genehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, dass bei Nichtbestehen eines Weiterbildungsverhältnisses über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten die Kammer die erneute Antragstellung fordern kann. Die erteilte Zulassung erlischt, wenn nach der Aufforderung der Kammer ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nicht gestellt wird. Im Übrigen erlischt mit Ablehnung des Antrages die bisherige Zulassung. Die Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. Dieses Verzeichnis ist ebenfalls bekannt zu machen.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen sie ist innerhalb eines Monates bei der Kammer schriftlicher Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

(5) Der Leiter der Weiterbildungsstätte hat der Kammer relevante Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft auch wesentliche Änderungen der Personalstruktur.

(6) Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgeschrieben ist.

§ 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche (§ 4, [3]) mit dem Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der vom Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind entsprechend der Richtlinie der Landesapothekerkammer Thüringen zum Erwerb des Fortbildungszertifikats anrechenbar.

(2) Der ermächtigte Apotheker hat dem in Weiterbildung befindlichen Apotheker über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über: 1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeiten sowie Unterbrechungen der Weiterbildung, 2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, 3. die fachliche Eignung.

(3) Auf Verlangen des in Weiterbildung befindlichen Apothekers ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Abs. 2 entspricht.

(4) Der Weiterzubildende hat die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsseminaren durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Inhalt und Dauer hervorgehen.

§ 8 Projektarbeiten und Referententätigkeit

(1) Für die Zulassung zur Prüfung in den in § 2 festgelegten Gebieten und Bereichen kann die Kammer gemäß der Anlage 1 die Erstellung von Projektarbeiten oder die aktive Referententätigkeit vorschreiben.

(2) Die Themen der Projektarbeiten oder Referate werden von den weiterzubildenden Apothekern in Absprache mit den Ermächtigten festgelegt. Der Weiterbildungsausschuss kann in Abstimmung mit den jeweiligen Prüfungsausschüssen Themenkataloge erstellen, die als Orientierung dienen können. Die Themenkataloge sind zu veröffentlichen. Anforderungen an die Form und den Umfang der Projektarbeiten sind in Anlage 2 festgelegt.

(3) Die Projektarbeiten sind der Kammer, soweit nicht anders festgelegt, mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen. Die jeweiligen Projektarbeiten sind der Kammer dabei in elektronischer Form und mindestens einmal in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

(4) Anstelle von Projektarbeiten kann der Weiterzubildende aktive Referententätigkeit vor Fachpublikum für die Zulassung zur Prüfung geltend machen. Die Referate müssen entsprechend der Richtlinie der Landesapothekerkammer Thüringen zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Teil von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen sein und mindestens jeweils zwei Fortbildungseinheiten umfassen. Die Inhalte der Referate müssen eigenständig durch den Weiterzubildenden erarbeitet worden sein.

(5) Das vorgesehenen Referat ist der Kammer anzuzeigen. Der Prüfungsausschuss hat zu entscheiden, ob es sich als Leistung für die Zulassung zur Prüfung eignet. Der Termin des Referates ist mit der Kammer abzustimmen. Das Skript (Handout) des Referats ist der Kammer spätestens eine Woche vor der Veranstaltung elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(6) An der Veranstaltung, in der das Referat gehalten wird, nimmt der Weiterbildungsleiter teil. Der Weiterzubildende erhält eine gesonderte Referentenbestätigung. Diese ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9 Weiterbildungsausschuss

(1) Die Kammer beruft einen Weiterbildungsausschuss. Dieser kann in einen gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsausschuss integriert sein.

(2) Die Mitglieder des Weiterbildungsausschusses werden durch den Vorstand der Kammer berufen. Grundsätzlich kann jedes Kammermitglied in den Ausschuss berufen werden. Einzelne Mitglieder des Ausschusses sollen eine Weiterbildung abgeschlossen haben oder sich in der Weiterbildung befinden. Außerdem ist mindestens ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle Mitglied des Ausschusses.

