Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung

Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt

Auf der Grundlage der § 15 Abs. 1 Nr. 10 und § 29 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 11.05.2010 folgende Neufassung der Weiterbildungsordnung vom 16. November 2005 (PZ Nr. 4/2006, S.132 ff.), geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 28. November 2007 (PZ Nr. 51-52/2007, S. 96) beschlossen:

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekerinnen und Apothekern (im Nachfolgenden Apotheker genannt) nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, die zum Führen besonderer Bezeichnungen berechtigen.

§ 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:

1. Gebiet: Allgemeinpharmazie

2. Gebiet: Klinische Pharmazie

3. Gebiet: Pharmazeutische Technologie

4. Gebiet: Pharmazeutische Analytik

5. Gebiet: Arzneimittelinformation

6. Gebiet: Toxikologie und Ökologie

7. Gebiet: Theoretische und Praktische Ausbildung

8. Gebiet: Öffentliches Gesundheitswesen

(2) Der Apotheker kann sich in folgenden Bereichen weiterbilden:

1. Prävention und Gesundheitsförderung

2. Ernährungsberatung

3. Naturheilverfahren und Homöopathie

4. Onkologische Pharmazie

5. Geriatrische Pharmazie

§ 3 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie umfasst auch die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei dem Nachweis und der Begutachtung von Arzneimitteln, von gefährlichen und gesundheitsschädigenden Stoffen sowie deren Wechselbeziehungen zu Mensch und Umwelt, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden.

(3) Inhalt, Umfang, Dauer und Durchführung der Weiterbildung in den Gebieten und Bereichen sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehrdienst oder Ersatzdienst, von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet. Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildung.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten ist grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte in hauptberuflicher Stellung und in der Regel ganztägig durchzuführen. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Apothekerkammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(5) Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung sind der Nachweis der

– Leitung der Weiterbildung durch einen ermächtigten Apotheker gem. § 4 und

– die Zulassung der Weiterbildungsstätte gem. § 6.

Unterbrechungen der Weiterbildung sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Weiterbildungszeit einschließlich Prüfung darf nicht mehr als das Zweifache der Mindestweiterbildungszeit betragen, wenn nicht im begründeten Ausnahmefall eine Verlängerung der Weiterbildungszeit zu rechtfertigen ist.

(6) Soweit die Apothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Gebiete und Bereiche durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Apothekerkammer als gleichwertig anerkannt werden und anstelle der von der Apothekerkammer angebotenen Seminare besucht werden; die Anerkennung muss vor Beginn eines Seminars erfolgen.

§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines von der Apothekerkammer ermächtigten Apothekers.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Der Apotheker muss auf seinem Gebiet oder in seinem Bereich umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(3) Der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein. Er ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat mit dem Weiterzubildenden einen individuellen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit ihm Fachgespräche zu führen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung durch die ermächtigten Apotheker sichergestellt sein.

(4) Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren erteilt. Die wiederholte Erteilung einer Ermächtigung ist zulässig. Antragsteller ist der Apotheker, der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den zeitlichen Umfang der beantragten Weiterbildungsermächtigung bezeichnen. Auf Verlangen hat der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen.

(5) Die Apothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem auch die Weiterbildungsstätten und der Umfang der Ermächtigungen hervorgehen. Das Verzeichnis wird bekannt gemacht.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zurückgenommen oder widerrufen werden.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätte

(1) Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes nach § 2 Abs. 1 zu erwerben (siehe Anlage),

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

3. Bei der Zulassung von Weiterbildungsstätten im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist das zuständige Ministerium anzuhören.

(2) Der Inhaber einer Zulassung als Weiterbildungsstätte hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn diese in ihrer Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren erteilt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Zulassung als Weiterbildungsstätte bezeichnen. Die wiederholte Erteilung einer Zulassung ist möglich.

(5) Ist der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers beschäftigt, muss mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.

§ 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Apotheker hat dem Weiterzubildenden über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung,

2. die in dieser Weiterbildungszeit vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im einzelnen,

3. die fachliche Eignung.

