Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der LAK

Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 2. September 1996,

gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 1996, genehmigt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 02. August 1996, veröffentlicht in der PZ-Nr. 38/1996, S. 3527 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 30.07.2008, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 28. August 2008, veröffentlicht in der PZ Nr.: 38/2008, S. 3729 ff und in der DAZ Nr.: 39/2008, S. 4377.

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden können.

§ 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:

1. Gebiet: Offizin-Pharmazie

2. Gebiet: Klinische Pharmazie

3. Gebiet: Pharmazeutische Technologie

4. Gebiet: Pharmazeutische Analytik

5. Gebiet: Arzneimittelinformation

(2) In den Bereichen Gesundheitsberatung, Ernährungsberatung, Homöopathie, Naturheilkunde und Onkologische Pharmazie kann eine Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Zusatzbezeichnung erfolgen.

(3) Inhalt und Umfang der Gebiete und Bereiche sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt.

§ 3 Bezeichnungen

Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Bezeichnungen festgelegt:

1. Fachapotheker für Offizin-Pharmazie

2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie

3. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie

4. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik

5. Fachapotheker für Arzneimittelinformation

§ 4 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel und der Arzneimittelversorgung. Sie umfasst auch die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe und deren Nachweis sowie notwendige Maßnahmen der Beseitigung und Verhütung von Schäden.

(3) Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Ruht das Beschäftigungsverhältnis während der Weiterbildungszeit oder wird diese beispielsweise in Folge von Krankheit oder Sonderbeurlaubung für mehr als 6 Wochen im Jahr unterbrochen, so können diese Zeiten grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung von mehr als drei Jahren ist unzulässig. Die Weiterbildung muss innerhalb der dreifachen Mindestweiterbildungszeit abgeschlossen werden.

(4) Die Weiterbildung in Gebieten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig oder in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss mindestens die Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit betragen. Gesamtdauer und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur angerechnet werden, wenn sie von der Landesapothekerkammer Hessen (künftig: Kammer) zuvor als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(5) Der Beginn, der zeitliche Umfang sowie Unterbrechungen der Weiterbildung sind der Kammer gemäß Formblatt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. In Fällen des § 7a Abs. 4 sind diese Änderungen auch dem ermächtigten Apotheker durch den Weiterzubildenden anzuzeigen.

(6) Die Teilnahme an den von der Kammer angebotenen Seminaren ist verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Kammer auf Antrag des Weiterzubildenden als gleichwertig anerkannt werden und anstelle den von der Kammer angebotenen Seminaren besucht werden. Die Anerkennung hat vor Beginn des Seminars zu erfolgen.

(7) Soweit für ein Gebiet oder einen Bereich in der Anlage zu dieser Weiterbildungsordnung das Anfertigen einer schriftlichen Arbeit (Projektarbeit) vorgeschrieben ist, ist dies in Abstimmung mit dem Weiterbildenden über ein Thema zu erstellen, das zu den Weiterbildungszielen zählt.

§ 5 Führen von Bezeichnungen

Hat ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen auf einem Gebiet oder mehreren Gebieten, so darf er die Bezeichnung des Gebietes führen, auf dem er hauptberuflich tätig ist. Ist er auf mehreren Gebieten tätig, so darf er höchstens zwei Bezeichnungen der Gebiete führen, auf denen er überwiegend tätig ist. Die Kammer kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Heilberufsgesetz Befreiungen erteilen.

§ 6 Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer ermächtigten Apotheker in zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie Einrichtungen der Hochschulen durchgeführt. Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Apotheker, soweit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann auf Antrag erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Er muss auf seinem Gebiet bzw. in seinem Bereich umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für Gebiete oder Bereiche erteilt werden, deren Bezeichnung der Apotheker führt. Sie wird grundsätzlich nur für ein Gebiet erteilt werden. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(3) Der ermächtigte Apotheker ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Der Weiterbildende muss mindestens die Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit an der Weiterbildungsstätte beschäftigt sein.