(3) Soweit die Ausschussmitglieder nicht der Kammergeschäftsstelle angehören, sind sie ehrenamtlich tätig und erhalten einen Kostenausgleich nach den vom Vorstand festgelegten Sätzen.

(4) Der Weiterbildungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Weiterbildungsausschuss entscheidet über die Ermächtigung und den Widerruf der Ermächtigung sowie über Anträge auf Zulassung und Wiederzulassung von Weiterbildungsstätten soweit die Kammer zuständig ist und über Widersprüche nach § 11 (1), § 13 (4), § 20 (5) und über die Anerkennung von abweichenden Weiterbildungsgängen nach § 17und § 18.

(6) Die Mitglieder des Weiterbildungsausschusses haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(7) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung. Sie bleiben bis zur Neubestellung des Ausschusses im Amt. Der Vorstand kann Mitglieder des Ausschusses vorzeitig entlassen.

§ 10 Prüfungsausschüsse

(1) Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Apothekern, von denen mindestens zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen. Bei Einführung neuer Gebiete und Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde benannten Mitgliedes durchgeführt werden.

(2) Die Kammer bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter.

(3) Die Kammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt. Der Vorstand kann Mitglieder des Ausschusses vorzeitig entlassen.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss auf Antrag. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert, sowie durch Dokumentationen und Zeugnisse gemäß § 7 und Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren belegt ist und die geforderten Projektarbeiten oder die Referentenbestätigung nach ß 8 (6) eingereicht worden sind. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen sie ist innerhalb eines Monates bei der Kammer schriftlicher Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet der Weiterbildungsausschuss.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 12 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(2) Die Kammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(3) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel sechzig Minuten dauern.

(4) Über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(6) Versucht der betroffene Apotheker das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(7) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die Kammer innerhalb von 5 Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

§ 13 Prüfungsentscheidung

(1) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlich erworbenen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Der Prüfungsteilnehmer wird vorab mündlich über das Ergebnis informiert.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei Monate und höchstens zwölf Monate verlängern. Er kann zusätzliche Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung von Kenntnissen in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antragsteller einen schriftlich begründeten Bescheid einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.

(4) Gegen den Bescheid der Kammer nach § 13 (3) kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Weiterbildungsausschuss.

§ 14 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 10 bis 13 sinngemäß.

(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 15 Bezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt: 1. Fachapotheker für Offizin-Pharmazie 2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie 3. Fachapotheker für Arzneimittelinformation 4. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie 5. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik 6. Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie 7. Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung 8. Fachapotheker für Klinische Chemie 9. Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen. Für Apothekerinnen gilt die weibliche Form der Bezeichnungen nach Satz 1.

(2) Zusatzbezeichnungen nach § 2 dürfen nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

§ 16 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen und deren Widerruf

(1) Eine Bezeichnung nach § 15 darf führen, wer nach § 13 die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Die Anerkennung ist bei der Kammer zu beantragen. Dem Antrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen beizufügen. Der Antrag kann mit dem Antrag nach § 11 (1) verbunden werden. Über die Anerkennung erteilt die Kammer eine Urkunde.

(2) Die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung als "Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen" wird nach Maßgabe der Bestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt.

(3) Die Anerkennung der in § 2 (2) festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt nach abgelegter Prüfung, sofern in der Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie erfolgt unter der Vorraussetzung, dass der Pflicht zur Fortbildung nach § 20 genügt wird. Erfolgt der Nachweis nicht, wird die Anerkennung widerrufen. Findet eine Prüfung nicht statt, trifft der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidung über den Antrag aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen über die ordnungsgemäß absolvierte Weiterbildung.

§ 17 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 9 bis 16 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 3 abweichende Weiterbildung kann je nach Umfang der Gleichwertigkeit unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss, in Abstimmung mit dem Weiterbildungsausschuss. Eine Ablehnung der Anerkennung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(3) Gegen den Bescheid der Kammer nach § 17 (2) kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

§ 18 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Kammer. Auf Verfahren der Anerkennung finden die §§ 9 bis 16 entsprechende Anwendung.