(2) Ist der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers tätig, muss abweichend von Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitgeber des Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.

(3) Auf Verlangen des Weiterzubildenden ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

§ 8 Prüfungsausschüsse

(1) Die Apothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen müssen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde benannten Mitgliedes durchgeführt werden.

(2) Die Apothekerkammer bestimmt die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse.

(3) Die Prüfungsausschüsse beschließen in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt schriftlich für die Dauer von vier Jahren, mit Beginn der Wahlperiode 2012 bis 2016 für die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Apothekerkammer auf Antrag.

(2) Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert, durch Zeugnisse gemäß § 7 sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren belegt ist.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 10 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(2) Die Apothekerkammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.

(3) Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Prüfung soll für jeden Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

(5) Über Ablauf und Ergebnis der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 11 Prüfungsentscheidung

(1) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. Der Prüfungsteilnehmer wird im Anschluss an die Prüfung mündlich über das Ergebnis informiert. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Apothekerkammer das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um höchstens zwölf Monate verlängern. Er kann zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung der Kenntnisse in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Apothekerkammer dem Antragsteller schriftlich einen begründeten Bescheid einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.

(4) Gegen den Bescheid der Apothekerkammer nach Abs. 3 kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Apothekerkammer auf der Grundlage der Empfehlung des Widerspruchsausschusses.

§ 12 Widerspruchsausschuss

(1) Zur Beratung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse wird bei der Apothekerkammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit mindestens drei Apothekern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Den Vorsitzenden und die Mitglieder des Widerspruchsausschusses, der sich aus mindestens drei Apothekern des Weiterbildungsausschusses (Hauptsatzung § 19) zusammensetzt, bestimmt die Apothekerkammer.

(3) Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein.

§ 13 Wiederholungsprüfung

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann erstmals zum nächsten Prüfungstermin, jedoch frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 8 bis 12 sinngemäß.

(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von 24 Monaten absolviert sein.

(4) Für die zweite Wiederholungsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 14 Bezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt:

1. Fachapotheker für Allgemeinpharmazie

2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie

3. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie

4. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik

5. Fachapotheker für Arzneimittelinformation

6. Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie

7. Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung

8. Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen.

Für Apothekerinnen gilt die weibliche Form der Bezeichnungen nach Satz 1 entsprechend.

(2) Für die in § 2 Abs. 2 genannten Bereiche werden folgende Zusatzbezeichnungen festgelegt:

1. Prävention und Gesundheitsförderung

2. Ernährungsberatung

3. Naturheilverfahren und Homöopathie

4. Onkologische Pharmazie

5. Geriatrische Pharmazie

Die Zusatzbezeichnung darf auch ohne Gebietsbezeichnung, getrennt vom Namen des Apothekers, in der nächsten Zeile geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen und Gebietsbezeichnungen dürfen zusammen geführt werden, wenn die Weiterbildung auf einem Gebiet erfolgreich abgeschlossen wurde. Beide Bezeichnungen dürfen aber nicht durch das Wort "und" miteinander verbunden werden, sondern sind getrennt in zwei Zeilen zu führen.

§ 15 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 14 darf führen, wer nach § 11 die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die Anerkennung durch die Apothekerkammer erhalten hat. Über die Anerkennung erteilt die Apothekerkammer eine Urkunde.

(2) Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt durch Prüfung, sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Findet eine Prüfung nicht statt, trifft die Apothekerkammer die Entscheidung über den Antrag aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen über die ordnungsgemäß absolvierte Weiterbildung.

§ 16 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Apothekerkammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 15 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene und/oder nicht gleichwertige, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Apothekerkammer in Abstimmung mit dem Weiterbildungsausschuss.

(3) Eine Ablehnung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.

§ 17 Weiterbildung außerhalb derBundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchstabe d oder g der Richtlinie 2005/36/EG die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer. Satz 1 gilt auch für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem europäischen Staat oder Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird.