(4) Die Ermächtigung wird dem Apotheker für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren auf Antrag erteilt. Die erneute Erteilung der Ermächtigung ist zulässig. Der antragstellende Apotheker hat das Gebiet oder den Bereich und die Weiterbildungszeit, für die er die Ermächtigung beantragt, zu bezeichnen. Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem die Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung für das Gebiet oder den Bereich sowie der Umfang und der Zeitraum der Ermächtigung hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird bekannt gemacht.

(5) Der Weiterzubildende erstellt in Abstimmung mit dem ermächtigten Apotheker einen Weiterbildungsplan der spätestens 3 Monate nach Beginn des Weiterbildungsverhältnisses bei der Kammer einzureichen ist. Reicht der Weiterzubildende den Weiterbildungsplan nicht rechtzeitig bei der Kammer ein, so wird die Zeit bis zur Einreichung des Weiterbildungsplans nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet . Es sollen mindestens zweimal im Jahr Besprechungen zwischen dem Weiterzubildenden und dem ermächtigten Apotheker stattfinden.

§ 6a Zulassung von öffentlichen Apotheken als Weiterbildungsstätten

Die Landesapothekerkammer Hessen erlässt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde eine Richtlinie zur Zulassung von öffentlichen Apotheken als Weiterbildungsstätte.

§ 7 Erlöschen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48 bis 50 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen bzw. widerrufen werden.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Apothekers an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 7a Weiterbildungsstätte

(1) Weiterbildungsstätte ist die von der Kammer zugelassene Einrichtung, in der der Weiterzubildende spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt.

(2) Die Zulassung ist vom Träger der Weiterbildungsstätte bei der Kammer zu beantragen. In dem Antrag müssen die Weiterbildungsstätte vollständig mit zustellungsfähiger Anschrift und das Gebiet, für das die Zulassung beantragt wird, bezeichnet sein. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des ermächtigten Apothekers beizufügen, dass die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Weiterbildungsstätte gemäß § 6 erfüllt sind.

(3) Die Zulassung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt unter den Voraussetzungen der §§ 3,4 Apothekengesetz.

(4) Ist der Weiterzubildende nicht in der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers tätig, so muss die Arbeitsstätte des Weiterzubildenden und die Arbeitsstätte des Ermächtigten vor Beginn der Weiterbildung als Weiterbildungsstätte zugelassen sein. Die ordnungsgemäße Weiterbildung setzt in diesem Fall das schriftliche Einvernehmen zwischen dem ermächtigten Apotheker und dem Arbeitgeber des Weiterzubildenden darüber voraus, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten nach den Vorgaben des Ermächtigten zu vertiefen und zu erweitern. Die Erklärung über das schriftliche Einvernehmen ist spätestens drei Monate nach Beginn des Weiterbildungsverhältnisses vom Ermächtigten bei der Kammer einzureichen. § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Apotheker hat dem in Weiterbildung befindlichen Apotheker über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeiten sowie Unterbrechungen der Weiterbildung,

2. die in dieser Weiterbildungszeit vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Grundlage des vereinbarten Weiterbildungsplans. Die Bestätigung über die Erfüllung des Weiterbildungsplans ist dem Zeugnis als Anlage beizufügen.

(2) Die Kammer stellt bei Teilnahme an den von ihr angebotenen Seminaren den Teilnehmern, die sich in der Weiterbildung befinden, eine Bescheinigung aus, aus der die Dauer der Teilnahme an dem Seminar sowie Unterbrechungen zu ersehen sind. Werden Seminare von anderen Stellen durchgeführt, so ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

(3) Ist der Arbeitgeber nicht der Ermächtigte des Weiterzubildenden, so muss der Arbeitgeber dem Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeiten sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.

§ 9 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Gebietsbezeichnung nach § 3 darf führen, wer die Weiterbildung durch Bestehen der Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Die Anerkennung der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise sowie einer Prüfung durch die Kammer.

§ 10 Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse

(1) Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter bestellt der Vorstand. Die Prüfungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen.

(2) Der Vorstand bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter. Diese sollen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.

(3) Die Prüfungsausschüsse entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Gegen die Entscheidung der Prüfungsausschüsse ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich, über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

(5) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kammer. Die Entscheidung kann dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss übertragen werden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise belegt und die schriftliche Arbeit gem. § 4 Abs. 7 bis spätestens 8 Wochen vor der Prüfung vorgelegt ist. Gegen Versagung der Zulassung ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich, über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer.

