Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer

Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt

Auf der Grundlage der § 15 Abs. 1 Nr. 10 und § 29 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 304), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 16. November 2005 die Neufassung der Weiterbildungsordnung vom 23.11.1994 (PZ Nr. 17, S. 97) beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Ziel der Weiterbildung
  • § 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung
  • § 3 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung
  • § 4 Ermächtigung zur Weiterbildung
  • § 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung
  • § 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten
  • § 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung
  • § 8 Prüfungsausschüsse
  • § 9 Zulassung zur Prüfung
  • § 10 Prüfung
  • § 11 Prüfungsentscheidung
  • § 12 Widerspruchsausschuss
  • § 13 Wiederholungsprüfung
  • § 14 Bezeichnungen
  • § 15 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen
  • § 16 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
  • § 17 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • § 18 Rücknahme der Anerkennung
  • § 19 Übergangsregelungen
  • § 20 Inkrafttreten

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekerinnen und Apothekern (im Nachfolgenden Apotheker genannt) nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, die zum Führen besonderer Bezeichnungen berechtigen.

§ 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:

  • 1. Gebiet: Offizin-Pharmazie
  • 2. Gebiet: Klinische Pharmazie
  • 3. Gebiet: Pharmazeutische Technologie
  • 4. Gebiet: Pharmazeutische Analytik
  • 5. Gebiet: Arzneimittelinformation
  • 6. Gebiet: Toxikologie und Ökologie
  • 7. Gebiet: Theoretische und Praktische Ausbildung
  • 8. Gebiet: Öffentliches Gesundheitswesen

(2) Der Apotheker kann sich in folgenden Bereichen weiterbilden:

  • 1. Gesundheitsberatung
  • 2. Ernährungsberatung
  • 3. Naturheilmittel und Homöopathie
  • 4. Onkologische Pharmazie

§ 3 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie umfasst auch die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei dem Nachweis und der Begutachtung von Arzneimitteln, von gefährlichen und gesundheitsschädigenden Stoffen sowie deren Wechselbeziehungen zu Mensch und Umwelt, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden.

(3) Inhalt, Umfang und Dauer der Weiterbildung in den Gebieten und Bereichen sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehrdienst oder Ersatzdienst, von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet. Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildung.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten ist grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte in hauptberuflicher Stellung und in der Regel ganztägig durchzuführen. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Apothekerkammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(5) Der Beginn, der zeitliche Umfang sowie Unterbrechungen der Weiterbildung sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Weiterbildungszeit einschließlich Prüfung darf nicht mehr als das Zweifache der Mindestweiterbildungszeit betragen, wenn nicht im begründeten Ausnahmefall eine Verlängerung der Weiterbildungszeit zu rechtfertigen ist.

(6) Soweit die Apothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Gebiete und Bereiche durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Apothekerkammer als gleichwertig anerkannt werden und anstelle der von der Apothekerkammer angebotenen Seminare besucht werden; die Anerkennung muss vor Beginn eines Seminars erfolgen.

§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines von der Apothekerkammer ermächtigten Apothekers.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Der Apotheker muss auf seinem Gebiet oder in seinem Bereich umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(3) Der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein. Er ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat mit dem Weiterzubildenden einen individuellen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit ihm Fachgespräche zu führen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung durch die ermächtigten Apotheker sichergestellt sein.

(4) Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren erteilt. Die wiederholte Erteilung einer Ermächtigung ist zulässig. Antragsteller ist der Apotheker, der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den zeitlichen Umfang der beantragten Weiterbildungsermächtigung bezeichnen. Auf Verlangen hat der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen.

(5) Die Apothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem auch die Weiterbildungsstätten und der Umfang der Ermächtigungen hervorgehen. Das Verzeichnis wird bekannt gemacht.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nach §§ 48 bis 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zurückgenommen oder widerrufen werden.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes nach § 2 Abs. 1 zu erwerben (siehe Anlage),

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen

3. Bei der Zulassung von Weiterbildungsstätten im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist das zuständige Ministerium anzuhören.

(2) Der Inhaber einer Zulassung als Weiterbildungsstätte hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn diese in ihrer Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren erteilt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Zulassung als Weiterbildungsstätte bezeichnen. Die wiederholte Erteilung einer Zulassung ist möglich.

(4) Ist der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers beschäftigt, muss mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.

§ 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Apotheker hat dem Weiterzubildenden über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung,

2. die in dieser Weiterbildungszeit vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im einzelnen,

3. die fachliche Eignung.

(2) Ist der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers tätig, muss abweichend von Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitgeber des Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.

(3) Auf Verlangen des Weiterzubildenden ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

§ 8 Prüfungsausschüsse

(1) Die Apothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen müssen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde benannten Mitgliedes durchgeführt werden.

(2) Die Apothekerkammer bestimmt die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse.