(2) Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat der Antragsteller nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 entscheidet die Kammer über die Ausgleichsmaßnahme, ein Wahlrecht des Antragstellers besteht nicht. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien einer nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahme erfüllen.

(3) Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. §§ 3 und 7 gelten entsprechend.

(4) Für die Eignungsprüfung gelten §§ 8 bis 13 entsprechend. Die Prüfung ist auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.

(5) Die von einem Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder Vertragsstaates abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(6) Auf Ausbildungsnachweise von Drittstaatenangehörigen findet § 16 entsprechende Anwendung.

(7) Die Kammer bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie trifft eine Entscheidung über den Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.

§ 18 Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Für die Rücknahme gelten die § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Vor der Entscheidung der Apothekerkammer über die Rücknahme sind der Betroffene und der Weiterbildungsausschuss zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anforderungen zu erfüllen sind, bevor der betroffene Apotheker einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann.

§ 19 Übergangsregelung

(1) Weiterzubildende, die ihre Weiterbildung vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung begonnen haben, können ihre Weiterbildung nach der bis zum 30.06.2010 geltenden Fassung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt vom 16.11.2005 oder wahlweise nach der ab dem 01.07.2010 geltenden Fassung der Weiterbildungsordnung abschließen. Die Entscheidung über das einmalig auszuübende Wahlrecht ist der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt mitzuteilen.

(2) Apothekern, die der Kammer angehören und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung als Fachapotheker bzw. eine andere staatliche Anerkennung in einem Gebiet oder Bereich erworben haben, ist auf Antrag durch die Kammer die Anerkennung zum Führen einer adäquaten Bezeichnung gemäß § 14 zu erteilen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am 01.07.2010 in Kraft.

Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 11. Mai 2010 beschlossene Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 14. Juni 2010 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.


Magdeburg, 25. Juni 2010 Gerd Haese Präsident


ANLAGE

1. Weiterbildungsgebiete

1.1. Gebiet Allgemeinpharmazie

Allgemeinpharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Wirkungsweise von Arzneimitteln einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich solcher Arzneimittel, die zu alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt werden,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,

– in der Pharmazeutischen Betreuung der Patienten,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken,

– in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika,

– in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte,

– in der Organisation und Leitung einer Apotheke,

– in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des Apothekenpersonals,

– in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Während der praktischen Ausbildung sind 15 Weiterbildungskonsultationen und zwei Projektarbeiten anzufertigen.

Die Projektarbeiten sollten einen unmittelbaren Bezug zu den Weiterbildungsinhalten haben. Der Weiterzubildende kann die Projektarbeiten wahlweise schriftlich oder als Referat während eines Seminars oder im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen präsentieren bzw. je nach Aufgabenstellung eine andere geeignete Ergebnisvorstellung wählen.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung mit Ausnahme der Anforderungen zur praktischen Ausbildung.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist. Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Klinischer Pharmazie oder

– Arzneimittelinformation

bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Technologie oder

– Pharmazeutischer Analytik oder

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Theoretischer und Praktischer Ausbildung

1.2. Gebiet Klinische Pharmazie

Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, Arzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, Aus-, Fort-, Weiterbildung des Fachpersonals, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen, Controlling des Verbrauchs und die Etablierung von Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten,

– in der Erbringung patientenorientierter pharmazeutischer Leistungen,

– in Krankheitslehre, Arzneimitteltherapie und klinischer Ernährung,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,

– in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen Kommissionen des Krankenhauses,

– in angewandter Pharmakoökonomie,

– in der Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

– in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien,

– in Maßnahmen zur Sicherung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln,

– in Maßnahmen zur Sicherung der sachgerechten Anwendung der Arzneimittel,

– in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals,

– in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen und Studien,

– in Hygiene im Krankenhaus,

– in Methoden der Labordiagnostik, einschließlich Mikrobiologie,

– in der Entsorgung von Arzneimitteln und Gefahrstoffen,

– in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Während der praktischen Ausbildung sind 15 Weiterbildungskonsultationen und zwei Projektarbeiten anzufertigen.