(2) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48 bis 50 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen bzw. widerrufen werden.

§ 12 Prüfung

(1) Die Kammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Prüfungen finden in der Regel ein bis zweimal jährlich statt.

(2) Die Prüfung in den Gebieten erfolgt mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller bis zu 60 Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als drei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu leiten. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Prüfung in den Bereichen kann auch schriftlich erfolgen.

(3) Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat.

(4) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei, höchstens 12 Monate verlängern. Er kann auch besondere Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen.

(5) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 13 Prüfungsentscheidung

(1) Der Prüfungsteilnehmer wird im Anschluss an die Prüfung mündlich über das Prüfungsergebnis informiert. Der Vorsitzende des Prüfungsausschuss hat im Anschluss an die Prüfung das Ergebnisprotokoll unverzüglich an die Geschäftsstelle zu leiten.

(2) Nach Abschluß der Weiterbildungsprüfung erteilt die Kammer dem Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.

(3) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Kammer dem Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.

(4) Gegen den Bescheid der Kammer nach Abs. 2 kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

§ 14 Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal und frühestens jeweils nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 10 bis 13 entsprechend.

§ 15 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von § 4 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. § 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene oder nicht gleichwertige, von § 4 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Kammer. § 9 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 16 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag unter den Voraussetzungen von Artikel 10 Buchstabe d oder g der Richtlinie 2005/36/EG die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer. Satz 1 gilt auch für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem europäischen Staat oder Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird.

(2) Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat der Antragsteller nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 entscheidet die Kammer über die Ausgleichsmaßnahme, ein Wahlrecht des Antragstellers besteht nicht. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien einer nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahme erfüllen.

(3) Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. §§ 3 und 8 gelten entsprechend.

(4) Für die Eignungsprüfung gelten §§ 10 bis 14 entsprechend. Die Prüfung ist auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.

(5) Die von einem Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder Vertragsstaates abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(6) Auf Ausbildungsnachweise von Drittstaatsangehörigen findet § 15 entsprechende Anwendung.

(7) Die Kammer bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie trifft eine Entscheidung über den Antrag spätestens innerhalb von drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.

§ 17 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einer Bezeichnung

Die Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48 bis 50 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Vor der Entscheidung des Vorstandes über Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung sind der Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.

§ 18 Inkrafttreten

Die Weiterbildungsordnung tritt am 01.10.2008 in Kraft.

Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen

1. Gebiet Offizin-Pharmazie

Offizin-Pharmazie umfasst das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Waren zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patienten, Kunden und den zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen sowie der Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln und der Erfassung von Arzneimittelrisiken dient.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Wirkungsweise von Arzneimitteln, einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich solcher alternativer Therapierichtungen sowie Tierarzneimitteln,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe von pharmazeutischen Informationen, sowie im Umgang mit pharmazeutischen Datenbanken,

– in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken,

– in therapiebegleitenden Maßnahmen im Sinne von Pharmaceutical Care,

– in der Kooperation mit anderen Heilberufen und Patientenorganisationen,

– in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von von Mitteln zur Hygiene und Körperpflege,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika und Nahrungsergänzungsmitteln,

– in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen einschließlich der Gesundheitsberatung,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte,

– in der modernen zukunftsorientierten Organisation und Leitung einer Apotheke,

– in der betrieblichen Aus- und Fortbildung von Apothekenpersonal,

– im Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Rechtsvorschriften.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

Die Weiterbildungszeit beträgt 36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuches der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare sowie das Anfertigen einer schriftlichen Arbeit (Projektarbeit), deren Inhalt den Weiterbildungszielen entsprechen muss.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

– bis zu 1/3 der Weiterbildungszeit in Klinischer Pharmazie

– bis zu 1/6 der Weiterbildungszeit in Pharmazeutischer Technologie oder

Pharmazeutischer Analytik oder Arzneimittelinformation oder Öffentlichem Gesundheitswesen.

Insgesamt können höchstens 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden.