(2) Auf andere Weiterbildungsgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet § 17 (2) entsprechend Anwendung, soweit der Antragsteller die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise erbringt. Gleiches gilt für die Weiterbildung nach (1), wenn sie von einem Apotheker abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist.

§ 19 Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Kammer über die Rücknahme sind der Betroffene und der zuständige Prüfungsausschuss zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anforderungen zu stellen sind, ehe der betroffene Apotheker einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 13 (3) und (4) entsprechende Anwendung.

§ 20 Pflicht zur Fortbildung

(1) Die Anerkennung zur Führung einer Bezeichnung ist an die nachweisbare kontinuierliche Fortbildung des Apothekers gebunden.

(2) Der Nachweis erfolgt mit Hilfe des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Kammer und ist im Abstand von 3 Jahren zu erbringen. Nicht mehr berufstätige Fachapotheker sind von der Nachweispflicht entbunden.

(3) Die 3 Jahresfrist kann auf Antrag verlängert werden, insbesondere bei eingeschränkter Berufstätigkeit infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Erziehungs- oder Sonderurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst. Der Weiterbildungsausschuss entscheidet über den schriftlichen Antrag in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss.

(4) Bei Ablehnung des Antrages erteilt die Kammer dem Antragsteller einen schriftlich begründeten Bescheid.

(5) Gegen den Bescheid nach § 20 (4) kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

§ 21 Übergangsbestimmungen

(1) Die auf der Grundlage der Fachapothekerordnung vom 4. Dezember 1987 (GBl DDR Teil I, Seite 309) ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung bezeichneten adäquaten Gebietsbezeichnungen zu führen sind.

(2) Apotheker, die auf der Grundlage der Fachapothekerordnung vom 4. Dezember 1987 die Anerkennung als Fachapotheker erworben sowie mindestens 3 Jahre in verantwortlicher Tätigkeit in einer Krankenhausapotheke gearbeitet haben, können die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung Fachapotheker für Klinische Pharmazie noch spätestens bis zum 31. 12. 2004 bei der Kammer beantragen.

(3) In Abweichung zu § 10 (1), (3) und (5) kann die Kammer befristet die Prüfungsausschüsse in den Gebieten Arzneimittelinformation, Toxikologie und Ökologie, Theoretische und Praktische Ausbildung mit Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet nicht besitzen bzw. nicht Mitglied der Kammer sind, aber aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüfer geeignet sind.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 19. November 1998 außer Kraft.

Vorstehende, durch das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 3. Juni 2004 genehmigte Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Erfurt, 7. Juni 2004 gez. Dr. Egon Mannetstätter Präsident der LAK

ANLAGE 1 Offizin-Pharmazie

Offizin-Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in der Wirkungsweise von Arzneimitteln einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken,
  • in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich solcher Arzneimittel, die zu alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt werden,
  • in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,
  • in der Pharmazeutischen Betreuung der Patienten,
  • in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,
  • in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken,
  • in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,
  • in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Mitteln zur Hygiene und Körperpflege,
  • in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,
  • in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  • in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika,
  • in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen einschließlich Gesundheitsberatung,
  • in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte,
  • in der Organisation und Leitung einer Apotheke,
  • in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des Apothekenpersonals,
  • in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. Ein Wechsel von Weiterbildungsstätte und des Weiterbildungsleiters ist nicht erforderlich. Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monate Weiterbildung in J Klinischer Pharmazie oder

  • Arzneimittelinformation bis zu 6 Monate Weiterbildung in
  • Pharmazeutischer Technologie oder
  • Pharmazeutischer Analytik oder
  • Öffentlichem Gesundheitswesen oder
  • Theoretischer und Praktischer Ausbildung.