Die Projektarbeiten sollten einen unmittelbaren Bezug zu den Weiterbildungsinhalten haben. Der Weiterzubildende kann die Projektarbeiten wahlweise schriftlich oder als Referat während eines Seminars oder im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen präsentieren bzw. je nach Aufgabenstellung eine andere geeignete Ergebnisvorstellung wählen.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung mit Ausnahme der Anforderungen zur praktischen Ausbildung.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist. Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Allgemeinpharmazie oder

– Arzneimittelinformation oder

– Pharmazeutischer Technologie oder

– Pharmazeutischer Analytik

bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Theoretischer und Praktischer Ausbildung

1.3. Gebiet Pharmazeutische Technologie

Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,

– in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,

– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,

– in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,

– über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,

– über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,

– über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart,

– über Pharmakokinetik,

– in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,

– über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,

– in Maschinenkunde,

– über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,

– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

– in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,

– über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,

– in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils,

– in den betreffenden Rechtsgebieten,

– im Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in Pharmazeutischer Technologie in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

bis zu 18 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Analytik

bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Arzneimittelinformation oder

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Klinischer Pharmazie

1.4. Gebiet Pharmazeutische Analytik

Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden,

– in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen,

– in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung analytischer Verfahren,

– in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

– in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge,

– in der Inprozess- und Qualitätskontrolle,

– in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,

– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,

– in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

– in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene,

– in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des Analytischen Gutachtens unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen,

– in den betreffenden Rechtsgebieten,

– in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,

– im Kostenmanagement

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in Pharmazeutischer Analytik in der Arzneimittelprüfung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem analytischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

bis zu 18 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Technologie

bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Toxikologie und Ökologie

bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Arzneimittelinformation oder

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Klinischer Pharmazie

1.5. Gebiet Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneistoffen, zugelassenen Arzneimitteln und Arzneimitteln, die sich in der klinischen Prüfung befinden, umfasst.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln (Präklinik/Klinik Phase I-III),

– in der post-marketing-surveillance (Phase IV),

– in der Entwicklung von Darreichungsformen,

– in der Biopharmazie,

– über Zulassungsanforderungen an Arzneimittel in Europa,

– über nationale und europäische Zulassungsverfahren,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer und medizinischer Informationen,

– in der Erstellung pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlicher Informationen,

– in Informations- und Kommunikationstechniken,

– in der Sammlung und Bewertung von Meldungen über Arzneimittelrisiken sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

– im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukte,

– in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik,

– über Medizinprodukte,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Abs.1 genannten Gebiet.

1.6. Gebiet Toxikologie und Ökologie

Toxikologie und Ökologie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Arzneistoff-toxikologischen, chemisch-toxikologischen, Umwelt-toxikologischen und forensisch-toxikologischen Untersuchungen sowie mit diesen im Zusammenhang stehende analytische Methoden zur Untersuchung der Pharmakokinetik und klinisch-chemische Methoden zum Nachweis von Stoffen umfasst. Dies schließt Kenntnisse über ökologische Gleichgewichte und deren Störung durch umweltschädigende Substanzen ein.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Entwicklung, Anwendung und Bewertung toxikologisch-analytischer Verfahren,

– in der Erfassung, Quantifizierung und Bewertung der schädlichen Wirkungen von Fremdstoffen in geeigneten Modellsystemen unter definierten Bedingungen,

– in chemischen, biologischen und physikalischen Analysenmethoden,

– über Pharmakokinetik und Toxikokinetik,

– in Wirkungen und Auswirkungen der die ökologischen Gleichgewichte beeinflussenden Stoffe,

– in der Entwicklung geeigneter analytischer Methoden zur Feststellung ökologischer Störfaktoren,

– in der Interpretation von Untersuchungsergebnissen und der Erstellung von Gutachten,

– in Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe sowie zur Risikoverminderung,

– in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in einer geeigneten Einrichtung der Toxikologie und Ökologie einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung.