2. Gebiet Klinische Pharmazie

Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, Arzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen, Controlling des Arzneimittelverbrauchs und die Etablierung von Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Auswahl, Bereitstellung und Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten für die Teileinheiten und Patienten im Krankenhaus,

– in der Wirkungsweise von Arzneimitteln, einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken,

– in der Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in der Entwicklung und Erbringung von patientenorientierten pharmazeutischen Leistungen,

– in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, einschließlich steriler aseptisch zubereiteter Arzneimittel, Diagnostika und Reagenzien,

– in der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung,

– in Hygiene und Mikrobiologie im Krankenhaus,

– in Methoden der Labordiagnostik,

– in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen,

– in der sachgerechten Entsorgung und Müllvermeidung,

– in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittel- und Hygienekommission,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe von pharmazeutischen Informationen sowie im Umgang mit pharmazeutischen Datenbanken,

– in der Pharmakoökonomie,

– in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke,

– in der Aus- und Fortbildung von Personal.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

Die Weiterbildungszeit beträgt 36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer Bundeswehrkrankenhausapotheke oder in einer krankenhausversorgenden Apotheke einschließlich des Besuches der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare sowie das Anfertigen einer schriftlichen Arbeit (Projektarbeit), deren Inhalt den Weiterbildungszielen entsprechen muss.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

– bis zu 1/3 der Weiterbildungszeit in Offizin-Pharmazie

– bis zu 1/6 der Weiterbildungszeit in Arzneimittelinformation oder Pharmazeutischer Technologie oder Pharmazeutischer Analytik oder Öffentlichem Gesundheitswesen.

Insgesamt können höchstens 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden.

3. Gebiet Pharmazeutische Technologie

Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein und berücksichtigt die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmen.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,

– in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,

– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statischen Auswertung,

– in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,

– über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,

– über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,

– über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen Formulierung und der Applikationsart,

– über Pharmakokinetik,

– in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,

– über die Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen nach GMP-Regeln,

– in Maschinenkunde,

– über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,

– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

– in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung (Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung) unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,

– in der Erstellung des pharmazeutisch-technologischen Teils der Zulassungsdokumentation,

– in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in Pharmazeutischer Technologie in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut oder einer entsprechenden Einrichtung mit Herstellungserlaubnis einschließlich des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

– bis zu 1/3 der Weiterbildungszeit in Pharmazeutischer Analytik

– bis zu 1/6 der Weiterbildungszeit in Arzneimittelinformation oder Klinischer Pharmazie.

Insgesamt können höchstens 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden.

4. Gebiet Pharmazeutische Analytik

Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Arzneistoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in physikalischen, chemischen, biologischen, mikrobiologischen und pharmakognostischen Analysenmethoden,

– in der Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung von analytischen Verfahren,

– in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

– in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge,

– in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

– in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene,

– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,

– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

– in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie Analytischen Gutachtens,

– in der Einprozess- und Qualitätskontrolle,

– in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,

– in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen,

– in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in Pharmazeutischer Analytik in der Arzneimittelprüfung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem analytischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

– bis zu 1/3 der Weiterbildungszeit in Pharmazeutischer Technologie

– bis zu 1/6 der Weiterbildungszeit in Arzneimittelinformation oder Klinischer Pharmazie.

Insgesamt können höchstens 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden.

5. Gebiet Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von wirksamen Substanzen, Fertigarzneimitteln und therapeutischen Systemen umfasst.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse sowie umfangreiche Tätigkeiten und Erwerb von Fertigkeiten, insbesondere

– in der präklinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln,

– in der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln,

– in der post-marketing-surveillance (Phase IV),

– in der Entwicklung von Arzneimittelapplikationssystemen sowie Biopharmazie,

– in der Erstellung und Bewertung von Zulassungsdossiers sowie der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden,

– in der Erstellung und Bewertung von Sachverständigengutachten sowie der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe von pharmazeutischen und medizinischen Informationen,

– in der Erstellung von pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlichen Informationen,

– in Informations- und Kommunikationstechniken,

– in der Sammlung und Bewertung von Meldungen über Arzneimittelrisiken sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

– im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukte,

– in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik, über Medizinprodukte,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– im Arzneimittelrecht.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in Arzneimittelinformation in entsprechenden Abteilungen von Pharmazeutischen Betrieben, Wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden, Hochschulen und anderen Institutionen, soweit dort die Weiterbildungsziele vermittelt werden sowie des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Seminare. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

– bis zu 1/6 der Weiterbildungszeit in Pharmazeutische Analytik, Pharmazeutische Technologie und Klinische Pharmazie.