    Klinische Pharmazie

    Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, Arzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, Aus-, Fort-, Weiterbildung des Fachpersonals, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen, Controlling des Verbrauchs und die Etablierung von Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in der Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprod

  • in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,
  • in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen Kommissionen des Krankenhauses,
  • in angewandter Pharmakoökonomie,
  • in der Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,
  • in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien,
  • in Maßnahmen zur Sicherung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln,
  • in Maßnahmen zur Sicherung der sachgerechten Anwendung der Arzneimittel,
  • in der Aus- Fort-, Weiterbildung des Fachpersonals,
  • in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen und Studien,
  • in Hygiene im Krankenhaus,
  • in Methoden der Labordiagnostik, einschließlich Mikrobiologie,
  • in der Entsorgung von Arzneimitteln und Gefahrstoffen,
  • in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

    Anrechenbare Weiterbildungszeiten

    Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

  • Offizin-Pharmazie oder
  • Arzneimittelinformation oder
  • Pharmazeutischer Technologie oder
  • Pharmazeutischer Analytik bis zu 6 Monate Weiterbildung in
  • Öffentlichem Gesundheitswesen oder
  • Teoretischer und Praktischer Ausbildung.

    Arzneimittelinformation

    Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln (Präklinik/ Klinik Phase I – III),
  • in post-marketing-surveillance (Phase IV),
  • in der Entwicklung von Darreichungsformen,
  • in Biopharmazie,
  • über Zulassungsanforderungen an Arzneimittel in Europa,
  • über nationale und europäische Zulassungsverfahren,
  • in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer und medizinischer Informationen,
  • in der Erstellung pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlicher Informationen,
  • in Informations- und Kommunikationstechniken,
  • in der Sammlung und Bewertung von Meldungen über Arzneimittelrisiken sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,
  • im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukte,
  • in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik,
  • über Medizinprodukte,
  • in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie, vin den betreffenden Rechtsgebieten.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. Als Weiterbildungsstätten kommen Pharmazeutische Betriebe, Wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden und andere Institutionen in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist. Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 6 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Abs.1 genannten Gebiet.

    Pharmazeutische Technologie

    Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,
  • in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,
  • in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,
  • in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,
  • über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,
  • über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,
  • über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart,
  • über Pharmakokinetik,
  • in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,
  • über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,
  • in Maschinenkunde,
  • über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,
  • in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,
  • in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,
  • über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,
  • in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils,
  • in den betreffenden Rechtsgebieten,
  • im Kostenmanagement.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    36 Monate in Pharmazeutischer Technologie in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

    Anrechenbare Weiterbildungszeiten

    Bis zu 18 Monate Weiterbildung in

  • Pharmazeutischer Analytik bis zu 6 Monate Weiterbildung in
  • Arzneimittelinformation oder
  • Öffentlichem Gesundheitswesen oder
  • Klinischer Pharmazie.

    Pharmazeutische Analytik

    Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden,
  • in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen,
  • in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung analytischer Verfahren,
  • in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,
  • in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge,
  • in der Inprozess- und Qualitätskontrolle,
  • in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,
  • in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,
  • in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,
  • in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,
  • in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene,
  • in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des Analytischen Gutachtens unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen,
  • in den betreffenden Rechtsgebieten,
  • in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,
  • im Kostenmanagement.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    36 Monate in Pharmazeutischer Analytik in der Arzneimittelprüfung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem analytischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

    Anrechenbare Weiterbildungszeiten

    Bis zu 18 Monate Weiterbildung in

  • Pharmazeutischer Technologie bis zu 12 Monate Weiterbildung in
  • Toxikologie und Ökologie bis zu 6 Monate Weiterbildung in
  • Arzneimittelinformation oder
  • Öffentlichem Gesundheitswesen oder
  • Klinischer Pharmazie.