Kann eine praktische Tätigkeit im Labor nicht gewährleistet werden, ist eine eingeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte möglich.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Analytik

1.7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung

Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das die Wissensvermittlung an pharmazeutisches oder nichtpharmazeutisches Personal oder andere Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen, zum Inhalt hat. Dies schließt die pädagogische, methodische und didaktische Aufbereitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lernziele und Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.

Weiterbildungsziele

A. Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere:

– in den pharmazeutischen Tätigkeiten,

– in den pharmazeutischen Untersuchungsverfahren,

– in der Wirkungsweise von Arzneimitteln,

– in der Sammlung und Wertung pharmazeutischer Informationen,

– in der Beurteilung und Anwendung von Diätetika, Medizinprodukten und Körperpflegemitteln,

– in der Gesundheitsberatung,

– im Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

– in Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Vorschriften,

– im Umgang mit Patienten,

– in der Pflege des Arzneimittellagers

– in betriebswirtschaftlicher Organisation

B. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen

– in der Unterrichtsplanung, mit verschiedenen Sozialformen,

– in der Festsetzung von Lehrzielen,

– in der Erarbeitung von Lehrinhalten unter besonderer Beachtung der pharmazeutischen Tätigkeiten,

– in der Feststellung und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen,

– im Medieneinsatz im Unterricht,

– in der Ablaufplanung für den Unterricht,

– in der praktischen Unterrichtsgestaltung,

– in der Leitung von Gesprächen und Diskussionen,

– in der Lernkontrolle und Leistungsbeurteilung, Prüfungsgestaltung.

Weiterbildungszeit und Durchführung

a) 36 Monate hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 800 Stunden pharmazeutischer Tätigkeit

oder

36 Monate hauptberufliche pharmazeutische Tätigkeit während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

b) während der gesamten Weiterbildungszeit sechs Lehrproben; davon ist die letzte Teil der Prüfung

c) Sechs mehrtägige Seminare, davon mindestens vier zu Teil B

Die Inhalte der Seminare richten sich nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer in der jeweils aktuellen Fassung.

Im Übrigen gelten die "Empfehlungen zur Durchführung" der Bundesapothekerkammer für dieses Gebiet in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Abs. 1 genannten Gebiet.

1.8. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

Öffentliches Gesundheitswesen ist das Gebiet der Pharmazie, das pharmazeutische Tätigkeiten im Zulassungswesen, in der Untersuchungspraxis und der Überwachungspraxis umfasst, die der Erkennung arzneimittelbezogener Gesundheitsgefahren und der Beurteilung deren Beseitigungsmöglichkeiten dienen. Dies schließt arzneimittel-, medizinprodukte-, apotheken-, betäubungsmittel-, heilmittelwerbe-, gefahrstoff- und verwaltungsrechtliche Inhalte ein.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere:

– über den Aufbau und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens von Bund und Ländern,

– in der Sammlung, Aufbereitung und Bewertung pharmazeutischer Informationen,

– in der Anwendung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsnormen,

– in der Anwendung und Weiterentwicklung internationaler Regelungen und Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit,

– in der Beurteilung der Qualität in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und im Verkehr befindlicher Ausgangsstoffe, Arzneimittel und Medizinprodukte,

– in der Überwachung der Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt, klinisch geprüft, in den Verkehr gebracht werden oder sonst mit ihnen Handel getrieben wird,

– in der Überwachung von Betrieben nach dem Medizinproduktegesetz,

– in der Beurteilung von Zulassungsunterlagen,

– in der Erfassung, Bewertung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Arzneimittelsicherheit,

– in der Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens,

in der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs,

– im Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Apotheken-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Gefahrstoffrecht,

– im Verwaltungsrecht und in Staatskunde und weiteren für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften,

– in Methoden der Pharmakoökonomie, Epidemiologie und Statistik,

– im Umgang mit EDV und Medien sowie in Informations- und Kommunikationstechniken,

– in der spezifischen Beratung im Zusammenhang mit den genannten Aufgaben, insbesondere von Trägern anderer öffentlicher Einrichtungen,

– in der Förderung und Unterstützung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in einer geeigneten Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich des Nachweises von 120 anerkannten Seminarstunden.