Insgesamt können höchstens 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden.

6. Bereich Gesundheitsberatung

Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung in Fragen der Gesundheitserhaltung und -vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten vermindert werden.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere

– über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt,

– in Epidemiologie und Biostatistik,

– über Prävention,

– über die Möglichkeiten der Rehabilitation,

– in Verhaltenslehre,

– in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch,

– in Ernährung und Diätetik,

– in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.

Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben

– in der Gesprächs- und Diskussionsführung,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen, Gemeinden und anderen Institutionen,

– in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,

– im Einsatz von Medien in der Gesundheitsberatung (z.B. Handzettel, Schaufenstergestaltung usw.),

– in den Methoden der Gesundheitsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

7. Bereich Ernährungsberatung

Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder eine Verschlechterung zu vermeiden. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– den gesetzlichen Grundlagen,

– Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

– Diätverordnung

– Höchstmengenverordnung u.a.

– der Ernährungslehre und Diätetik,

– Aufgaben der Ernährung

– Bestandteile der Nahrung

– Prinzipien der Speisezubereitung

– Durchführung von Ernährungsanalysen einschließlich quantitativer Berechnung

– Erstellung von Diätplänen

– speziellen Diätformen bei Stoffwechselerkrankungen

– besondere Ernährungsformen

– den Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln,

– der vorbeugenden Ernährungsberatung

– der Gesprächsführung und speziellen psychologischen Aspekten der Ernährungsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

8. Bereich Homöopathie und Naturheilkunde

Homöopathie und Naturheilkunde bedeutet eine spezielle Ausrichtung der Therapie. Der Begriff Naturheilkunde ist sehr wenig konkret und beinhaltet thematisch alle Ausrichtungen der komplementären Medizin, vor allem die Homöopathie, anthroposophische Therapieausrichtungen, sowie auch die Phytotherapie. Gegenstand des Weiterbildungsbereiches sind die Homöopathie und die Phytotherapie als wesentliche Pfeiler der Naturheilkunde.

Homöopathie:

Bei der homöopathischen Medizin ist die Ausgangssubstanz mineralischen oder pflanzlichen oder tierischen Ursprungs nur in Spuren (Verdünnung) oder in nicht mehr messbarer Konzentration vorhanden. Die Wirkung der homöopathischen Medizin ist dennoch unbestritten und findet dadurch ihre Anerkennung als eigenständiger Bereich in der Medizin.

Phytotherapie:

Die moderne naturwissenschaftlich begründete Phytotherapie unterscheidet sich von der überlieferten traditionellen Kräuterheilkunde wesentlich dadurch, dass sie sich nicht mit der unkritischen Weitergabe von Althergebrachtem begnügt, sondern bestrebt ist, die Indikationsansprüche durch kontrollierte pharmakologische und klinische Studien abzusichern. Ein Charakteristikum gegenüber der "synthetisch-chemischen Einzelarzneistofftherapie" ist die Erfahrung, dass sich im "Vielstoffgemisch" einer Therapie mit Pflanzenextrakten die unterschiedlichen Wirkstoffe in ihrer "natürlichen" Zusammensetzung meist synergistisch beeinflussen, häufig im Sinne einer überadditiv-agonistischen Gesamtwirkung.

Das Interesse an Verfahren wie Homöopathie und Phytotherapie spiegelt ein zunehmendes selbstverantwortlich praktiziertes Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung wieder. Der Rat des Apothekers in seiner optionalen Funktion als "Gesundheitsmanager" wird vor allem kontaktiert, wenn es:

– um sogenannte Befindlichkeitsstörungen geht, oder

– Erkrankungen vorwiegend psychosomatischer Symptomatik,

– mit der reinen "Schulmedizin" nur unzureichend therapierbare krankhafte Zustände, unter vorrangiger Berücksichtigung chronischer Erkrankungen oder

– bestimmte chronische Erkrankungen – deren Krankheitswert in der Gesellschaft nicht "anerkannt" wird – die jedoch mit einem hohen Leidensdruck beim Patienten einhergehen oder

– adjuvante Therapie zusätzlich zu herkömmlichen Methoden oder

– Therapie mit der Gruppe von Arzneimitteln, die von der Verordnungsfähigkeit ausgenommen sind und infolgedessen direkt und primär in der Apotheke als Anlaufstelle angefragt werden.