    Toxikologie und Ökologie

    Toxikologie und Ökologie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Arzneistoff-toxikologischen, chemisch-toxikologischen, Umwelt-toxikologischen und forensisch-toxikologischen Untersuchungen sowie mit diesen im Zusammenhang stehende analytische Methoden zur Untersuchung der Pharmakokinetik und klinisch-chemische Methoden zum Nachweis von Stoffen umfasst. Dies schließt Kenntnisse über ökologische Gleichgewichte und deren Störung durch umweltschädigende Substanzen ein.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in der Entwicklung, Anwendung und Bewertung toxikologisch-analytischer Verfahren,
  • in der Erfassung, Quantifizierung und Bewertung der schädlichen Wirkungen von Fremdstoffen in geeigneten Modellsystemen unter definierten Bedingungen,
  • in chemischen, biologischen und physikalischen Analysenmethoden,
  • über Pharmakokinetik und Toxikokinetik,
  • in Wirkungen und Auswirkungen der die ökologischen Gleichgewichte beeinflussenden Stoffe,
  • in der Entwicklung geeigneter analytischer Methoden zur Feststellung ökologischer Störfaktoren,
  • in der Interpretation von Untersuchungsergebnissen und der Erstellung von Gutachten,
  • in Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe sowie zur Risikoverminderung,
  • in den betreffenden Rechtsgebieten.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    48 Monate in einer geeigneten Einrichtung der Toxikologie und Ökologie einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. Als Weiterbildungsstätte kommen Laboratorien industrieller Betriebe, Untersuchungsämter, Hochschulinstitute, Einrichtungen der Bundeswehr und andere Institutionen in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Kann eine praktische Tätigkeit im Labor nicht gewährleistet werden, ist eine eingeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte möglich. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

    Anrechenbare Weiterbildungszeiten

    Bis zu 18 Monate Weiterbildung in

  • Pharmazeutischer Analytik.

    Theoretische und Praktische Ausbildung

    Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das die Wissensvermittlung an pharmazeutisches oder nichtpharmazeutisches Personal oder andere Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen, zum Inhalt hat. Dies schließt die pädagogische, methodische und didaktische Aufbereitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lernziele und Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.

    Weiterbildungsziel

    A: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • in den pharmazeutischen Tätigkeiten,
  • in den pharmazeutischen Untersuchungsverfahren,
  • in der Wirkungsweise von Arzneimitteln,
  • in der Sammlung und Wertung pharmazeutischer Informationen,
  • in der Beurteilung und Anwendung von Diätetika, Medizinprodukten und Körperpflegemitteln,
  • in der Gesundheitsberatung,
  • im Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
  • in Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Vorschriften,
  • im Umgang mit Patienten,
  • in der Pflege des Arzneimittellagers,
  • in betriebswirtschaftlicher Organisation. B: Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen
  • in der Unterrichtsplanung, mit verschiedenen Sozialformen,
  • in der Festsetzung von Lehrzielen,
  • in der Erarbeitung von Lehrinhalten unter besonderer Beachtung der pharmazeutischen Tätigkeiten,
  • in der Feststellung und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen, J im Medieneinsatz im Unterricht,
  • in der Ablaufplanung für den Unterricht,
  • in der praktischen Unterrichtsgestaltung,
  • in der Leitung von Gesprächen und Diskussionen,
  • in der Lernkontrolle und Leistungsbeurteilung, Prüfungsgestaltung.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    a) 36 Monate hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 800 Stunden pharmazeutischer Tätigkeit, oder 36 Monate hauptberufliche pharmazeutische Tätigkeit während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist. b) während der gesamten Weiterbildungszeit sechs Lehrproben; davon ist die letzte Teil der Prüfung. c) Sechs mehrtägige Seminare, davon mindestens vier zu Teil B. Im Rahmen der Weiterbildung ist eine Projektarbeit anzufertigen. Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Abs. 1 genannten Gebiet.