(3) Die Prüfungsausschüsse beschließen in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt schriftlich für die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Apothekerkammer auf Antrag.

(2) Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert, durch Zeugnisse gemäß § 7 sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren belegt ist.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann nach §§ 48 bis 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 10 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(2) Die Apothekerkammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. Die Prüfungen finden ein- bis zweimal jährlich statt.

(3) Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Prüfung soll für jeden Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

(5) Über Ablauf und Ergebnis der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 11 Prüfungsentscheidung

(1) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. Der Prüfungsteilnehmer wird im Anschluss an die Prüfung mündlich über das Ergebnis informiert. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Apothekerkammer das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um höchstens zwölf Monate verlängern. Er kann zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung der Kenntnisse in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Apothekerkammer dem Antragsteller schriftlich einen begründeten Bescheid einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.

(4) Gegen den Bescheid der Apothekerkammer nach Abs. 3 kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Apothekerkammer auf der Grundlage der Empfehlung des Widerspruchsausschusses.

§ 12 Widerspruchsausschuss

(1) Zur Beratung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse wird bei der Apothekerkammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit mindestens drei Apothekern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Den Vorsitzenden und die Mitglieder des Widerspruchsausschusses, der sich aus mindestens drei Apothekern des Weiterbildungsausschusses (Hauptsatzung § 19) zusammensetzt, bestimmt die Apothekerkammer.

(3) Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein.

§ 13 Wiederholungsprüfung

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann erstmals zum nächsten Prüfungstermin, jedoch frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 8 bis 12 sinngemäß.

(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von 24 Monaten absolviert sein.

(4) Für die zweite Wiederholungsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 14 Bezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt:

  • 1. Fachapotheker für Offizin-Pharmazie
  • 2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie
  • 3. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie
  • 4. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik
  • 5. Fachapotheker für Arzneimittelinformation
  • 6. Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie
  • 7. Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung
  • 8. Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen.

Für Apothekerinnen gilt die weibliche Form der Bezeichnungen nach Satz 1 entsprechend.

(2) Für die in § 2 Abs. 2 genannten Bereiche werden folgende Zusatzbezeichnungen festgelegt:

  • 1. Gesundheitsberatung
  • 2. Ernährungsberatung
  • 3. Naturheilmittel und Homöopathie
  • 4. Onkologische Pharmazie

Die Zusatzbezeichnung darf auch ohne Gebietsbezeichnung, getrennt vom Namen des Apothekers, in der nächsten Zeile geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen und Gebietsbezeichnungen dürfen zusammen geführt werden, wenn die Weiterbildung auf einem Gebiet erfolgreich abgeschlossen wurde. Beide Bezeichnungen dürfen aber nicht durch das Wort "und" miteinander verbunden werden, sondern sind getrennt in zwei Zeilen zu führen.

§ 15 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 14 darf führen, wer nach § 11 die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die Anerkennung durch die Apothekerkammer erhalten hat. Über die Anerkennung erteilt die Apothekerkammer eine Urkunde.

(2) Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt durch Prüfung, sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Findet eine Prüfung nicht statt, trifft die Apothekerkammer die Entscheidung über den Antrag aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen über die ordnungsgemäß absolvierte Weiterbildung.

§ 16 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Apothekerkammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 15 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene und/oder nicht gleichwertige, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Apothekerkammer in Abstimmung mit dem Weiterbildungsausschuss.

(3) Eine Ablehnung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.

§ 17 Weiterbildung außerhalb

der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer.

(2) Auf andere Weiterbildungsgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die nicht abgeschlossen oder nicht gleichwertig sind, findet § 16 Abs. 2 entsprechend Anwendung, soweit der Antragsteller die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise erbringt. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 15 entsprechende Anwendung.

§ 18 Rücknahme der Anerkennung

(1) Für die Rücknahme gelten die §§ 48 bis 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Vor der Entscheidung der Apothekerkammer über die Rücknahme sind der Betroffene und der Weiterbildungsausschuss zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anforderungen zu erfüllen sind, bevor der betroffene Apotheker einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann.

§ 19 Übergangsregelung

(1) Weiterzubildende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit absolviert, jedoch die Weiterbildung bisher nicht mit einer Prüfung abgeschlossen haben, müssen sich bis zum 31.12.2008 zur Prüfung angemeldet haben. Ansonsten gilt § 9 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen ist.

(2) Apothekern, die der Kammer angehören und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung als Fachapotheker bzw. eine andere staatliche Anerkennung in einem Gebiet oder Bereich erworben haben, ist auf Antrag durch die Kammer die Anerkennung zum Führen einer adäquaten Bezeichnung gemäß § 14 zu erteilen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 23.11.1994 außer Kraft. Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 16. November 2005 beschlossene Neufassung der Weiterbildungsordnung, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 11.01.2006 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt. Magdeburg, den 13. Januar 2006 G. Haese Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt Anlage zur Weiterbildungsordnung

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