Der verantwortlichen Erfüllung dieser Aufgabe kann sich der Apotheker nur nach Erlangen der hierzu nötigen erweiterten Fachkompetenz stellen.

Weiterbildungsziel:

Erlangen von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung insbesondere

– in den Grundlagen und Gesetzmäßigkeiten der Homöopathie,

– im homöopathischen Arzneimittelbild,

– in der Theorie des eigenständigen Therapieansatzes der Homöopathie,

– in der homöopathischen Anamnese und Arzneimittelprüfung,

– in den Prinzipien der "Arzneimittelfindung",

– in der Bearbeitung einer Mindestzahl an Fallbeispielen mit dem Ziel selbstständig Arzneimittelbilder und die entsprechend resultierende Therapie entwickeln und verstehen zu können,

– in der Kenntnis wichtiger und gebräuchlicher Phytopharmaka und Homöopathika für den Gebrauch in der naturheilkundlichen Apotheke,

– in der Beurteilung von Qualität, Indikationsanspruch und Risikopotential von Phytopharmaka an Hand der entsprechenden Produktspezifikation in Bezug auf die Kriterien der Kommission E bzw. der ESCOP, sowie im allgemeinen der wirkstoffbezogenen Pharmakologie der Hauptwirkstoffe von in der Phytotherapie eingesetzten Drogen,

– im Entwickeln von naturheilkundlichen Konzepten zum Einsatz und zur Umgestaltung einer Apotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

9. Bereich Onkologische Pharmazie

Die Zusatzbezeichnung "Onkologische Pharmazie" ist der Bereich, der sich mit der Beratung und der Arzneimittelversorgung des Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Weiterhin befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Planung, Durchführung und Bewertung klinischer Studien.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– der Handhabung von Tumortherapeutika

– Umgang mit Tumortherapeutika

– Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität

– Entsorgung

– Vermeidung von Gefährdungen der Patienten und des Personals

– den Grundlagen der Onkologie

– Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung

– onkologische Krankheitsbilder

– Prinzipien der Tumortherapie und Mechanismen der Tumorresistenz

– Tumorprävention

– ökonomische und soziale Bedeutung von Tumorerkrankungen

– Pharmakologie der Tumortherapeutika

– Pharmazeutisch-technologische Eigenschaften der Tumortherapeutika

– Supportivtherapie

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis

– Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegepersonal

– patientenorientierte Versorgung

– der Information

– Erstellung, Dokumentation und Bewertung von Arzneimittelinformationen

– Erfassen und Weiterleiten von Arzneimittelrisiken

– der Planung und Durchführung klinischer Studien in der Onkologie

– der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

24 Monate in einer zur Weiterbildung für Onkologische Pharmazie geeigneten Einrichtung mit eigener Zytostatika-Herstellung, sowie des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden in von der Kammer zugelassenen Seminaren.

Als geeignet gelten Einrichtungen, deren Betreiber bestätigt hat, dass die durch den Ausschuss für Apotheken-, Arzneimittelwesen und Medizinprodukte der Arbeitsgemeinschaft leitender Ministerialbeamten (= AG-LMB) erarbeitete Richtlinie für die Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen in Apotheken (Zytostatika-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung beachtet wird.

Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

Praxisanforderungen:

  • – Herstellung, Beurteilung und Überprüfung von mindestens 200 Zubereitungen
  • – Erstellung und Präsentation von mindestens 3 Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)
  • – Bearbeitung und Dokumentation von fünf ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie
  • – Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem pharmazeutisch-onkologischen Thema oder Nachweis und Dokumentation mindestens einer Patientenberatung auf Station
  • – Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung für pharmazeutisches oder medizinisches Personal.

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten findet durch ein Fachgespräch statt.

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