    Klinische Chemie

    Klinische Chemie ist das Gebiet der Pharmazie, das die chemische, biochemische, physikalische, immunologische und mikrobiologische Untersuchung biologischen Untersuchungsmaterials umfasst.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • über Biochemie, Physiologie, Pathobiochemie und Pathophysiologie,
  • in den analytischen Methoden unter besonderer Berücksichtigung immunologischer, enzymatischer und elektrophoretischer Analysenverfahren,
  • über den Metabolismus von Arzneistoffen,
  • in der Qualitätssicherung von Labormethoden insbesondere der präanalytischen Phase, der statistischen Qualitätskontrolle und der diagnostischen Validität von Methoden,
  • in der Labororganisation, einschließlich des Einsatzes elektronischer Medien, der Arbeitssicherheit und der Lösung von Entsorgungsproblemen,
  • in klinisch-chemischen Untersuchungsmethoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Substraten, Enzymen, Metaboliten, Hormonen und Elektrolyten,
  • in speziellen biochemischen und genetischen Untersuchungsmethoden,
  • in drug-monitoring,
  • in der Beeinflussung von Labordaten durch Arzneimittel,
  • in der Herstellung und Qualitätssicherung von Labordiagnostika,
  • in den betreffenden Rechtsgebieten.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    36 Monate in einer geeigneten Einrichtung der Klinischen Chemie einschließlich des Besuchs von vorgeschriebenen Seminaren und der Anfertigung einer Projektarbeit bzw. aktive Referententätigkeit. In der Weiterbildungszeit müssen mindestens sechs Monate praktische Tätigkeit in einem zugelassenen klinischen Laboratorium abgeleistet werden. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

    Anrechenbare Weiterbildungszeiten

    Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

  • Pharmazeutischer Analytik oder
  • Klinischer Pharmazie oder
  • Toxikologie und Ökologie bis zu 6 Monaten in
  • Arzneimittelinformation.

    Öffentliches Gesundheitswesen

    Die nähere Ausgestaltung des Gebietes regelt der zuständige Minister.

    Bereich Gesundheitsberatung

    Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung in Fragen der Gesundheitserhaltung und -vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten vermindert werden.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

  • über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der
  • welt, J in Epidemiologie und Biostatistik,
  • über Prävention,
  • über die Möglichkeiten der Rehabilitation,
  • in Verhaltenslehre,
  • in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch,
  • in Ernährung und Diätetik,
  • in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung. Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben
  • in der Gesprächs- und Diskussionsführung, vin der adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen, Gemeinden und anderen Institutionen,
  • in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten, J im Einsatz von Medien in der Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel, Schaufenstergestaltung usw.,
  • in den Methoden der Gesundheitsberatung.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

    Bereich Ernährungsberatung

    Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder eine Verschlechterung zu vermeiden. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.

    Weiterbildungsziel

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere A den gesetzlichen Grundlagen,

  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
  • Diätverordnung
  • Höchstmengenverordnung u.a. B der Ernährungslehre und Diätetik,
  • Aufgaben der Ernährung
  • Bestandteile der Nahrung
  • Prinzipien der Speisezubereitung
  • Durchführung von Ernährungsanalysen einschließlich quantitativer Berechnung
  • Erstellung von Diätplänen
  • speziellen Diätformen bei Stoffwechselerkrankungen vbesondere Ernährungsformen C den Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln, D der vorbeugenden Ernährungsberatung, E der Gesprächsführung und speziellen psychologischen Aspekten der Ernährungsberatung.

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

    Bereich Onkologische Pharmazie

    Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Beratung und Arzneimittelversorgung der Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Außerdem befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Durchführung und Bewertung klinischer Studien.