Als Weiterbildungsstätten kommen Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, Arzneimitteluntersuchungsämter, Gesundheitsämter, Landesapothekerkammern sowie andere geeignete Stellen in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Abs. 1 genannten Gebiet.

2. Weiterbildungsbereiche

2.1. Bereich Prävention und Gesundheitsförderung

Prävention und Gesundheitsförderung ist der Bereich, der sich mit Maßnahmen befasst, um Krankheiten oder eine dahin führende Entwicklung zu verhindern oder zu verzögern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Gesundheit zu erhalten bzw. Krankheiten und ihre Folgen zu mildern oder zu verbessern. Die in Gesundheit verbrachte Lebenszeit soll verlängert sowie Lebensqualität und Wohlbefinden sollen gesteigert werden. Der Bereich umfasst darüber hinaus Maßnahmen, um individuelle Kompetenzen und gesundheitsfördernde Strukturen aufzubauen. Diese zielen darauf ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen und damit zur Stärkung der Gesundheit zu befähigen.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere

– gesundheitliche Ressourcen und -risiken sowie Einflussfaktoren auf die Gesundheit,

– die Ziele, Ansätze und Strategien der Prävention und Gesundheitsförderung,

– Theorien und Modellen zur Beeinflussung des Gesundheitsverhaltens,

– die Umsetzung der Theorien und Modelle zur Verhaltensbeeinflussung und die Planung von von Interventionen,

– gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und deren Organisation.

Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

– in der Gesprächs- und Diskussionsführung,

– in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Information.

Weiterbildungszeit und Durchführung

Mindestens 12 Monate in Ausübung des Apothekerberufes einschließlich des Besuchs von mindestens 80 anerkannten Seminarstunden.

Es gelten die "Empfehlungen zur Durchführung – Seminarinhalte" der Bundesapothekerkammer für diesen Bereich in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

2.2. Bereich Ernährungsberatung

Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, Fehl- und Mangelernährung sowie Übergewicht zu vermeiden, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder einer Verschlechterung zu vermeiden entgegen zu wirken. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– den Grundlagen der Ernährung (rechtliche Grundlagen, Ernährungsphysiologie, Lebensmittelkunde, besondere Ernährungsformen),

– zu Maßnahmen der Prävention von Fehl- und Mangelernährung bei besonderen Personengruppen,

– über enterale und parenterale Ernährung,

– über Besonderheiten der Ernährung bei ernährungsbedingten und -mitbestimmten Krankheitsbildern,

– über Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln und Störwirkungen von Arzneimitteln auf die Nahrungsverwertung,

– in der Durchführung der individuellen und gruppenbezogenen Ernährungsberatung,

– für die Motivation der Patienten zur Änderung ihres Essverhaltens.

Weiterbildungszeit und Durchführung

Nachweis von 100 anerkannten Seminarstunden.

Es gelten die "Empfehlungen zur Durchführung – Seminarinhalte" der Bundesapothekerkammer für diesen Bereich in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

2.3. Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie

Naturheilverfahren und Homöopathie ist der Bereich, der sich mit der sachkundigen Beratung und Versorgung der Bevölkerung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen befasst.

Weiterbildungsziele

Erlangung von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere:

– über wichtige und gebräuchliche Phytopharmaka, deren Herstellung und sachgerechte Anwendung

– in den Grundlagen der Homöopathie

– über wichtige und gebräuchliche Homöopathika, deren Herstellung und sachgerechte Anwendung

– über andere Therapierichtungen, z. B. Anthroposophie, Aromatherapie, Ayurveda, Bach-Blüten-Therapie, Biochemie nach Schüßler, Homotoxinlehre, Isopathie, Komplexmitteltherapie, Spargyrik und Traditionelle chinesische Medizin

– über Grundlagen der physikalischen Therapie

– über die Ernährungstherapie mit besonderem Bezug zur Naturheilkunde

Weiterbildungszeit und Durchführung

Mindestens 12 Monate in einer Apotheke einschließlich des Nachweises von 100 anerkannten Seminarstunden,

Anfertigung einer Projektarbeit.

Es gelten die "Empfehlungen zur Durchführung – Seminarinhalte" der Bundesapothekerkammer für diesen Bereich in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

2.4. Bereich Onkologische Pharmazie

Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Beratung und Arzneimittelversorgung der Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Außerdem befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Durchführung und Bewertung klinischer Studien.

Weiterbildungsziele

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– den Grundlagen der Onkologie

– ökonomischer und sozialer Bedeutung der Tumorerkrankungen

– den onkologischen Krankheitsbildern

– den Prozessen der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung

– den Prinzipien der Tumortherapie und der Tumorresistenz

– den Besonderheiten der onkologischen Therapie in Abhängigkeit von dem Lebensalters des Patienten

– der Pharmakologie der Tumortherapeutika

– der Dosierung der Zytostatika

– der Supportivtherapie

– der pharmazeutisch-technologischen Eigenschaften der Tumortherapeutika

– der alternativen Tumortherapie

– der Handhabung der Tumortherapeutika

– dem Umgang mit Tumortherapeutika

– der Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität

– der Entsorgung

– der Vermeidung von Gefährdungen der Patienten und des Personals

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis

– der Zusammenarbeit mit Ärzten, deren Mitarbeitern und Pflegepersonal

– der Zusammenarbeit mit pflegenden Personen

– der pharmazeutischen Betreuung

– der Erstellung, Dokumentation und Bewertung der Arzneimittelinformationen

– der Erfassung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken

– der Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen

– der klinischen Prüfungen, Studien und Heilversuchen in der Onkologie

– den betriebswirtschaftlichen Aspekten des Betriebes einer ZytostatikaAbteilung

Weiterbildungszeit und Durchführung

Mindestens 12 Monate in einer Apotheke einschließlich des Nachweises von 100 anerkannten Seminarstunden.

Es gelten die "Empfehlungen zur Durchführung – Seminarinhalte" der Bundesapothekerkammer für diesen Bereich in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:

– Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von 200 Zubereitungen

– Erstellung und Präsentation von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)

oder

Überprüfung und Beurteilung von 20 Verschreibungen

– Bearbeitung und Dokumentation von 5 ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie

– Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen Thema oder

Nachweis und Dokumentation mindestens einer Beratung eines Patienten oder einer Patientengruppe

– Planung und Durchführung von einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltungen für pharmazeutisches oder medizinisches Personal

2.5. Bereich Geriatrische Pharmazie

Die Geriatrische Pharmazie umfasst die Betreuung der geriatrischen Patienten, deren Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung, Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie die klinisch-pharmazeutische Beratung des geriatrisch tätigen Arztes. Im Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen arzneimittelbezogenen Probleme.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,

– Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer Medikationsfehler,

– der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,

– der patientenorientierten Versorgung,

– der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis,

– der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,

– der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.

Weiterbildungszeit und Durchführung

12-monatige Tätigkeit in Vollzeit in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden, und eines dreitägigen Praktikums. Mindestens zwei Praktikumstage sind in einem Pflegeheim zu absolvieren, der dritte Tag kann optional bei einem Krankenpflegedienst durchgeführt werden.

Es gelten die "Empfehlungen zur Durchführung – Seminarinhalte" der Bundesapothekerkammer für diesen Bereich in der jeweils aktuellen Fassung.

Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende Nachweise umfassen muss:

– die Ergebnisse einer Stationsbegehung in einem Pflegeheim zur Detektion einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,

– die Dokumentation einer Schulung des Pflegepersonals, in der die detektierten einrichtungsbezogenen Probleme des Arzneimittelversorgungsprozesses im Pflegeheim ausgewertet werden,

– die Ergebnisse von zwei pharmakologischen Beurteilungen über arzneimittelbezogene Probleme geriatrischer Patienten.

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

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