    Weiterbildungsziele

    Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

  • den Grundlagen der Onkologie – ökonomische und soziale Bedeutung der Tumorerkrankungen – Onkologische Krankheitsbilder – Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung – Prinzipien der Tumortherapie und der Tumorresistenz – Besonderheiten der onkologischen Therapie in Abhängigkeit von dem Lebensalters des Patienten – Pharmakologie der Tumortherapeutika – Dosierung der Zytostatika – Supportivtherapie – pharmazeutisch-technologische Eigenschaften der Tumortherapeutika – alternative Tumortherapie
  • der Handhabung der Tumortherapeutika – Umgang mit Tumortherapeutika – Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität – Entsorgung – Vermeidung von Gefährdungen der Patienten und des Personals
  • der klinisch-pharmazeutischen Praxis – Zusammenarbeit mit Ärzten, deren Mitarbeitern und Pflegepersonal – Zusammenarbeit mit pflegenden Personen – Pharmazeutische Betreuung – Erstellung, Dokumentation und Bewertung der Arzneimittelinformationen – Erfassung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken vder Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
  • klinischen Prüfungen, Studien und Heilversuchen in der Onkologie
  • die betriebswirtschaftliche Aspekte einer Zytostatika-Abteilung

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    Mindestens 12 Monate in einer Apotheke einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:

  • Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von mindestens 200 Zubereitungen
  • Erstellung und Präsentation von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)
  • Bearbeitung und Dokumentation von fünf ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie
  • Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen Thema oder Nachweis und Dokumentation mindestens einer Beratung eines Patienten oder einer Patientengruppe Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung für Personal

    Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie

    Die Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren und Homöopathie" umfasst die Versorgung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen. Ziel ist die sachkundige Beratung der Bevölkerung bei der Vorbeugung und der Behandlung von Krankheiten.

    Weiterbildungsziele

    Erlangung von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere

  • in der Kenntnis wichtiger und gebräuchlicher Phytopharmaka
  • in der Herstellung und sachgerechten Anwendung der Phytopharmaka
  • in den Grundlagen der Homöopathie
  • in der Kenntnis wichtiger und gebräuchlicher Homöopathika
  • in der Herstellung und sachgerechten Anwendung der Homöopathika
  • in anderen Therapierichtungen, z. B. Anthroposophie, Aromatherapie, Bach-Blüten-Therapie, Biochemie nach Schüßler, Homotoxinlehre, Isopathie, Komplexmitteltherapie, Spargyrik und Traditionelle chinesische Medizin)
  • Grundlagen der physikalischen Therapie
  • Ernährungstherapie

    Weiterbildungszeit und Durchführung

    Mindestens 12 Monate in einer Apotheke einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.

    ANLAGE 2 Anforderungen an die Form der Projektarbeit

    1. Titelblatt Das Titelblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Thema der Projektarbeit
  • Verfasser (Titel, Vorname, Name)
  • Adresse der Weiterbildungsstätte des Verfassers
  • Weiterbildungsleiter (Titel, Vorname, Name)
  • Adresse der Weiterbildungsstätte des Weiterbildungsleiters

    2. Erklärung Diese ist auf einem separaten A4-Blatt der Projektarbeit abzugeben und beinhaltet die Versicherung bzw. Angabe

  • dass der Verfasser die Projektarbeit selbst angefertigt hat
  • dass der Verfasser alle zur Anfertigung der Arbeit benutzten Quellen angegeben hat
  • welche Personen dem Verfasser bei der Auswahl und Auswertung des Materials sowie bei der Abfassung des Manuskriptes behilflich waren.

    3. Zusammenfassung Auf einem separaten Blatt der Projektarbeit sind die Ergebnisse der Arbeit zusammenzufassen. Die Zusammenfassung ist auf eine DIN A 4 – Seite zu beschränken.

    4. Umfang der Arbeit Die Projektarbeit hat ein maximales Volumen von 20 Textseiten (A 4), ohne Deckblatt, Erklärung, Zusammenfassung und Literaturangaben.

    5. Seitenaufbau / Schriftbild

  • Abstand vom linken Rand: 24,1 mm
  • Abstand vom rechten Rand: 20 mm
  • Abstand vom oberen Rand: 16,9 mm
  • Schriftgröße: 12 Punkt
  • Schriftart: Arial
  • Zeilenabstand: 1,5
  • Seiten nummeriert.

    Erfurt, 5. Mai 2004 Dr. Egon Mannetstätter Präsident der LAK

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